Elternforum Rund ums Baby

Frage zu Grillen auf dem Balkon (Mietwohnung)

Anzeige Lerne RSV kennen bevor es dein Kind tut
Frage zu Grillen auf dem Balkon (Mietwohnung)

Mitglied inaktiv

Beitrag melden

Hallöle, sagt mal, gibt es irgendwelche Bestimmungen, die das Grillen auf Balkonen regeln? Haben hier etwas ältere Nachbarn (unter uns), die auf die Bemerkung, dass wir uns nen Grill für den Balkon kaufen wollen, meinten, na, wenn wir öfter grillen, müßten wir das aber vorher anmelden wg. Qualm etc. Zur Info: wir wohnen ganz oben, Dachgeschoß. Unten würd ich ja noch verstehen, kenne das von meinen Eltern. Deren Nachbarn unter ihnen grillen oft und viel direkt unter ihrem Balkon, obwohl es einen Garten für alle gibt. Das ist manchmal schon unangenehm. Aber wie gesagt, wir wohnen ganz oben und Qualm etc. zieht doch nach oben, nicht nach unten. Müssen wir jetzt echt jedesmal die Nachbarn fragen, wenn wir grillen wollen? Kann doch nicht sein, oder?


TiBi2009

Beitrag melden

Antwort auf diesen Beitrag

wir dürfen nich auf dem balkon grillen


mic0202

Beitrag melden

Antwort auf diesen Beitrag

kohlegrill ist eh verboten auf nem balkon


Mitglied inaktiv

Beitrag melden

Antwort auf Beitrag von mic0202

Im Mietvertrag steht dazu nichts. Und nen Elektrogrill will mein Mann ums Verrecken nicht


die liebe

Beitrag melden

Antwort auf Beitrag von mic0202

steht es bei uns in der HO das, wenn der nachbar sich gestört fühlt es einzustellen ist. und max. einmal im monat .


Mitglied inaktiv

Beitrag melden

Antwort auf diesen Beitrag

also ich hatte letztens in einer Frauen Zeitung davon gelesen das es nicht erlaubt ist wenn es die Nachbarn stört! LG Mama


krümel und murmel

Beitrag melden

Antwort auf diesen Beitrag

nur wenn keine andere überdachungen über dem balkon sind. UND das sollte immer eine ausnahme bleiben und jeden tag sollte man das nicht machen so sagt es unser ordnungsamt


Dreikindmama

Beitrag melden

Antwort auf diesen Beitrag

Nachfolgendes habe ich im Netz darüber gefunden: Das Grillen auf dem Balkon, oder auch im Garten, ist grundsätzlich erst einmal nicht verboten. Es kann aber durch den Mietvertrag oder die Hausordnung untersagt werden. Wer trotz Verbots grillt, riskiert dann eine Kündigung. Nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Essen (10 S 438/01) kann das Grillen auf dem Balkon eines Mehrfamilienhauses durch eine Regelung im Mietvertrag verboten werden. Und nicht nur das: Halten sich Mieter nicht an das mietvertragliche Verbot, sondern grillen trotz Abmahnungen weiter, droht ihnen sogar die fristlose Kündigung. Auch Elektrogrill ist dann nicht erlaubt Nach Ansicht des Amtsgerichts Essen spielt es auch keine Rolle, ob mit Holzkohlegrill oder Elektrogrill auf dem Balkon eines Mehrfamilienhauses gegrillt wird. Rauch und Geruch seien grundsätzlich geeignet, die Mitmieter zu belästigen. Und zu erwartende Streitigkeiten zwischen den Mietern von vornherein zu unterbinden, kann in einem Mehrfamilienhaus im Mietvertrag wirksam ein Grillverbot verhängt werden. Grillen ohne Belästigung meist erlaubt Bisher entschieden die meisten Gerichte, dass Grillen auf dem Balkon oder auf der Terrasse möglich ist, soweit Nachbarn nicht durch Qualm- und Rauchentwicklungen belästigt werden. Wer zudem mit Elektrogrill, Alufolien oder Aluschalen arbeitete, konnte - je nach Gerichtsentscheidung - drei bis sechs Mal im Jahr auch auf dem Balkon grillen. Unser Tipp: Schauen Sie im Mietvertrag nach, ob hier ein Grillverbot hineingeschrieben wurde. Ansonsten fragen Sie Ihren örtlichen Mieterverein. So regelmäßig wie die Grillsaison kehrt auch der Streit um Qualm- und Lärmbelästigung im Garten wieder. Nachbarn fühlen sich gestört, wenn es auf dem Balkon raucht - oder zu oft oder zu lange gebrutzelt wird. Dabei ist klar: Ein grundsätzliches Grillverbot haben Gerichte bislang nur in Ausnahmefällen ausgesprochen. In der Regel müssen sich Eigentümer und Mieter oder Nachbarn untereinander in Toleranz üben. Sie müssen nur bestimmte Zeiten und Obergrenzen beachten. Wenn der Grill zu sehr qualmt, kann es Ärger mit dem Vermieter geben"Generell gilt: Ich darf grillen, solange ich meine Nachbarn damit nicht störe", sagt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund in Berlin. Das Landgericht München habe zum Beispiel entschieden, dass Grillen in den Sommermonaten üblich sei und von Nachbarn auch geduldet werden müsse. Ein Verbot könne nur dann ausgesprochen werden, wenn es dabei zu wesentlichen Beeinträchtigungen durch Rauch, Ruß und Wärme kommt (Az. I 15 S 22735/03). Störungen durch Grillpartys werden juristisch in Lärm- und Geruchsbelästigungen unterteilt, sagt Thomas Hannemann, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltsvereins. Was den Lärm betrifft, gelten die gleichen Regeln wie zu anderen Jahreszeiten auch: "Lautstarke Feiern dürfen einen gewissen Lärmpegel nicht überschreiten." Zudem müssen die Ruhezeiten eingehalten werden. "Bei der Geruchsbelästigung orientierten sich die Gerichte bisher an dem Geruch, der beim Kochen in der Küche bei offenem Fenster entstehen würde", erläutert der Rechtsanwalt. Der bloße Geruch des Grillguts sei noch kein Beschwerdegrund für Nachbarn. Oft wird nicht der Geruch nach Essen als besonders störend empfunden. Stein des Anstoßes ist meist der Qualm der von der Holzkohle entsteht. Er dürfe "nicht regelmäßig und in konzentrierter Weise" in die Wohnräume eines Nachbarn ziehen, entschied das Oberlandesgericht Oldenburg (Az. 13 U 53/02). Auch den Geruch von Spiritus und Benzin müssen Nachbarn nicht hinnehmen. "Eine Alternative zur Holzkohle ist ein Elektrogrill", rät der Anwalt. So entstehe kein Rauch. Im Eigentum gelten ähnliche Richtlinien. "Mit einem elektrischen Tischgrill sollte es keine Probleme geben", sagt Wolf-Bodo Friers, Geschäftsführer des Eigentümerverbands Haus & Grund. Das Grillen mit einem Holzkohlegrill auf dem Balkon könne unter Umständen aber verboten werden. Dazu reiche es schon, wenn ein einzelner Nachbar sich gestört fühlt. Eine Mehrheitsentscheidung aller Parteien in einem Mehrfamilienhaus sei nicht nötig. Auch eine entsprechende Regelung in der Hausordnung könne das Grillen mit Holzkohle verbieten. Was die zulässigen Grillzeiten und -häufigkeiten angeht, besteht unter den Richtern den Experten zufolge jedoch keine Einigkeit: Die Entscheidungen bewerten zwischen sechs Stunden pro Jahr (Landgericht Stuttgart, Az. 10 T 359/96) und zweimal im Monat zwischen 17.00 und 22.00 Uhr im hinteren Teil eines Gartens (Landgericht Aachen, Az. 6 S 2/02) als zulässig. Pauschale Tipps oder allgemeingültige Regelungen zum Grillen, sei es im Garten oder auch auf dem Balkon, gibt es aber nicht. "Entscheidungen werden immer im Einzelfall getroffen", sagt Friers. Maßgeblich ist dabei immer die Einschätzung der Richter. Gruß Sylvia


Mitglied inaktiv

Beitrag melden

Antwort auf Beitrag von Dreikindmama

Ui, danke! Das ist ja mal ausführlich ;-) Naja, wir wollen weder Parties machen, noch jeden Tag grillen. Werden wohl nicht drumrum kommen, Nachbarn "um Erlaubnis" zu bitten. Zur Not werden sie halt eingeladen


Mitglied inaktiv

Beitrag melden

Antwort auf diesen Beitrag

Das musst Du mit den Nachbarn abklären oder mit dem Vermieter. So einfach machen kannst Du das nicht mit einem normalen Grill. Wir hatten damals auch keine Lust jedes Mal zu betteln, wenn wir mal grillen wollen und haben uns einen Elektrogrill gekauft, ist sowieso viel gesünder. Jetzt haben wir das Problem zum Glück nicht mehr....Garten sei Dank! Gruß