Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Nochmal die Frage nach notdienst

Frage: Nochmal die Frage nach notdienst

Hürem

Beitrag melden

Notdienste, nachtarbeit Hallo Frau Bader, ich arbeite in einer Apotheke. Ich bin in der 5. Ssw. Darf ich noch in Notdienste eingeteilt werden, die am Sonntag stattfinden? Dazu muss ich sagen, dass ich Mo-Sa Vollzeit arbeite und das mich ziemlich stapaziert. Jetzt will die Chefin, dass ich auch Sonntags 6 Std arbeite, wenn Notdienst ist. Ich habe einen 40. Std vertrag arbeite aber jetzt schon wegen Unterbesetzung mehr wie 45. Std un der Woche. Einen Ausgleich gibt es nicht. Ausserdem will sie auch, dass ich Nachtdienste mache. Das heißt die ganze Nacht Bereitschaft habe und dann morgens weiter im normalen Betrieb arbeite, wenn so ein Nachtdienst ansteht. Ist das rechtens?


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

Beitrag melden

Hallo, § 8 MuSchG Mehrarbeit, Nacht- und Sonntagsarbeit (1) Werdende und stillende Mütter dürfen nicht mit Mehrarbeit, nicht in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr und nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. Wenden Sie sich an das Gewerbeaufsichtsamt, wenn es Probleme gibt Liebe Grüsse, NB


Mitglied inaktiv

Beitrag melden

hallo guck mal § 8 Mehrarbeit, Nacht- und Sonntagsarbeit (1) Werdende und stillende Mütter dürfen nicht mit Mehrarbeit, nicht in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr und nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. (2) Mehrarbeit im Sinne des Absatzes 1 ist jede Arbeit, die 1. von Frauen unter 18 Jahren über 8 Stunden täglich oder 80 Stunden in der Doppelwoche, 2. von sonstigen Frauen über 8,5 Stunden täglich oder 90 Stunden in der Doppelwoche hinaus geleistet wird. In die Doppelwoche werden die Sonntage eingerechnet. (3) Abweichend vom Nachtarbeitsverbot des Absatzes 1 dürfen werdende Mütter in den ersten vier Monaten der Schwangerschaft und stillende Mütter beschäftigt werden 1. in Gast- und Schankwirtschaften und im übrigen Beherbergungswesen bis 22 Uhr, 2. in der Landwirtschaft mit dem Melken von Vieh ab 5 Uhr, 3. als Künstlerinnen bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und ähnlichen Aufführungen bis 23 Uhr. (4) Im Verkehrswesen, in Gast- und Schankwirtschaften und im übrigen Beherbergungswesen, im Familienhaushalt, in Krankenpflege- und in Badeanstalten, bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, anderen Schaustellungen, Darbietungen oder Lustbarkeiten dürfen werdende oder stillende Mütter, abweichend von Absatz 1, an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, wenn ihnen in jeder Woche einmal eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden im Anschluß an eine Nachtruhe gewährt wird. (5) An in Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte, die werdende oder stillende Mütter sind, darf Heimarbeit nur in solchem Umfang und mit solchen Fertigungsfristen ausgegeben werden, daß sie von der werdenden Mutter voraussichtlich während einer achtstündigen Tagesarbeitszelt, von der stillenden Mutter voraussichtlich während einer 7,25 -stündigen Tagesarbeitszeit an Werktagen ausgeführt werden kann. Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen nähere Bestimmungen über die Arbeitsmenge treffen; falls ein Heimarbeitsausschuß besteht, hat sie diesen vorher zu hören. (6) Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den vorstehenden Vorschriften zulassen.


Mitglied inaktiv

Beitrag melden

wenn dein ag das muschugesetz nicht einhält,kann ihm eine ordentliche strafe aufgebrummt werden!


Bei individuellen Markenempfehlungen von Expert:Innen handelt es sich nicht um finanzierte Werbung, sondern ausschließlich um die jeweilige Empfehlung des Experten/der Expertin. Selbstverständlich stehen weitere Marken anderer Hersteller zur Auswahl.