Elternforum Rund ums Baby

Was ist das nun?

Was ist das nun?

Littlecreek

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Nur mal aus Interesse. Bei uns hier im Dorf ist heute Feuerwehrfest mit Bierzelt, Hüpfburg usw. Meine mittleren treffen sich dort mit ihren Freunden und ich gönne ihnen das auch sehr gerne. In Bezug auf Bier mache ich mir gar keine Gedanken. Nun haben wir diskutiert, unter was eine solche Veranstaltung läuft, denn danach richtet sich auch, wann sie diese verlassen müssen, da kein Erwachsener dabei ist. Um die Objektivität nicht zu beeinflussen, schreib ich jetzt mal nicht, was wir meinen - später dann. Die beiden sind 13 und 14 Jahre alt


PaulaJo

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Antwort auf Beitrag von Littlecreek

Könnte unter Brauchtum laufen? Bis 22 Uhr dürfen sie ohne Begleitung von Erwachsenen dort sein.


Olis Mama

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Antwort auf Beitrag von Littlecreek

Eine ganz normale öffentliche Veranstaltung ,wie Stadtfest,Kirmes o.ä. Es muss ja auch öffentlich beantragt werden (Rathaus) und die ganzen genehmigungen eingeholt werden (Für Ausschank,Musik etc.). Bis 16 Jahre gilt glaube ich bis 20 Uhr Ausgang ohne Begleitung,das kannst du aber vielleicht nochmal googeln...Mein Papa war da mit uns sehr streng (er ist Polizist) und hätte uns in dem Alter nie bis 22 Uhr weggelassen.


KeRs78

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Antwort auf Beitrag von Olis Mama

Öffentliche Veranstaltung


hormoni

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Meine würden 1-2 h dorthin gehen, einen Spezi trinken, Brezel oder gebrannte Mandeln essen und dann wieder gehen. Für Hüpfburg und den Kram fühlen sie sich schon zu alt LG h


Littlecreek

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Ich lag falsch - ich hätte sie bis 20 Uhr gelassen. Jetzt hab ich mal nachgefragt, weil ich mir eben nicht sicher war und neugierig war. Die Feuerwehr ist ein Verein. Daher dürfen sie bis 22 Uhr dort bleiben. So einfach ist das gar nicht, das immer richtig einzuordnen. Da wir wirklich ein kleines Dorf sind ( weniger als 500 EW) wird das wohl auch sehr übersichtlich. Außerdem ist das nicht mal einen KM vom Haus entfernt auf einer Weide - tiefstes Niederbayern halt :) Wahrscheinlich kommen sie ohnehin vorher wieder, denn Hüpfburg etc. - aus dem Alter sind sie raus - ich wette de sind in zwei Stunden mit den Kumpels wieder hier im Garten und bestellen sich Pizza und werfen Körbe. Danke für Euere Meinungen


Biankita

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Antwort auf Beitrag von Littlecreek

Also meiner Meinung nach ist das eine öffentliche Veranstaltung und da gelten die Jugendschutzgesetze. Konkret heißt das, dass der 13-Jährige sich dort bis 20 Uhr aufhalten darf, der 14-Jährige bis 22 Uhr. Das gilt natürlich nicht, wenn mindestens ein Elternteil dabei ist. So wird es zumindest bei uns im Kino gehandhabt. LG Bianca


Mutti69

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Antwort auf Beitrag von Biankita

“Das Jugendschutzgesetz gilt in der Öffentlichkeit, also an Orten, die der Allgemeinheit zugänglich sind; zum Beispiel Geschäfte, Gaststätten, Kinos, Diskotheken, Spielhallen, Straßen und öffentliche Plätze. Als öffentlich gelten auch Räume und Orte, wenn dort Eintrittsgeld zu zahlen ist oder wenn vorher nicht klar ist, wer dabei sein wird. Für nicht-öffentliche, private Veranstaltungen oder Vereinsfeiern gilt das Gesetz nicht.“ So ganz richtig ist die Auskunft der Feuerwehr nicht. Zumindest nicht, wenn das Fest des Vereins auf einem öffentlichen Platz stattfindet. Eine Vereinsfeier ist nämlich in der Regel NUR für VereinsMITGLIEDER. Im Gegensatz zu einer Veranstaltung des Vereins auf einem öffentlichen Platz. Ist es auf einem öffentlichen Platz oder dem Feuerwehrgelände? Würde ich zumindest so interpretieren. LG


Littlecreek

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Antwort auf Beitrag von Mutti69

Die Auskunft war von einem unserer zwei Polizisten. Die Weide gehört einem örtlichen Bauern. Ist wirklich nicht ganz einfach, nicht? "Wenn das so ist, dann ist das so, aber nur, wenn das und das so ist und dieser und jener die Veranstaltung ausrichtet... "verwirrend. Sollte sich der jetzt doch geirrt haben, kann ich mich ja zumindest auf ihn berufen.


Mutti69

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Antwort auf Beitrag von Littlecreek

Dann ist es ja aber schon mal nicht ein öffentlicher Platz ;-) Ich dachte eher an Marktplatz...hatten wir letztes Woende nämlich bei uns. DAS war nach meiner Meinung eindeutig Jugendschutzgesetz unterliegenden. LG