Mitglied inaktiv
Guten Tag zusammen, KV und KM leben seit ca. 1,5 Jahren getrennt und haben ein Kind zusammen. Sie waren nicht vh. KV hat nach der Trennung dem JA immer seine EK-Nachweise eingereicht. KV war immer von Unterhaltszahlungen befreit. Jetzt erhält KV vom RA der KM bezüglich Unterhaltsberechnung folgenden Schriftsatz: "... namens und im Auftrag der KM, fordern wir Sie auf, Auskunft über Ihre Einkommensverhältnisse für die Zeit von September 2008 bis August 2009, Vorlage der Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2006 - 2008 und Vorlage evtl. bestehender Leistungsbescheide für die Monate Januar - August 2009, sofern Sie ALG I oder aber Leistungen aus dem SGB II erhalten. Die Auskunft dient der Berechnung des Kindesunterhalts. Als Frist haben wir uns den ... notiert. Nach Fristablauf wird Klage erhoben, sofern wir die erbetenen Unterlagen nicht erhalten sollten." Hierzu hat der KV folgende fragen: 1.) Darf der RA der KM diese Unterlagen anfordern bzw. ist der KV dazu verpflichtet, dem RA diese Unterlagen einzureichen? 1 a.) Wenn ja, dürfen über die normalen monatlichen Einkommensnachweisen hinaus auch Einkommenssteuerbescheide angefordert werden? Besonders für die Jahre 2006 und 2007!? In diesen Jahren lebten KV und KM noch komplett zusammen. Das Kind wurde in 2007 geboren. 1 b.) Wenn nein, wie reagiert der KV am besten (vielleicht unter Angabe irgendwelcher Gesetzestexte und, oder Gerichtsurteile diesbezüglich) 2.) Genügen nicht die Unterhaltsberechnungen vom JA, welche der RA anfordern kann und somit auch über die EK-Verhältnisse (EK und Schulden, Verbindlichkeiten ...) informiert wird? Bitte um eure Antworten. Vielen Dank im Voraus. Schöne Grüße
Hallo, bin zwar kein Papa, dafür aber recht bewandert in solchen familienrechtlichen Dingen. Grundsätzlich hat der KV eine Auskunftspflicht über sein Einkommen und muss dem RA die geforderten Unterlagen überlassen. Ansonsten wird dieser sicher auf Auskunft klagen. Die KV hat alle zwei Jahre das Recht die Einkommensverhältnisse des KV prüfen zu lassen. Hierzu zählen auch die Einkommenssteuerbescheide. Im Übrigen muss der KV auch nachweisen, weshalb er so wenig Einkommen erzielt, dass er nicht fähig ist, für sein Kind Unterhalt zu zahlen. Er muss u.a. nachweisen, dass er sich ausreichend um eine besser bezahlte Stelle bewirbt und muss entsprechende Bewerbungsanschreiben nachweisen. LG Suse
KV hat auf das Schreiben am letzten Tag der Frist geantwortet und vom RA der KM die Vollmacht von der KM angefordert, da die Zusicherung über die Beauftragung von der KM des RAs nicht ausreicht. Daraufhin hat der KV folgende Antwort erhalten: "auf Ihre E-Mail vom heutigen Tage teile ich Ihnen mit, dass Sie die Belege zu Ihren Einkommensverhältnissen gern an unsere Mandantin direkt versenden können, wenn Sie Zweifel an unserer Bevollmächtigung haben. Nach Fristablauf wird gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen." Wie soll denn der KV bitteschön auf diese Antwort erwidern, zumal die Frist, welche im Schreiben des RAs der KM angegeben ist und auf welches der KV geantwortet hat, abgelaufen ist und somit der KV nicht innerhalb der Frist die Belege vorlegen kann?
Das hier am LETZTEN Tag der Frist geantwortet wurde und dann noch eine Vollmacht gefordert wird, so dass sich die Frist um weitere Tage in die Länge zieht - ist sehr sehr kontraproduktion und hat eine faden Beigeschmack. KV will vermutlich Gerichtskosten der KM in die Höhe treiben und es auf einen längeren Prozess auf dem Papierweg ausfechten.
Der KV sollte der KM die entsprechenden Belege nun einfach zukommen lassen, um hier eine berechtigte Auskunftsklage zu umgehen. Kann man umgehen, indem man einfach die Auskunft gibt. Hier jetzt auf Fristen oder fehlender Vollmachtsvorlage rumzureiten bringt nichts. Die KM kann Auskunft über Einkünfte verlangen, wenn sie die innerhalb der gesetzten Frist nicht bekommt, kann sie bei Gericht eine entsprechende Auskunftsklage einreichen. Das ist mit Kosten verbunden und kann vom KV ganz leicht umgangen werden, indem er die Auskunft einfach gibt. LG Suse