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Frage wegen ALG I

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Ich habe im letzten Jahr 10 Monate gearbeitet (01.01. - 31.01. und 01.04. bis 31.12.09). Dann war ich bis Mitte Juli diesen Jahres arbeitslos, nun arbeite ich wieder. Falls mir jetzt zum 30.09.2010 gekündigt wird, habe ich dann wieder erneut Anspuch auf 12 Monate ALG I?


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1. musst du nicht 18 Monate gearbeitet haben, um Anspruch auf ALG1 zu haben? 2. wenn man dir zum 30.9. kündigt, würde ich widerspruch einlegen, oder hast du nur einen Monat Kündigungsfrist???


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Ich habe vor 2009 auch gearbeitet. Allerdings nicht ein volles Jahr.


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du kannst ja nicht 18 Monate in einem Jahr arbeiten, da ist es logisch, dass von 2009 auch Monate dazu gezählt wurden aber wenn du grad anspruch hattest,musst du erst wieder 18 monate am stück arbeiten, bzw dazwischen kein ALG1 verlangt haben, um wieder Anspruch zu haben


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Nein, Du hast einen gewissen Anspruch aber definitiv kein ganzes Jahr! Um die genauen Tage zu erfragen solltest Du beim AA anrufen, dann bist Du schlauer!


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Das klingt irgendwie, als ob du mal eben so viel arbeitest, wie nötig, um dann wieder Geld vom Staat abzukassieren.


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Nee, auf Staatskosten zu leben ist nicht mein Ding. Das machen andere Leute zu genüge. Hatte im letzten Jahr eine Pflegefall in der Familie und deshalb wurde mir zum 31.12.2009 gekündigt.


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so hier noch ein "n" dazu, sollte "einen Pflegefall" heißen. Hatte im letzten Jahr und von Oktober - Dezember 2008 einen Pflegefall in der Familie.


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"...Anspruch Arbeitslosengeld I 1 - ALG I 1 Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld Arbeitslosengeld 1, auch ALG I genannt, .ist im Gegensatz zu Hartz IV keine Sozialleistung, sondern ein sozialversicherungsrechtlicher Anspruch. Die Hauptvoraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld ist die folgende: in einer Rahmenfrist, die vor der der Arbeitslosigkeit liegt und die drei Jahre beträgt, muss mindestens 360 Tage beitragspflichtig gearbeitet worden sein, d.h. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt worden sein. Achtung: Ab dem 1. Februar 2006 wird die Anwartschaftszeit nur noch dann erfüllt, wenn man innerhalb der Rahmenfrist von zwei Jahren (statt bisher drei) mindestens ein Jahr versicherungspflichtig war. Die Sonderregelungen für Saisonarbeitnehmer und Wehr- und Zivildienstleistende entfallen. Daraus folgt, dass Arbeitslosengeld nur diejenigen beziehen können, die in einem beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gearbeitet haben. Arbeitslose Beamte oder Freiberufler können dies nicht. Arbeitslosengeld wird nicht sofort nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, wenn zu diesem Zeitpunkt die maßgeblichen Kündigungsfristen nicht eingehalten werden. Es wird dann zu einem späteren Zeitpunkt gezahlt. Der Anspruch auf Leistung ruht während der gesamten Kündigungsfrist, längstens jedoch ein Jahr. Der Leistungsanspruch lebt in dem Moment wieder auf, in dem der Arbeitslose einen Beitrag in Höhe von 60% derAbfindung verdient hätte, wenn er weiterhin gearbeitet und sein bisheriges Entgelt erzielt hätte. Sinken kann dieser Betrag bis zu 25%. Das hängt von Alter, der Betriebszugehörigkeit und weiteren Punkten ab. Gut ist, dass die Dauer des Anspruchs insgesamt nicht verkürzt wird. " http://www.sozialhilfe24.de/arbeitslosengeld-alg-i-1/anspruch.html