Mitglied inaktiv
Gemäß § 6 Abs. 7 BErzGG (für Geburten zw. dem 01.01.01 und 31.12.03) wird das voraussichtliche Einkommen auf Antrag neu ermittelt, wenn es um mindestens 20 % geringer als im Erziehungsgeldbescheid ist. Wenn der Erziehungsgeldbescheid noch nicht bestandskräftig ist (aufgrund eines Widerspruches) und die Einkommensminderung von mehr als 20 % jetzt erst bekannt geworden ist (durch Steuerbescheid), ist dann in diesem Fall der o.a. § 6 Abs. 7 BErzGG anwendbar? Kann das Einkommen im Jahr des Bundeserziehungsgeldbezugs angerechnet werden? Vielen Dank für die Bemühungen. Freundliche Grüße
HAllo, weiß ich nicht mehr Da müsste ich mich schlaumachen u das sprengt den Rahmen dieses Forums. Das kann ich Ihnen nur entgeltlich anbieten Liebe Grüsse, NB
Die letzten 10 Beiträge
- Elterngeld Kind 2, 16 Monate Abstand
- Elterngeld / Elternzeit – Vater in Deutschland, Mutter und Kind in Kroatien
- Mutterschaftsgeld nach Teilzeit in Elternzeit
- Beschäftigungsverbot und Abbau von Zeitguthaben durch Gleitzeittage
- Gehaltserhöhung im BV
- Mutterschutzgesetz zum Stillen
- Rentenpunkte
- Unzulässige Schutzmaßnahmen & Baustellen-Gefahren im Markt
- Still-BV, kein Elterngeld?
- Still-BV, Elterngeld