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Betrug

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Astra

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 Hallo zusammen  ich erhoffe mir nicht viel aber vielleicht hat jemand schon mal ähnliches erlebt und hat Erfahrungsberichte ? Velleicht kann man ja doch was unternehmen? Ich habe schon oft etwas verkauft diesmal war es der Kinderwagen. Nach ewigem Hin und Her wann die Dame Zeit hat, haben wir uns geeinigt, ja ich ärgere mich über meine Gutmütigkeit! SIE holt den Kinderwagen einfach in der Garage ab und überweist den Betrag. Sie hat ihn mitgenommen und jetzt seit eineinhalb Wochen nicht gezahlt. Nun kann die Ausrede da sei wohl von der Bank was schiefgelaufen. alles dumme Ausreden! Gestern habe ich die Polizei um Rat gefragt. Da ich durch Freunde die Adresse der Dame rausbekommen habe. Ich hatte nur ihren Namen über Facebook Kleinanzeigen. Der Polizist meinte ich solle ihr einen Brief schreiben mit einer Zahlungsfrist. Jetzt kommt aber da Hammer. Ich habe gesehen dass sie jetzt versucht den Kinderwagen fürs doppelte zu verkaufen! Ist das nicht Betrug, kann ich da nicht eine Anzeige machen?


bea+Michelle

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Antwort auf Beitrag von Astra

Ich hätte das auch so schpn angezeigt. Sie hat den Kinderwagen definitiv von euch geklaut. Auf jeden Fall anzeigen!


ak

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Antwort auf Beitrag von bea+Michelle

Hmmm... ich an Deiner Stelle hätte den nicht eher in die Garage gestellt, bis das Geld überwiesen gewesen wäre Aber ja... das ist eindeutig Betrug. Nächstes Mal...immer erst schön bezahlen lassen.


Astra

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Antwort auf Beitrag von ak

Wie gesagt ich ärgere mich selbst sehr!


User-1753445573

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Antwort auf Beitrag von Astra

Ich würde die Verkaufsanzeige von ihr mit Bildschirmkopie und dem Link sichern ( wenn die Anzeige von ihr gelöscht wird, ist der Link ja nicht mehr gültig, daher auf alle Fälle eine Bildschirmkopie erstellen ) und dann über die Onlinestraffanzeige Option der Polizei Anzeige erstatten.


Frau Dingens

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Antwort auf Beitrag von Astra

Oh nein! Das ist ja dreist! Zeig sie an und melde das auf der Plattform, auf der sie es anbietet, dass es sich um dein geklautes Eigentum handelt. Verkauf gestohlener Ware ist verboten! Toi, Toi, Toi, dass du dein Geld bekommst!


Mitglied inaktiv

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Antwort auf Beitrag von Frau Dingens

Grundlage ist: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag (1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. (2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen. Hier liegt 1. offenbar ein Verstoß gegen § 433, Absagtz (2) vor. Der Käufer, die Dame, ist ihrer Pflicht zu Zahlen (Gegenleistung) nicht nachgekommen, also ist das Eingntum nicht an sier übergegangen. Die Verkäuferin (Du) hat noch das Eigentumsrecht an den Kinderwagen. 2. Verstoß: Ein weiterer Verkauf ist nichtig, weil die Dame kein Eigentum an dem Kinderwagen hat und somit ihrem Käufer das Eigentum nicht verschaffen kann. § 433, Absagtz (1) Satz 1. Wenn jemand das Eigentum nicht erworben hat, muss die Sache an den ursprünglichen Eigentümer zurück gegeben werden.


Sille74

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Doch, ich fürchte, das Eigentum ist übergegangen bzw. der Dame verschafft worden. Die AP hat den Wagen ja extra hingestellt, damit diese ihn nehmen kann. Und das Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalten hat sie sich auch nicht, zumindest nicht ohne Auslegungsaufwand. Aber den Anspruch auf Bezahlung des vereinbarten Preises hat die AP natürlich und den muss sie halt durchsetzen, wenn sie ihr Geld sehen will.


Mitglied inaktiv

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Antwort auf Beitrag von Astra

Anzeigen. Zum einen ist es Betrug, zum nächsten Hehlerei. Aber ob du Geld siehst, ist fragwürdig....


d2020n

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Antwort auf Beitrag von Astra

Sorry wenn ich das so direkt sage, aber: Dummheit wirt bestraft! Im Leben hatte ich nix raus gegeben was nicht bezahlt ist. Sichere so vil wie du kannst und zeige dir an. Ob du dabei evolg hast ist wohl Glückssache. Vil Glück!


Mitglied inaktiv

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Antwort auf Beitrag von Astra

Hallo Astra, Hast Du eine Rechtsschutzversichrung mit Familien- und Vertragsrecht? Auf jeden Fall brauchst Du einen Rechtsanwalt. Du hast die Beweislast. Ich habe als Rechtsgrundlage § 433 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gefunden. Ich bin aber kein Rechtsanwalt. In Zukunft bitte nur bar bei persönlicher Übergabe.


taram

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Antwort auf Beitrag von Astra

Lass eine Freundin einen Termin machen, wenn du den Kaufvertrag hat, mit der Polizei hin und den Wagen wieder holen


Mitglied inaktiv

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Antwort auf Beitrag von Astra

Ich würde sie anzeigen wegen Diebstahl und das sie das Diebesgut jetzt verkaufen will. Mach das am besten sofort.


drosera

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Das kann man je nach Bundesland auch online machen. Dann musste nicht hinfahren.


Sille74

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Die Dame hat aber doch - wenn die AP selbst ehrlich bleibt - keinen Diebstahl begangen. Sie hat ja den Wagen mit der Erlaubnis der AP genommen. Die hat ihn ihr ja sogar in die Garage gestellt, gerade DAMIT sie ihn nehmen kann,


Sille74

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Antwort auf Beitrag von Astra

Ich würde auch so vorgehen, wie es die Polizei geraten hat und vorrangig den zivilrechtlichen Weg nehmen: Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung und dann ggf. Mahnbescheid/Klage. Durch das Strafrecht kommst Du ja nicht unbedingt an Dein Geld ... Anzeige erstatten kannst Du natürlich trotzdem, wenn Dir das wichtig ist, dass es such strafrechtlich verfolgt wird.