Hallo Frau Bader,
mein Expartner und ich üben das gemeinsame Sorgerecht für unsere Kinder aus und er hat das Aufenthaltsbestimmungsrecht.Da er in einem anderen Bundesland ca 3 Stunden von mir entfernt wohnt habe ich das dort zuständige Jugendamt mehrfach kontaktiert und um Informationen gebeten bzw. Ihnen die Sachlage beschrieben. Ich habe meinen Expartner angezeigt wegen Verdacht auf massive Kindeswohlgefährdung/ anderer schwerwiegenden Sachen und aufgrund meiner ausführlichen Dokumentationen wurden die Kinder dort herausgenommen. Wie ich herausgefunden habe darf mein Expartner trotzdem begleiteten Umgang haben und ich soll auch nur noch begleiteten Umgang haben was ich nicht nachvollziehen kann. Ich habe geschrieben das nur das Gericht dies anordnen kann und habe um die Aktenzeichen bzw. Beschlüsse gebeten das mein Expartner und auch ich nur begleiteten Umgang haben darf. Das Jugendamt beruft sich auf die Schutzmaßnahme der Inobhutnahme-Maßnahme gem. § 42 SGB VIII. Ich aber habe ja das Jugendamt über die Kindeswohlgefährdung aufmerksam gemacht und habe meinen Expartner bei der Polizei angezeigt. Staatsanwaltschaft ermittelt und ich habe auch dem Jugendamt mitgeteilt das ich es sehr problematisch finde das mein Expartner begleiteten Umgang hat. Die Kinder wurden am 22.2.2019 Inobhut genommen und die Protokolle liegen mir auch inzwischen vor.
Ist es richtig das mir das Jugendamt den unbegleiteten Umgang verweigert bzw. mir keine Beschlüsse zum begleiteten Umgang mitteilt? Ich hatte bisher immer unbegleiteten Umgang und der begleitete Umgang kann doch nur vom Gericht angeordnet werden oder?
Vielen Dank
von
putschy
am 08.03.2019, 01:04
Antwort auf:
Inobhutnahme §42SGBVIII Begleitete Umgang Wer ist befugt Jugendamt oder Gericht?
Hallo,
das JA kann es erst einmal festlegen, dies kann vom Gericht aber wieder aufgehoben werden.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 12.03.2019
Antwort auf:
Inobhutnahme §42SGBVIII Begleitete Umgang Wer ist befugt Jugendamt oder Gericht?
Wieso hast du denn nicht die kinder? Verstehe ich irgendwie nicht
Mitglied inaktiv - 08.03.2019, 07:21
Antwort auf:
Inobhutnahme §42SGBVIII Begleitete Umgang Wer ist befugt Jugendamt oder Gericht?
@Saarlandmami
weil es im Sinne der Kinder erstmal günstiger ist zu versuchen, die Lage zu hause durch vorübergehende Inobhutnahme zu verbessern und sie dann in den gewohnten Haushalt zurückzuführen.
Ansonste würden die Kinder komplett aus ihrem Umfeld gerissen (Schule, KiGa, Freunde), wo Ihnen ja nun auch schon der Hauptbezugs-ET fehlt.
floe
von
la-floe
am 08.03.2019, 07:27
Antwort auf:
Inobhutnahme §42SGBVIII Begleitete Umgang Wer ist befugt Jugendamt oder Gericht?
Sorry falsch formuliert... Wenn der ex das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat und sie nicht, muss es ja auch Gründe geben
Mitglied inaktiv - 08.03.2019, 08:41
Antwort auf:
Inobhutnahme §42SGBVIII Begleitete Umgang Wer ist befugt Jugendamt oder Gericht?
Dürfte dann auch der Grund sein warum begleiteter Umgang. Auch um die Kinder nicht zu beeinflussen. Meines Wissens nach kann das JA das auch ohne Gerichtsbeschluss festlegen.
von
Felica
am 08.03.2019, 08:56
Antwort auf:
Inobhutnahme §42SGBVIII Begleitete Umgang Wer ist befugt Jugendamt oder Gericht?
nee, das JA kann gar nichts festlegen.
Mein Ex hatte BU ohne Gerichtsbeschluss, das geht aber nur, wenn die Beteiligten zustimmen (ich weiß jetzt nicht ob Beteiligte oder SR-Inhaber).
Wenn die das gegen den Willen der Sorgeberechtigten durchziehen wollen brauchen sie einen Beschluss.
floe
von
la-floe
am 08.03.2019, 08:58