lael
Hallo zusammen, ich bin Selbststänig und gesetzlich freiwilllig Versichert über meine KK. Ich lebe momentan in Scheidung sprich Familienversicherung kommt nach der Geburt für mich nicht in Frage da dies nur bei Eheleuten möglich ist. Habe ich tatsache keinen Anspruch auf ein Beitragsfreies Jahr nach der Geburt? Einnahmen durch die Selbststänigkeit habe ich ja dann auch nicht mehr. Im allgemeine finde ich es sehr schade, dass man als Selbstständig so wenig Unterstützung bekommt. Mutterschutz (Mutterschaftsgeld) fällt weg. Ich kann quasie gleich nach der Geburt Elterngeld beziehen. LG
Ich weiß leider nicht wie es bei vorher selbständigen ist, aber mein Arbeitsvertrag lief damals in meinem Mutterschutz aus und war dann über das elterngeld Krankenversichert! Ich weiß das hilft dir sicher nicht viel weiter.
hallo du kannst dich ja mal hier rüber informieren. http://www.mutterschaftsgeld.de/ vielleicht hilft dir das. lg daggi
Hallo, ich war beim letzten Kind freiwillig gesetzlich versichert. Wenn Du in der Zeit nach der Geburt nicht arbeitest (also Hausfrau)und keine Einkünfte hast,kannst Du Dich zum niedrigsten Satz versichern lassen. 2013 lag der so bei ca 170 Euro im Monat, glaube ich. Ein beitragsfreies Jahr gibt es nicht. Ruf deine Kasse mal an und erklärt die Situation. LGJulia
So lange du Eltermgeld bekommst, müsste du dadurch Krankenversichert sein.
Hallo lael, hier das Wichtigste vom Ministerium zusammengefasst: Freiwillige Mitglieder, die vor Inanspruchnahme der Eltern- zeit dem Personenkreis der versicherungsfreien Arbeitneh- mer nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) zuzurechnen waren, sind für die Dauer der Elternzeit im Anschluss an den Bezug von Mutterschafts- geld beitragsfrei, wenn ohne die freiwillige Mitgliedschaft die Voraussetzungen einer Familienversicherung vorliegen. Selbstständige, die Elterngeld beziehen, müssen grundsätz- lich weiterhin (Mindest-)Beiträge zahlen. Für diejenigen, die vor der Geburt des Kindes durch den Ehepartner in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert waren, ändert sich nichts . Das Elterngeld wird in die Berechnung des für die Familienversicherung zulässigen Gesamteinkommens nicht einbezogen. Privat Krankenversicherte bleiben für die Dauer der Mutter- schutzfristen sowie der Elternzeit weiterhin privat kranken- versichert ; sie können nicht in die beitragsfreie Familienver- sicherung des Ehegatten aufgenommen werden. Angestellte, die privat versichert sind, müssen ihre Versicherungsprämien weiter selbst tragen, und zwar auch den bisher von der Arbeit- geberseite übernommenen Anteil.