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Wie ist das eigentlich mit den Kinderfreibeträgen,

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wenn man die Lohnsteuerklassen 4/4 hat? Wir hatten bisher 3/5 und wollen nun auf 4/4 umändern lassen. Da wir die Lohnsteuerkarten zum Einwohneramt schicken wollen, möchte ich genaue Angaben machen, WAS geändert werden soll. Kann mir da jemand bezüglich der Kinderfreibeträge weiterhelfen? Bei wem stehen sie dann auf der Lohnsteuerkarte? Spielt das überhaupt eine Rolle? (wir haben 2 Kinder) Danke im voraus!


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Ihr bekommt dann beide 2,0 Kinderfreibeträge. Hau mich nicht, denn wir haben 3/5, aber ich denke, dass es anders gar nicht ginge! LG


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jepp bekommt beide 2,0 Kinder lg safrarja


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bei 4/4 kann man sich die kinder doch auch nur "teilen" oder einer kann beide nehmen ... ebenso bei 1/1. es gibt pro kind nur einen freibetrag.


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habe gerade nachgesehen und einige beiträge dazu gefunden. warum das so unlogisch geregelt ist, wissen scheinbar selbst steuerexperten nicht - ist einfach so...


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Nee, nee, ist nicht unlogisch geregelt, liegt am Aufbau der Steuertabellen! Bei IV / IV sind beide Ehegatten komplett gleich gestellt, d.h. alle relevanten Beträge, Freibeträge, Existenzminumum etc. werden hälftig jedem Ehegatten zurechnet, also haben beide die gleichen Grundfreibeträge, die berücksichtigt werden, und beide die gleichen Kinderfreibeträge. Bei III / V werden alle relevanten Beträge, Freibeträge, Existenzminumum etc. ausschließlich dem Ehegatten mit Steuerklasse III zugerechnet, und bei Steuerklasse V wird von Anfang an alles komplett besteuern (okay, AN-Pauschbetrag oder so jetzt mal ausgenommen). Entsprechend werden auch die Kinderfreibeträge ausschließlich auf der Klasse III eingetragen, und auf der V erfolgt kein Eintrag. Was ist, bitte, daran unlogisch? *kopfkratz*


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"es gibt pro kind nur einen freibetrag." Nee, das stimmt so nicht. Es gibt eigentlich pro Kind zwei halbe Freibetrag (einzutragen als 0,5 Kind), und bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, werden eben beide halben Freibeträge fürs Kind zusammen gerechnet. In dem Fall werden dann aus 2 x 0,5 Kind insgesamt 2,0 Kind.


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nur weil beider steuerklasse IV haben verdoppeln sich ja wohl die kinder nicht, oder? haben beide steuerklasse I und leben zusammen, können sie die kinderfreibeträge nur teilen oder einem zurechnen. rechnerisch bringen so die kinderfreibeträge mit IV / IV mehr als mit I / I. da aber ob der anrechenbarkeit nur auf soli und kirchensteuer eh nur winzige beträge dabei heraus kommen, lohnt es wohl kaum für die kinderfreibeträge zu heiraten, oder? wenn du jetzt unterstellst, dass der staat damit ehepaare nicht verheirateten paaren gegenüber besser stellen will, dann ist dieses vorgehen tatsächlich nicht unlogisch - abgesehen davon, dass eine hochzeitsfeier in finanzieller hinsicht allein durch die kinderfreibeträge niemals amortisiert sein wird...


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dass 2 x 0,5 ein ganzes ergibt, ist ja wohl klar... allerdings geht man doch wohl in der mathematik von einem ganzen als ursprung aus und nicht von zwei halben teilen, ne? es gibt also pro kind einen GANZEN freibetrag, der durch zwei eltern geteilt wird - so herum wird ein schuh daraus. die ausnahmen hast du ja schon geschildert...


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Kinderfreibeträge Für jedes Kind steht den oder dem Lohnsteuerpflichtigen jeweils ein Kinderfreibetrag zu. Bei der Eintragung des Kinderfreibetrages auf der Lohnsteuerkarte wird dem dadurch Rechnung getragen, dass je Kind der Zähler 1,0 eingetragen wird, * bei den Steuerklassen 3 oder 4, wenn es sich um ein gemeinsames Kind handelt * bei den Steuerklasse 1 oder 2, wenn ein Elternteil verstorben ist oder die Voraussetzungen für einen Eintrag des Zählers 1,0 durch das zuständige Finanzamt aus anderen Gründen gegeben sind, zum Beispiel bei ausbleibenden Unterhaltszahlungen (weitere Information beim zuständigen Finanzamt) Abweichend hiervon wird nur ein halber Kinderfreibetrag mit dem Zähler 0,5 auf der Lohnsteuerkarte eingetragen, * bei den Steuerklassen 1 oder 2, weil dem anderen Elternteil ebenfalls ein halber Kinderfreibetrag zusteht * bei den Steuerklassen 3 oder 4, weil es sich nicht um ein gemeinsames Kind der Ehegatten handelt und dem anderen Elternteil ebenfalls ein halber Kinderfreibetrag zusteht Beim Steuerabzug ergibt sich aus der Kombination von Steuerkarte und Kinderfreibetrag immer der Abzug eines vollen Kinderfreibetrages je Kind, auch wenn sich rein rechnerisch mehr als ein voller Zähler für den Kinderfreibetrag ergibt, weil er sich auf mehrere Steuerpflichtige verteilt (zum Beispiel Vater und Mutter mit Steuerklasse 4 und jeweils Zähler 1,0 oder nicht verheiratete Eltern, die jeweils mit anderen Partnern verheiratet sind und alle besitzen die Steuerklasse 4 und jeweils den Zähler 0,5). Ich hoffe ich konnte euch helfen. Es ist ja nicht so ganz einfach, sich durch den ganzen Wirrwarr der Steuer durchzublicken. LG Claudia


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Wenn Du mal in § 32 Abs. 6 EStG nachliest, wird da aber eben gerade NICHT von einem Ganzen auf zwei Halbe geschlossen, sondern andersrum: "Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 2 184 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 320 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen. Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn ..." Steuerrechtlich sind also die halben Kinder grundsätzlich Normalität, und die zusammenveranlagten Ehegatten mit den ganzen Kindern - formal gesehen - die Ausnahme. Inhaltlich mag es Dir gerne wie Erbsenzählerei vorkommen, und sicherlich ergeben zwei Mal einen halben Kinderfreibetrag letztlich immer einen ganzen Kinderfreibetrag, aber bei Gesetzen vom Ergebnis her zu argumentieren und nicht vom Aufbau her... *kopfkratz* Im Steuerrecht ist für den Bearbeiter der Weg das Entscheidende, nicht das Ergebnis, das hinterher rauskommt - auch wenn ich einsehe, dass beim Steuerzahler selbst das anders ankommen mag. :-)


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Die Kinder verdoppeln sich ja auch nicht bei Steuerklasse IV, sondern jedem wird vom doppelten Existenzminimum und vom doppelten halben Kinderfreibetrag bei der monatlichen Steuerberechnung jeweils die Hälfte angerechnet, so dass insoweit die Berechnung nach Steuerklasse IV der Berechnung nach Steuerklasse I entspricht. Bei III / V wird dagegen das doppelte Existenzminimum und der doppelte halbe Kinderfreibetrag NUR bei der Berechnung nach Steuerklasse III angesetzt, und bei der V erfolgt kein Ansatz. Rechne es Dir mal spaßeshalber durch: Zwei (Ehe-)Partner, beide berufstätig, zwei gemeinsame Kinder, beide 4.000 € Bruttolohn monatlich. Bei Steuerklasse I (je 1,0 Kind auf der Karte) zahlt jeder Partner pro Monat 789, 25 € LSt und 32,13 Euro SolZ (Summe: 1.642,76 € Steuern pro Monat); bei Steuerklasse IV (je 2,0 Kind auf der Karte) zahlt wiederum jeder 789,25 € LSt und 32,13 Euro SolZ (Summe: 1.642,76 € Steuern pro Monat); bei Steuerklasse III (2,0 Kind) zahlt der eine Partner 478,83 € LSt und 3,46 € SolZ, der andere Partner mit V und 0,0 Kind zahlt dann 1.178,08 € LSt und 64,79 € SolZ (Summe: 1.725,16 € Steuern pro Monat). Wenn Du Dir jetzt die Zahlen ansiehst - so viel bessergestellt sich die Ehepaare den nicht verheirateten Paaren gegenüber nicht, oder? ;-) Wobei ich Dir voll und ganz recht gebe - da sich die Kinderfreibeträge nur auf den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer auswirken, lohnt sich die gesonderte Eintragung von Kinderfreibeträgen so oder so nicht nachhaltig!


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kaputt lacht, oder? mit logik hat aber tatsächlich so manches steuerrechtliche kontrukt in deutschland qua definition nicht viel zu tun... nicht alle juristischen teilbereiche in deutschland sind so wirr wie das steuerrecht. gerade bei diesem merkt man immer wieder, das recht und gerechtigkeit gerne auseinander driften...


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Ich gebe ja gerne zu, dass 90 oder 95 % (so die Größenordnung habe ich zumindest grob im Kopf) der weltweit erscheinenden Steuerfachliteratur sich auf das deutsche Steuerrecht beziehen, und als unkompliziert würde ich es sicherlich nicht bezeichnen, und ich würde auch nicht behaupten, dass Steuerrecht etwas mit Logik zu tun hätte - aber wieso an diesem Punkt Deiner Meinung nach Recht und Gerechtigkeit auseinander driften, wenn bei der monatlichen Lohnsteuerberechnung nach I / I und nach IV / IV bei einem Paar und einem Ehepaar mit 2 gemeinsamen Kindern dasselbe rauskommt, das verstehe ich dann doch wieder nicht. Ansonsten sollten wir aber vielleicht lieber diskutieren, wie sinnvoll es ist, Subventionen regelmäßig über die Steuergesetze laufen zu lassen...


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für I / I die kinderfreibeträge geteilt werden und für IV / IV beide die vollen kinderfreibeträge bekommen? das ist doch rechnerisch nicht so, oder?


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sorry!


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kann kaum noch etwas mit den freibeträgen anfangen...


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...es sei denn, man verdient genug, dass die Kinderfreibeträge doch wieder interessant werden. Aber wenn man genug verdient und unbedingt Kirchensteuer sparen will, kann man wiederum auch bei der zuständigen Stelle (Bistum, glaube ich, bin mir aber nicht ganz sicher) einen Antrag auf Ermäßigung der Kirchensteuer stellen, und dürfte damit dann auch wieder Erfolg haben. Der Kirche ist es schließlich i.d.R. auch lieber, wenn jemand ein bisschen Kirchensteuer zahlt, als wenn er ganz austritt und gar nicht mehr zahlt. Aber auch das ist eigentlich wieder eine andere Diskussion, oder? Ich warte ja eigentlich immer noch auf Deine Begründung, warum verheiratete Paare mit 2 Kindern insoweit schlechter gestellt wären als nicht verheiratete Paare mit 2 Kindern...


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zumindest, wenn es um die kinderfreibeträge geht... schreibe dir eine PN...


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Jetzt weiß ich wohl endgültig nicht mehr, wer nun bevorzugt oder benachteiligt werden soll. Hab Dir zurückgeschrieben...


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Kinderfreibeträge werden bei LSt-Klasse III eingetragen, bei LSt-Klasse V nicht (schließlich wird auch das Existenzminimum für beide Ehegatten in der Steuerklasse III berücksichtigt und die Einkünfte auf LSt-Klasse V werden komplett besteuert). Bei IV / IV werden sowohl Existenzminimum als auch Kinderfreibeträge etc. beiden Karten gleich angerechnet - sprich: Bei IV / IV und 2 gemeinsamen Kindern bekommen beide 2,0.


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wenn man "viele" Kinder hat (bei uns 3) mit IV / IV oder mit III / V ?? Oder bleibt sich das schlussendlich gleich?


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Schlussendlich bleibt sich das gleich, weil in beiden Fällen beim Steuerbescheid bei gemeinsamen Kindern pro Kind 4.368 € Freibetrag angerechnet werden. Monatlich macht es eventuell / wahrscheinlich einen gewinnen Unterschied, das kommt aber nicht wirklich auf die Kinderfreibeträge an, sondern im wesentlichen auf die Differenz zwischen den Einkommen beider Ehegatten.