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Engelchen123

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Wir hatten schon oft das Thema, aber ich möchte gern nochmal was Fragen. Also es wird ja gesagt das UHV bis 72 Monate gezahlt werden, jetzt habe ich ein kleinen Text gefunden aus dem ich nicht schlau werde, ich schreib euch ihn mal und hoffe auf Lösung =). Der Anspruch auf Unterhaltsleistung besteht, solange die gesetzlichen Vorraussetzungen erfüllt sind, längstens für insgesamt 72 Monate (§ 3 UVG), höhstens jedoch bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres des Kindes ( § 1 Abs. 1 Nr. 1 UVG) Also ist er so zu verstehen wie ihr gesagt habt das es darauf ankommt, ab wann man beantragt hat? Meiner bekam ab Oktober 2008, wie lange würde er da bezahlt bekommen? Ist es möglich den Vater zur weiter Zahlng von Unterhalt zu verklagen, sofern er zahlen könnte?


Fru

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Antwort auf Beitrag von Engelchen123

Wie alt ist er? Wenn Du beantragst, wenn das Kind 11 Jahre alt ist, bekommst Du nur ein Jahr den Vorschuss. Längstens eben diese 72 Monate, aber nur bis zum 12 Lebensjahr.


ösitina

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Antwort auf Beitrag von Engelchen123

Zu spät zum rechnen für mich aber eben 72 Monate ab erster Zahlung, und natürlich kann man den Vater verklagen, aber ob er zahlt steht auf einem anderen blatt


Mitglied inaktiv

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Antwort auf Beitrag von Engelchen123

Bis nächstes Jahr noch, da er unter 12 ist.


Engelchen123

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mf4

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Antwort auf Beitrag von Engelchen123

ich komme auf Okt 2014... also bald


Fru

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Antwort auf Beitrag von Engelchen123

Dann bekommt er die sieben Jahre...also falls nötig...(natürlich nicht auf den Monat genau)


Fru

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Antwort auf Beitrag von Fru

dann natürlich nicht 7 Jahre...sorry


Franke

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Antwort auf Beitrag von Engelchen123

Am 30.09.2014 ist Ende mit den Zahlungen, außer er hatte schon 12. Geburtstag (dann ist eher Schluss) oder die Zahlungen waren irgendwann unterbrochen (dann geht es noch länger). Man sollte nie aufhören, sich um Zahlungen vom Vater zu bemühen, soweit diesbezüglich Hoffnung auf Erfolg besteht - vielleicht muss er mehr zahlen als UHV geleistet wird und außerdem, um gegebenenfalls die Möglichkeit von UHV-Leistungen maximal bis zum 12. Geburtstag zu "ziehen".


Engelchen123

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Antwort auf Beitrag von Franke

Gut dann hab ich das richtig gerechnet. Oh man das wird noch ein Kampf geben, aber er kann zahlen, also werde ich es einklagen, egal ob mit oder ohne Erfolg. Es gehört meinem Sohn, das Geld und er kann nicht klagen, also bin ich dafür zuständig.


mf4

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Antwort auf Beitrag von Engelchen123

wenn er Kohle hat dann hätte das JA schon längst was einziehen können per Lohnpfändung lass das so machen... so kam ich zu UH vom Ex1 Ex2 kratzt nicht mal eine Klage


Engelchen123

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Antwort auf Beitrag von mf4

Die erste Lohnpfändung hat er bereits .