Frage im Expertenforum Hebamme an M. Sc. Martina Höfel:

Abrechnung der Hebamme nach Jahren

M. Sc. Martina Höfel

M. Sc. Martina Höfel
Master of Science in Midwifery, Hebamme im DHV - Deutscher HebammenVerband e.V.

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Frage: Abrechnung der Hebamme nach Jahren

Lele mama

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Hallo ich habe eine Frage zur Nachsorge. Meine Tochter ist mittlerweile 4 Jahre alt und nun meldet sich meine damalige Hebamme und will Unterschriften von der Nachsorge. Ist dies nach 4 Jahren zulässig. Ich war mit der Nachsorge nicht zufrieden. Ständig hat sie Termine verschoben oder war kurz angebunden. Nach über 4 Jahren weiß ich nicht mehr genau wann sie da war und soll nun irgendwelche Termine unterschreiben.


mamavonbaby

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Möglicherweise ist der Anspruch der Hebamme sowieso schon verjährt. Das geschieht 3 JAhre nachdem der Anspruch entsanden ist. Wenn sie also im Jahr 2014 bei dir war. Beginnt die Verjärungsfrist am 1.1.2015 und läuft dann 3 Jahre. Endete also am 31.12.2017. Du kannst also selbst nachrechnen wann der Anspruch verjährt ist. Im BGB ist das in §195 geregelt. Lieben Gruß.


Andrea6

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Geht es um eine Kassenrechnung? Die Verjährungsfrist für Hebammenrechnungen mit Leistungen bis 31.12.2017 beträgt hier 4 Jahre. Deine Unzufriedenheit mit der Leistung der Hebamme hat damit nichts zu tun. Wenn die Unterschriften nicht geleistet werden können/wollen muß die Hebamme der Kasse gegenüber glaubhaft versichern, daß die Leistung erbracht wurde. Einer Nachfrage von Seiten der KK wirst du dich dann stellen müssen.


rabe71

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Hallo, die Unterschriften sind direkt beim Hausbesuch oder am darauffolgenden Termin zu leisten. Wenn deine Hebamme dich da nicht hat unterschreiben lassen- dann ist es jetzt zu spät. Da kann man sich doch nach 4 Jahren nicht mehr dran erinnern! Ich würde dir dringend empfehlen, keine Unterschrift mehr zu leisten!


Andrea6

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Das trifft zu, wenn die Hebamme der KK gegenüber aber glaubhaft machen kann, daß der Unterschriftzettel z.B. nicht wieder auffindbar ist, zerstört, die Untersachriften aus anderen Gründen nicht beizubringen sind o.Ä. kann sie dennoch abrechnen. Wenn die AP mit der Leistung zufrieden gewesen wäre hätte sie sicher kein Problem damit, die Unterschriften nachträglich zu leisten...


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