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Urlaub bei der Geburt

Thema: Urlaub bei der Geburt

Hallo zusammen, wer kann mir sagen wieviel Uraub mir zusteht bei der Geburt des 1.Kindes?

Mitglied inaktiv - 31.01.2004, 15:11


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Meines Wiesens müßtest Du 2 Tage Sonderurlaub bekommen. So war es zumindest bei uns.

Mitglied inaktiv - 31.01.2004, 16:08


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Dies läßt sich leider hier nicht pauschal beantworten. Grundsätzlich ist eigentlich EIN Tag vorgesehen. In manchen Firmen auch zwei. Aber am besten schaust Du dazu mal in Deinen Arbeitsvertrag bzw. Tarifvertrag, da steht das drinn. Und bei der Gelegenheit - schau mal nach, wieviele Sondertage Du hast, wenn Mama krank ist und Du auf Zwergi aufpassen musst. Da gibt es auch so eine Art Sonderurlaub.

Mitglied inaktiv - 01.02.2004, 10:28


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nach aussage meines betriebsrates habe ich einen tag sonderurlaub für die geburt unseres kindes. außerdem steht jedem ein tag sonderurlaub für behördengänge zu. LG Papsch

Mitglied inaktiv - 01.02.2004, 12:22


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das solltest du im Personalbüro oder beim Betriebsrat erfragen, denn 1. kommt es auf den Tarifvertrag an 2. kommt es darauf an, ob der Betriebsrat "mehr" mit der Geschäftsleitung ausgehandelt hat 3. kommt es darauf an, ob die Firma überhaupt einem Tarifvertrag angehört Soweit ich weiss ist das nicht gesetzlich geregelt, sondern eine Verhandlungssache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, bzw den Tarifpartnern. cu

Mitglied inaktiv - 02.02.2004, 08:17


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Darauf kann man sich berufen, wobei tarifvertragliche Regelungen vorgehen! http://www.personal-office.de/inhalt/bat_arbeitsbefreiung_bei_fortzahlung_der_ver.html "Arbeitsbefreiung bei Fortzahlung der Vergütung Einleitung Der Angestellte schuldet seinem Arbeitgeber aus der arbeitsvertraglichen Beziehung dauernd seine persönliche Arbeitsleistung. Mitunter ist er hieran durch äußere Umstände (objektive Unmöglichkeit) oder aus persönlichem Anlass (subjektive Unmöglichkeit) gehindert, wie etwa bei Geburt, Sterbefall, Musterung, Vorladungen bei Behörden und Gerichten, ehrenamtlicher Tätigkeit, Verkehrsstau, Hochzeit etc. Hat weder der Angestellte noch der Arbeitgeber die Verhinderung zu vertreten, so gilt zunächst der Grundsatz ohne Arbeit keinen Lohn. Dieser Grundsatz wird im allgemeinen Arbeitsrecht (§ 616 BGB) durchbrochen für die Fälle, in denen der Angestellte vorübergehend aus persönlichem Grund und ohne sein Verschulden an der Erbringung seiner Arbeitsleistung verhindert ist. Der persönliche Verhinderungsgrund muss die Arbeitsleistung nicht notwendig unmöglich machen; es genügt, wenn dem Arbeitnehmer nach Treu und Glauben die Arbeitsleistung nicht zumutbar ist, wie z.B. Geburt, Sterbefall oder Begräbnis in der Familie. Dieser Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung kann einzel- wie tarifvertraglich erweitert, eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Bestimmt demnach ein Tarifvertrag, unter welchen Voraussetzungen und aus welchen Anlässen ein Vergütungsanspruch zuerkannt ist, sind Ansprüche nach § 616 BGB ausgeschlossen. Eine solch abschließende spezielle Regelung ist § 52 BAT, was auch durch seine Bezugnahme auf § 616 BGB deutlich wird....." http://dejure.org/gesetze/BGB/616.html "§ 616 Vorübergehende Verhinderung Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt."

Mitglied inaktiv - 02.02.2004, 11:31


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Mein Mann bekam immer frei, da ich oft falschen Alarm hatte. Bei der Geburt selbst bekam er nicht frei, nur eine Stunde früher durfte er gehen. Bekam aber als ich 4 Tage nach der Geburt einen schweren Unfall hatte 4 Wochen Sonderurlaub, um sich um das Kind zu kümmern. Einfach nachfragen Gruss Talissa

Mitglied inaktiv - 11.02.2004, 13:11