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SaRaNi - familienversicherung

SaRaNi - familienversicherung

Mitglied inaktiv

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hallo du weil ich es gerade unten gelesen habe - eine familienversicherung ist nur für ehepartner , kinder , eingetragene lebenspartner u. ggf. enkelkinder möglich aber nicht für den freund o. gar die freundin sprich entscheidend ist nicht die gemeinsame whg. sondern die eheschließung mfg mma


SaRaNi

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ich hatte aber schon einige akten in der hand, da waren die eltern nicht verheiratet, haben nur zusammengelebt und sind bei uns zusammen mit den kids in einer versicherung drin. also meistens beim papa.


Mitglied inaktiv

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Antwort auf Beitrag von SaRaNi

die familienversicherung nach § 10 SGB V ???? das kann eigentlich nicht sein !!! verwunderte grüße mma


Princess01

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Ich hatte ne Hausrat und Haftpflicht wo alle versichert sind die in der Wohnung wohnen, egal wie der familienstand ist. Vielleicht so in der Art?


SaRaNi

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also das die mutter und die kinder beim vater in der gesetzl. mit drin sind. die waren nicht verheiratet. haben nur in einer wohnung zusammen gelebt. vielleicht gibt es ausnahmen?? ich frag morgen mal meinen teamleiter. will das nun selbst wissen.


Mitglied inaktiv

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Antwort auf Beitrag von SaRaNi

nee princess hier geht es um die gesetzliche krankenversicherung und nicht um irgendwelche zusatzversicherungen sarani kannste gerne machen - aber ich bin mir eigentlich 100% sicher das es zumindest bei der frau ( da sie nicht verheiratet sind ) nicht geht bei den kinder ist das ein anderes thema da es ja im normalfall seine leiblichen sind schreibste mir - gerne auch per pn - die gesetzliche grundlage ?? merci mfg mma


Princess01

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Sorry, dachte allgemein.


SaRaNi

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mache ich.


Mitglied inaktiv

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Antwort auf Beitrag von SaRaNi

Familienversicherte Nach § 10 des fünften Sozialgesetzbuches (gesetzliche Krankenversicherung) müssen folgende wesentliche Zugangsvoraussetzungen erfüllt sein: Ehegatte oder Lebenspartner eines Mitglieds Der Familienangehörige ist Ehegatte oder Lebenspartner eines Mitglieds der gesetzlichen Krankenversicherung Der Familienangehörige verfügt nur über ein geringes Gesamteinkommen im Jahr 2009 bis zu 360 € im Monat (1/7 der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV) bis zu 400 € im Monat bei einer geringfügig entlohnten Tätigkeit („Minijob“). Bei Personen, die keine Beschäftigung, sondern eine selbständige Tätigkeit als gewerblicher Unternehmer oder Freiberufler ausüben, muss von der Krankenkasse geprüft und festgestellt werden, ob sie ihre Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 4 SGB V ausüben. Bei einer als Hauptberuf ausgeübten selbständigen Tätigkeit, wenn also zum Beispiel eine (oder mehrere) Arbeitskraft in mehr als geringfügigem Umfang beschäftigt wird oder die Tätigkeit an 18 oder mehr Stunden in der Woche ausgeübt wird, ist die Familienversicherung ausgeschlossen. Kind Bei Kindern und den ihnen ggf. gleichgestellten Stiefkindern, Enkeln und Pflegekindern gelten neben den bereits dargestellten Voraussetzungen außerdem besondere Altersgrenzen: Eine Familienversicherung ist grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres möglich. Sie wird bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres fortgeführt, wenn das Kind nicht erwerbstätig ist. Kinder, die sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr im Sinne von § 10 Abs. 2 Nr. 3 SGB V leisten, sind bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres familienversichert. Diese Frist wird entsprechend verlängert, wenn eine gesetzliche Dienstzeit (Wehrdienst oder Ersatzdienst) die Schul- oder Berufsausbildung unterbrochen oder verzögert hat. Ein Kind ist ohne Altersgrenze familienversichert, wenn es nach Maßgabe des neunten Buches Sozialgesetzbuches behindert und außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Voraussetzung ist, dass die Behinderung in einem Zeitpunkt eingetreten ist, in dem das Kind familienversichert war. Ein in Ehe oder eingetragener Partnerschaft lebendes GKV-Mitglied kann ein Kind nur über sich familienversichern, wenn der Partner gesetzlich versichert ist oder das Gesamteinkommen des privat versicherten Partners regelmäßig im Monat höchstens ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze beträgt (2011: 4.125,00 €) und sein Gesamteinkommen regelmäßig höchstens so hoch wie das des Mitglieds ist. (§ 10 Absatz 3 SGB V) Bei einem Enkel oder Stiefkind muss die Krankenkasse prüfen, ob ihm das Mitglied den so genannten „überwiegenden Unterhalt“ gewährt. Dies ist dann der Fall, wenn das Mitglied mehr als die Hälfte des Lebensunterhaltes trägt, der dem Enkel bzw. Stiefkind innerhalb der Familie angesichts der wirtschaftlichen Situation zusteht. Vorrang anderweitiger Versicherungen Die Familienversicherung ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die betreffende Person der Versicherungspflicht nach § 5 SGB V bzw. § 2 KVLG 1989 unterliegt. Dies gilt im gewerblichen Bereich maßgeblich für Personen, die eine mehr als geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben, aber auch für solche, die in einer Berufsausbildung ohne Entgelt stehen. Bei Empfängern von Arbeitslosengeld II (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V) besteht dagegen i.d.R. Anspruch auf eine Familienversicherung über den Haushaltsvorstand der Bedarfsgemeinschaft. Auch Studenten und Praktikanten (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 und Nr. 10 SGB V) sind i.d.R. bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres vorrangig familienversichert. Allerdings gelten Besonderheiten, wenn diese neben ihrer Ausbildung arbeiten. Ausnahmen gibt es auch für behinderte Menschen, die zum Beispiel in anerkannten Werkstätten oder Heimen arbeiten, so dass sie trotz einer Vergütung für geleistete Arbeiten familienversichert sein können. ******** ergänzung - lebenspartner sind nicht die partner in der gemeinsamen whg. sondern eingetragene lebensgemeinschaften die aber schon fast eine ehe sind mfg mma


Mitglied inaktiv

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Antwort auf Beitrag von Princess01

war auch nich böse gemeint