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Sehr geehrte Frau Bader, Gemäß § 6 Abs. 7 BErzGG (für Geburten zw. dem 01.01.01 und 31.12.03) wird das voraussichtliche Einkommen auf Antrag neu ermittelt, wenn es um mindestens 20 % geringer als im Erziehungsgeldbescheid ist. Meine Tochter wurde im Jahr 2002 geboren. Diese Eriehungsgeldangelegenheit wurde noch nicht abgeschlossen, da der Steuerbescheid für das Jahr 2002 noch nicht vorlag. Ende Oktober 2009 habe ich neben dem Steuerbescheid 2002 auch den Steuerbescheid 2003 erhalten. Nun stellt sich heraus, dass das Einkommen im Jahr 2003 um mehr als 20 % geringer war, als im Jahr 2002. Ist in diesem Fall der o.a. § 6 Abs. 7 BErzGG anwendbar? Wird hier das Einkommen im Jahr 2002 zugrunde gelegt oder kann hier ein Antrag gestellt werden, damit das erzielte Einkommen im Jahr 2003 herangezogen wird? Gibt es zu diesem Thema bereits Rechtssprechungen? Vielen Dank für die Bemühungen. Freundliche Grüße
Hallo, bitte lesen Sie die Hinweise und fragen Sie allgemeiner! Liebe Grüsse, NB
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