Zero
Ich habe eben mal nachgefragt: So lange keine Beschilderung oder Abgrenzung das Gelände umzäunt oder es Schranken gibt, ist das Überqueren des Parkplatztes nicht verboten. Die Firma hat jedoch Hausrecht und kann, wenn es nicht gewünscht ist, den Durchgang unterbinden - erst dann besteht ein Verbot, vorher nicht.
So ist es
Solange sie es dulden.
Wenn Nest aber nicht angesprochen und ein Verbot ausgesprochen wird und/oder sie aber eine Abgrenzung aufstellen, ist der Durchgang erlaubt. Es findet kein Hausfriedensbruch anhand der Überquerung des Parkplatzes statt.
Grundsätzlich darf man es erstmal nicht. Wenn und solange sie es dulden, darf man es. Sie können und müssen in der folge aber ein Verbot aussprechen, wenn sie es nicht mehr dulden.
Es ist eben nicht *erlaubt*, sondern nur geduldet. Das ist ein kleiner, aber feiner Unterschied! Gatmu hat unten ein sehr schönes Beispiel mit einem nicht eingeräumten Vorgarten aufgeführt... LG
Wenn ein Gelände nicht umzäunt, beschrankt oder Verbotsschilder stehen, ist es nicht verboten, den Platz zu überqueren, es sei denn, die Firmenleitung spricht ein Verbot aus oder verriegelt das Geläde so, das man nicht mehr ohne weiteres drauf kann (Zäune, Schranken, Schilder). Das ist hier genauso - ich habe gegenüber von mir eine Polizeidienststelle - da hinter ein Kindernotdienst, Rechts und Links vom Gebäude gehen Wege ab. Der Durchgang ist erlaubt (!) - solange, bis Verbote aufgestellt werden - was erstmal nicht passieren wird. Vor der Dienststelle sind Parkplätze (für die Polizei) und dahin sind auch welche (für die Polizei und den Kindernotdienst). Beide dürfen nur von Mitarbeitern beparkt werden - aber man darf als Privatperson dort durchgehen.
Da hat eine Firma ein Gebäude samt Grundstück angemietet. Das ist genauso, als ob ein einzelner reicher Knacker das Objekt anmietet. Läufst du nun über das Von der Firma angemietete und genutzte Außengelände, soll das was anderes sein, als ob's einer Einzelperson gehört? Sorry, das ist falsch! In der Tat wird eine Firma aber kein großes Interesse haben jeden der drüberlatscht darüber zu belehren, dass er das nicht darf... LG
Stimmt nicht. S. o. und unten. Es gilt: grds. nein, bei Duldung, solange es geduldet wird.
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