Mitglied inaktiv
hallo frau bader, ich arbeite und stille und nehme die stillpausen immer zusammenhängend zum arbeitsende. aber in folgendem punkt bin ich mir mit unserer personalabteilung uneinig: ich habe neulich von 7 bis 14:30 uhr gearbeitet und bin nach hause gefahren in dem glauben, dass meine arbeitszeit aufgrund der 90 min stillpause noch bis 16 uhr läuft. abzüglich 30 min mittagspause und inklusive 90 min stillpause errechne ich 8,5 h arbeitszeit. unsere personalabteilung hat mir jedoch nur 60 min stillpause angerechnet, da ich nur 7 h tatsächlich gearbeitet habe. wie ist das jetzt? versteht sich eine zusammenhängende arbeitszeit von mehr als 8 h inklusive oder exklusive der stillpause? ich dachte, die stillpausen nimmt man WÄHREND der arbeitszeit? liebe grüße und dankeschön! sonja deisel
..stimmt so! Näheres weiß Biggi Welter! Liebe Grüsse, NB
Mitglied inaktiv
Hab Dir mal den §7 Abs.1-3 des MuSchuG kopiert: § 7 Stillzeit (1) Stillenden Müttern ist auf ihr Verlangen die zum Stillen erforderliche Zeit, mindestens aber zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde freizugeben. Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als acht Stunden soll auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von mindestens fünfundvierzig Minuten oder, wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von mindestens neunzig Minuten gewährt werden. Die Arbeitszeit gilt als zusammenhängend, soweit sie nicht durch eine Ruhepause von mindestens zwei Stunden unterbrochen wird. (2) Durch die Gewährung der Stillzeit darf ein Verdienstausfall nicht eintreten. Die Stillzeit darf von stillenden Müttern nicht vor- oder nachgearbeitet und nicht auf die in dem Arbeitszeitgesetz oder in anderen Vorschriften festgesetzten Ruhepausen angerechnet werden. (3) Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen nähere Bestimmungen über Zahl, Lage und Dauer der Stillzeiten treffen; sie kann die Einrichtung von Stillräumen vorschreiben. LG Nadine
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