Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Berechtigtenwechsel

Frage: Berechtigtenwechsel

Mitglied inaktiv

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Liebe Frau Bader. Ich habe eine Frage bezüglich des Wechsels des Erziehungsurlaubes. Ich habe eine Auskunft bekommen, aus der ich nicht recht schlau werde. Ich hatte ein Jahr Erziehungsurlaub beantragt und dann nochmals um ein Jahr verlängert. Mein Mann ist aber arbeitslos geworden und somit habe ich den Erziehungsurlaub abgebrochen (bin jetzt bei 1,5 Jahren) und mein Mann macht den Erziehungsurlaub. Da er aber eine Kündigungsklage laufen hat, könnte es sein, dass er wieder in seinem Betrieb arbeiten kann. Das dauert aber noch eine ganze Weile. Sollte dies geschehen, möchten wir den Erziehungsurlaub noch einmal tauschen. Mein Arbeitgeber zeigte aber eine gewisse Unsicherheit bezüglich dieser Möglichkeit, da ich ja schon einmal verlängert habe. Er sagte, die Verlängerung zähle wie ein Wechsel. Aber ich habe ja nicht gewehcselt und warum gibt es dann diese regelung, dass man sich zweimal abwechseln kann? Hat das wirklich was mit Verlängerung zu tun oder sind das zwei Paar Schuhe? Am Ende sagte dann mein AG, da man den Erziehungsurlaub auf drei Abschnitte aufteilen kann, könne ich doch nochmal mit meinem Mann wechseln. Dann wäre es praktisch ein zweimaliger Wechsel zwischen den Ehepartnern, aber es ist ja dann auch so, dass es insgesamt vier Abschnitte sind. Und da sehe ich nicht recht durch. Können Sie mir sagen, ob wir wirklich nochmal tauschen können? Das wäre mir sehr wichtig zu wissen, weil wir es tatsächlich wahrscheinlich so machen müssen und ich hoffe sehr, dass das geht. Vielen Dank im Voraus! LG von Jana


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Liebe Jana, § 16 Abs. 1 a.F.: " Eine Inanspruchnahme von EU oder ein Wechsel unter den Berechtigten ist bis zu drei mal zulässig". Das mit den vier Abschnitten gilt für das neue Gesetz. Aber wenn Ihr Mann doch arbeitslos ist, macht er keinen EU. EU kann nur nehmen, wer in einem Arbeitsverhältnis steht. Somit fehlt es doch am 3. Mal (bis jetzt)-oder habe ich Sie falsch verstanden? Gruß, NB


Mitglied inaktiv

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Kind ist 2000 geboren (logisch bei 1,5 Jahren ;o)), also alte Regelung noch. Wollte es bloß noch dazuschreiben. Jana


Mitglied inaktiv

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Liebe Frau Bader! Er hat sich von der Arbeitslosigkeit auf dem Arbeitsamt abgemeldet und macht tatsächlch Erziehungsurlaub mit 600 DM Erziehungsgeld. Er kann ja nicht vermittelt werden, wenn er unseren Sohn betreuen muss, also Erziehungsurlaub. Sollte er aber wieder arbeiten, möchte ich den Rest bis zum dritten Jahr nehmen und da wollte ich wissen ob das, geht, weil es ja dann der zweite Wechsel, aber eben insgesamt ein vierter Abschnitt wäre. Und es zählt ja die alte Regelung bei uns. Ist es nun möglich, dass wir nochmal tauschen? Vielen Dank und LG von Jana


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Liebe Jana, EG und EU sind unabhängig voneinander. Er ist arbeitslos und kann keinen EU nehmen. Und somit entfällt das Problem doch. Gruß, NB


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