jeammy
Guten Abend Frau Bader. Meine Tochter ist nun 6 Monate alt und sie lebt bei mir. Mein Mann und ich sind und leben getrennt. Ich möchte ihm nicht seine Tochter vorenthalten,aber er will sie schon zum Wochenende,aber sie hängt sehr an mir! Bekannte haben mir gesagt,bei so kleinen Kinder machen die die Besuchsregelung noch nicht übers Wochenende,ist das Richtig? Und wie hat er theoretisch Anspruch auf seine Tochter? Meine 2.te Frage wäre,kann er das mit dem Kindesunterhalt auch über den Anwalt machen? Ich hatte schon ein Termin beim Jugendamt,da mir alle gesagt haben dort machen die das,aber mein Mann will das unbedingt über den Anwalt machen! Kann er das den? Den Ehegattenunterhalt muss er ja übern Anwalt machen,aber den Kindesunterhalt auch? Danke Ihnen sehr für Ihre Hilfe. Mit freundlichen Grüßen
Hallo, 1. Eine genaue gesetzl. Regelung zum Umgangsrecht gibt es nicht, vielmehr entscheidet im Zweifel das JA im Einzelfall je nach den Gegebenheiten. Ein Kind, das seinen Vater kaum kennt, wird dort sicherlich nicht übernachten. Auf der anderen Seite wird ein Vater, der eine sehr enge Bindung zu seinem Kind hat, dieses häufiger sehen als einmal im Monat. Er darf das Umgangsrecht bei sich zu Hause ausüben, d.h., die Mutter hat keinen Anspruch darauf, dass er das Kind nur bei ihr zu Hause sieht, vielmehr darf er es, auch im Auto, mitnehmen. Wichtig ist, dass der Umgangsberechtigte das Umgangsrecht schon bei einem Säugling zusteht, natürlich auch bei einem Kleinkind, auch, wenn es fremdelt. Sicherlich muss der KV aber Rücksicht auf Stillen etc. nehmen. Rechtlich muss der Berechtigte das Kind abholen, Psychologen schlagen jedoch vor, das die Mutter das Kind auch häufiger mal bringt, um durch diese Handlung die positive Einstellung zu der Sache zu zeigen. Die Mutter kann im übrigen nicht verbieten, dass das Kind Kontakt mit Dritten hat. Man legt idR ein periodisches Umgangsrecht fest, am Anfang von kurzer Dauer. Sinnvoll ist es, die Sache so zu regeln, dass es für das Kind bald zu einer festen Gewohnheit wird und eine Entfremdung von dem anderen Elternteil nicht eintritt. Wenn das Kind den Vater nicht kennt, soll es erst langsam daran gewöhnt werden. Das Umgangsrecht ist von der Häufigkeit ungefähr festzulegen wie folgt: - bei ganz kleinen Kindern ein-bis zweimal im Monat einige Stunden - bei etwas größeren alle 14 Tage einen Tag - Übernachtung erst ab Schulreife - Ferien/ Feiertag etc. sollte man sich gütlich einigen und eine hälftige Teilung vornehmen Eine Einschränkung/ ein Ausschluss des Umgangsrechtes ist nur in Ausnahmefällen zum Wohl des Kindes zulässig. Dazu reicht es nicht aus, dass es bei der Durchführung Schwierigkeiten geben könnte. Nur wenn die Gefahr ernstlicher gesundheitl. oder erzieherischer Schäden besteht, muss der Umgang unterbunden werden, die Verfeindung der Eltern reicht nie aus, auch nicht, wenn das Kind nervöse Beschwerden hat. Zum Ausschluss führt Alkoholismus in besonderen Fällen, Aids (bei Ansteckungsgefahr), Gefahr sex. Missbrauch, psychische Krankheiten, die nachweisbar sind, nicht hingegen Prostitution oder Neurodermitis (beim Kind). Wenn einer der Eltern meint, das Umgangsrecht sei verletzt, kann er/sie sich erst einmal an das JA zu einer gütlichen Regelung wenden. Ansonsten bleibt nur die Klage. 2. Klar Liebe Grüsse, NB
peekaboo
angenommen Du und Dein Mann wäret noch zusammen, hättest Du dann Bedenken ihm die Lütte zu überlassen? Evtl. könnt Ihr Euch ja erst mal "vortasten", daß Du dabei bist oder so.... LG Peeka
Mitglied inaktiv
wenn dein mann den unterhalt anwaltlich regeln lassen will, dann lass ihn doch! er muß ihn ja zahlen. beim jugendamt ist es umsonst. mein 6 monate altes baby würde ich niemandem ein wochenende überlassen. das mußt du auch nicht. vielmehr sollten da andere regelungen vll auch unter der woche gefunden werden, daß vater und kind sich besser kennenlernen können. frag doch mal beim jugendamt nach, ob die vermitteln können und ideen haben.
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