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Warum unsere Verfassung für bestimmte Bürger

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nicht mehr gültig ist (Nur diese Überschrift ist von mir...) "Kürzung des ALG II wegen "Pflichtverletzung" – die Rechtswidrigkeit des § 31 SGB II Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Staat aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG verpflichtet, dem mittellosen Bürger die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein erforderlichenfalls durch Sozialleistungen zu sichern (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1990 – Az.: 1 BvL 20/86 u.a. = BVerfGE 82, 60, 85). Das Gebot dieses Sicherungsauftrags wird durch § 31 SGB II nicht mehr verfassungskonform umgesetzt, weil die Regelungen des § 31 SGB II die verfassungsmäßige Pflicht des Staates zu diesem Sicherungsauftrag außer Kraft setzt. Mit der vollständigen Kürzung des ALG II bei wiederholter Pflichtverletzung nach § 31 SGB II oder erstmaliger Pflichtverletzung nach § 31 Abs. 5 SGB II, wird der bedürftige Bürger seiner Grundrechte auf Wohnung, Nahrung und ärztliche Versorgung und damit eines menschenwürdigen Daseins beraubt. Durch eine Kürzung des Regelsatzes nach § 31 Abs. 1 bis 4 wird das soziokulturelle Existenzminimum unterschritten, was, wie bereits ausgeführt, verfassungswidrig ist. Durch eine Sanktion in Höhe von 100% der Regelleistung nach § 31 wird der Bedürftige i.d.R. dem Tod überlassen, da er, ohne kurzfristig verwertbares geschütztes Vermögen, weder Mittel für Nahrung noch Krankenversicherung hat. Gerade bei jüngeren Bedürftigen liegt kein geschütztes Vermögen vor, auch die Mehrzahl der Bedürftigen verfügt i.d.R nicht über Vermögen. Außerdem sieht das SGB II ausdrücklich keine Verwertung von nach SGB II § 12 geschützten Vermögen vor. Einen Bedürftigen durch eine Sanktion nach SGB II § 31 zur Verwertung dieses geschützten Vermögens zu zwingen, wäre eine unzumutbare Härte und damit rechtswidrig. Eine ersatzweise Gewährung von Sachleistungen nach § 31 Abs. 3 SGB II kann dem nicht entgegenstehen, da diese hier ausdrücklich als Ermessensleistung klassifiziert ist, auf die der Bedürftige keinen Rechtsanspruch hat bzw. nur dann hat, wenn bereits eine erhebliche Leistungsminderung nach § 31 SGB II erfolgt ist und er mit mindestens einem minderjährigen Kind eine Bedarfsgemeinschaft bildet. Erschwerend kommt hinzu, dass Zweck, Form und Umfang dieser Sachleistungen nicht näher bestimmt wurden und somit ebenfalls als Ermessensleistung des zuständigen Sachbearbeiters klassifiziert sind. Auch bei erfolgender Sachleistung für die Kürzung der Regelleistung, bleibt die Kürzung der Kosten der Unterkunft ohne Ersatzleistung. Bei einer Kürzung des ALG II, welche die Kosten der Unterkunft betrifft, dies ist im Wiederholungsfall des § 31 SGB II der Fall, wird dem Bedürftigen sein u.a. im Grundgesetz Art. 13 Abs. 1 garantiertes Recht auf die Unverletzbarkeit der Wohnung zwangsweise verweigert und Obdachlosigkeit herbeigeführt. Laut § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB i.V.m. § 569 Abs. 3 Nr. 1 darf der Vermieter die Wohnung (fristlos) kündigen, wenn der Mieter mit 2 Monatsmieten in Verzug ist. Da eine Sanktion nach § 31 Abs. 6 SGB II immer drei Monate dauert, bedeutet dies zwangsläufig den Verlust der Wohnung und zwar bereits einen Monat nach Beginn einer solchen Sanktion, da die Miete üblicherweise immer zum Anfang eines Monats gezahlt werden muss. Mit der gegenwärtigen Fassung des § 31 SGB II wird der Sachbearbeiter zum Herrscher über Leben und Tod des Bedürftigen. Das mit dieser Verantwortung nur die wenigsten Sachbearbeiter/innen umgehen können oder sich dieser überhaupt bewusst sind, steht außer Frage. Schon die Antragsflut bei den Sozialgerichten und die überwiegend zu Gunsten der Antragsteller ausfallenden Entscheidungen sprechen hier eine deutliche Sprache. Sanktionen nach § 31 SGB II für die Einforderung der Pflichten nach SGB II sind als Rechtfertigungsgrund einer Unterschreitung des Existenzminimums ungeeignet, da sie dem mittelosen Bürger keine Möglichkeit mehr bieten, seine Pflichten nach § 2 SGB II zu erfüllen. Ihm würden damit die finanziellen Mittel hierzu fehlen (Kosten für Bewerbungen, entsprechende Kleidung, Körperpflege, etc.) und er würde bei einem, bei Minderung des ALG II um 100 % zwangsweise eintretendem Wohnungsverlust, als dann Obdachloser gar nicht mehr vermittelbar sein. Alles das steht dem Grundzweck des SGB II, eine Vermittlung in Arbeit mit dem Ziel der Verringerung und Beendigung der Bedürftigkeit, entgegen. Einsparungen sind als Rechtfertigungsgrund einer Unterschreitung des soziokulturellen Existenzminimums unzulässig: das Bundesverfassungsgericht hat für die nicht hinreichende Existenzsicherung im Steuerrecht ausgeführt, dass die Dringlichkeit einer Haushaltssanierung als Rechtfertigung nicht in Betracht komme (Beschluss vom 29. Mai 1990 – Az.: 1 BvL 20/86 u.a. = BVerfGE 82, 60, 89). Dies lässt sich analog auf das soziokulturelle Existenzminimum anwenden, dem noch eine weitaus größere Bedeutung bei der Existenzsicherung zukommt, als dem steuerlichen Existenzminimums. Die Regelung der Sanktionen nach SGB II § 31 verstößt gegen das Gleichbehandlungsgebot. Ein Bedürftiger, der lediglich ergänzende Leistungen nach dem SGB II erhält, kann nicht in dem Umfang sanktioniert werden, wie ein Bedürftiger, der ausschließlich Leitungen nach dem SGB II erhält. So kann es durchaus passieren, dass das ALG II eines Bedürftigen, der lediglich ergänzende Leistungen nach dem SGB II erhält, nur um wenige Euro gemindert werden kann, während das ALG II eines Bedürftigen, der ausschließlich Leitungen nach dem SGB II erhält, um mehrere hundert Euro gemindert wird. Im Ergebnis einer 100%tigen Kürzung des ALG II wäre der Bedürftige, der lediglich ergänzende Leistungen nach dem SGB II erhält, nur wenig bis gar nicht in seiner Existenz gefährdet, da er ja zusätzliches Einkommen und Freibeträge auf dieses Einkommen zur Verfügung hat, was ihn weniger abhängig vom ALG II machen, während der Bedürftige, dessen Existenz ausschließlich von seinem ALG II abhängt, wirtschaftlich und persönlich vor dem Nichts steht und damit dem Tode überantwortet wird. Somit ist festzustellen, das: - der § 31 SGB II in seiner aktuellen Fassung nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist, - der § 31 SGB II in seiner aktuellen Fassung gegen das Gleichbehandlungsgebot verstößt, - eine Leistungskürzung, welche die Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II umfasst, unzulässig ist, - eine Leistungskürzung, welche die Kosten der Lebenshaltung nach § 20 SGB II umfasst, unzulässig ist, sofern nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt wird, dass der Grundbedarf nach § 20 SGB II anderweitig durch Sachleistungen sichergestellt ist. Abschließend bleibt festzustellen, dass mit der gegenwärtigen Fassung des § 31 SGB II der Staat gegen Art. 1 Abs. 1 und 2 GG, Art. 2 Abs. 2 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 6 GG, Art. 13 Abs. 1 GG, Art. 20 Abs. 1 GG, Art. 25 GG verstößt damit dem Bedürftigen de facto seine staatsbürgerlichen Rechte zwangsweise aberkannt. (gegen-hartz.de, 12.09.07)" Diesen Artikel habe ich gerade gefunden und ihn für interessant befunden. Vielleicht bin ich ja nicht die einzige. LG Ilona


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und das brauchte ich früher häufig. Das kann ich einfach nicht lesen - gibts ne Quintessenz? LG, alex


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Ich habe null Ahnung vom Empfangen von Hartz4, was mich aber immer zum Grübeln bringt, ist die Tatsache dass man wohl nur an den richtigen Sachbearbeiter geraten muß. Ich habe aktuell einen Fall, der mich ziemlich beschäftigt. Ein Familienmitglied (also mein Bruder) hat eine Praktikumsstelle in einem Altenheim angeboten bekommen, dort würde er auch 1 Euro pro Stunde dazuverdienen, eine spätere Festeinstellung wurde ihm zugesagt, wenn der HEimleiter zufrieden ist. Das Amt ist gegen dieses Praktikum und hat ihm den 3. PC-Kurs aufgedrückt. Wenn er sich weigert den zu besuchen, bekommt er eine Sperre. Ein weiteres Mitglied (anderer Sachbearbeiter) der Familie befindet sich 6 Monate im Jahr zum Abschalten in einem anderen Land und bekommt weder Kurs noch Leistungsperrungen. Ich verstehs nicht. Echt nicht.


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wiederum zu kurz sein, so dass das Problem nicht wirklich erfasst werden kann. Der Artikel ist doch gar nicht soooo lang und bringt das Problem, wie ich finde, schon auf den Punkt. Ja, es ist leider leider so, dass man in einer solchen Situation der Willkür eines SACHBEARBEITERS ausgeliefert ist. Und das KANN nicht sein.Ich hoffe auf mehr Artikel dieser Art und auch Veröffentlichungen auf anderen Plattformen bzw. Medien als auf der, auf der ich den Artikel gefunden habe. Dort lesen meist nur Betroffene. Und das reicht nicht. LG Ilona


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Wie nennt sich eigentlich die Ausbildung so eines Sachbearbeiters genau? Und wie lange lernen die das? Mir kommt es manchmal wirklich so vor, als würde die Putze vom Amt grad die Akten bearbeiten.


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fachangestellte? Habe mal gehört, von der Telekom haben sie auch Leute reingenommen, da nach der Einführung von Hartz IV neue Leute gebraucht wurden. Eigentlich müßten die daneben noch eine medizinische sowie pädagogische Ausbildung haben. Eigentlich.... LG Ilona


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Und sage dazu mal folgendes: Ich weiss ja nicht, welche Regel man verletzen muss, um so sanktioniert zu werden und es gibt mit Sicherheit den Ausnahmefall, also den, wo es einem Leistungsempfänger einfach definitiv und nachvollziehbar nicht möglich war, die Regel nicht zu verletzen. Aber es ist doch so: Um uns zu ernähren, uns zu versorgen, um ein Dach über dem Kopf zu haben, gehen mein Mann und zu einem Kleinstanteil auch ich arbeiten. Das jeden Wochentag bzw. einmal die Woche. Es kann dann doch bitte nicht zuviel verlangt sein, dass andere, denen das nicht vergönnt ist, wenigstens diese anderen vom Amt auferlegten Dinge tun, um ihre Existenzgrundlage zu gewährleisten. Ich glaube nicht (ansonsten belehrt mich eines besseren) dass es dabei um so "aufwendige" Dinge wie jeden Morgen für einen ganzen Tag zu Arbeit fahren handelt... und das soll nicht drin sein? Wie soll dann eine Person, die das noch nichtmal leisten kann, für sich selbst sorgen können, mit einem Job, wenn sie es nicht mal schafft, vom Amt auferlegten Pflichten nachzukommen? Wenn man dann da den bürokratischen Weg vereinfachen würde, wären Existenzen nicht bedroht... aber andererseits finde ich es auch traurig, dass man erst mit Leistungskürzung drohen muss, dass einige Menschen für Kleinigkeiten in die Pötte kommen. My 2 cents und jetzt zerreissts mich wieder, es ist halt meine Meinung... LG, alex


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Zugegeben, das Ausgangspost ist sehr lang für diese Uhrzeit. Hierbei stolpere ich gleich über Art. 20 Abs. 1 GG und kann mich der weiteren Argumentation schlecht anschließen. Sicherlich gibt es, wie z.B. einstein-mama, immer Ausnahmefälle bei denen mir die Ohren abfallen könnten. Trotzdem bin ich froh, in einem Land zu leben , das mir oder vielmehr meinen Kindern im ERNSTFALL Geldleistungen gewähren kann! Das ich in diesem Fall dann nicht nur Nehmerqualitäten zeigen sollte, ist zumindest für mich selbstverständlich! Wenn jemand aus Faulheit (schwarze Schafe gibt es einfach zu viel) sich vehement gegen Mitarbeit wehrt, dann muß irgendwann auch eine Sanktion folgen. Alles andere wäre für mich eine Farce. sandra


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haben Arbeitslose also weniger Rechte als Strafgefangene?


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Mich stört die ungleiche Verteilung und die ungleiche Schikane/nicht Schikane der manche ausgeliefert sind. Ich kenne eben beide Beispiele, Schmarotzer und Unschuldige und Erstere kommen irgendwie immer durchs Leben.


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Finde zwar noch nicht diese Aussage in meinem Text.... sandra


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um in Leistungsgenuss zu kommen... Ich verbuch dieses posting von dir mal unter nicht ernst zu nhemen. Was ich meine, steht deutlich drin udn alles andere hast du dazu gedichtet. Auf dieser Ebene diskutier ich nicht und beiss mir grad schon in den A...llerwertesten, dass ich mich für so eine blöde Unterstellung durch diesen Text gequält hab


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formuliert, nicht direkt an Dich, sollte wohl provozieren. Aber wie ist das eigentlich? Ich weiss es nicht. MÜSSEN Strafgefangene arbeiten? Wenn nicht? Bekommen sie dann kein Essen und werden aus dem Knast geschmissen...*lach


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als ich mich frisch von der TU arbeitslos meldete, schickten die mich tatsächlich in einen Kurs für Dreisatz und Diktat zu auffrischen. Dieser Kurs kostete das Amt 850 Euro (1 Woche) auch mein Widerspruch hat nichts gebracht, sonst wären die Leistungen eingestellt worden annika


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Ich sag ja gar nicht, dass die vom Amt auferlegten Aufgaben immer sinnvoll sind, eher das gegenteil scheint der Fall, wenn ich so manchen Bericht hier lese. Aber was ich meine ist: Hallo, du hast sowiesöse nen scheiss zu tun, nämlich nix, da kannst du auch mal sowas abreissen (jetzt nicht du persönlich). Und das hat doch nicht weh getan ausser ein wenig im Kopf bei der Sinnsuche, oder? Davon mal abgesehen bin ich auch ohne Pisa davon überzeugt, dass einige so gar nicht wissen, was ein Dreisatz ist, die denken dann an Leichtathletik oder so... Über Sinn oder Unsinn und überflüssige Kosten brauchst du dich da mit mir nicht zu unterahlten, es geht um die Leistungsbereitschaft jener, die ohnehin etwas mehr Zeit haben als andere... LG, alex


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*neugierigfrag* LG JAcky