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Verfällt eigentlich der Anspruch aufs Weihnachtsgeld irgendwann???

Verfällt eigentlich der Anspruch aufs Weihnachtsgeld irgendwann???

LeRoHe

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Ich habe letztes Jahr (09) ein Schriftstück vom Arbeitgeber erhalten, in dem auf die momentane ( ) schlechte Situation hingewiesen wird. Er wolle das versprochene Weihnachtsgeld im Laufe der nächste Monate in Raten an die Angestellten auszahlen. Tja, jetzt haben wir schon wieder bald Dezember und von dem versprochen letztjährigen Weihnachtsgeld ist noch kein Cent aufgetaucht. Weiß wer von euch, ob dieser Anspruch bereits verfallen ist, obwohl man ihn schriftlich hat?? Bei uns tigern Geschichten durch den miefigen Laden, in denen es einerseits heisst, nein, nicht verfallen, andererseits, dass dieser Anspruch trotz schriftlicher Zusage nach drei Monaten verfallen wäre, also wir hätten innerhalb von drei Monaten darauf Anspruch erheben müssen, was wir aber nicht getan haben. Also große Rätselfrage: Noch gültig oder schon verfallen???? Aus aktuellem Anlass bräucht ich da bis Montag eine Antwort, damit ich gleich in meiner Kündigung festhalten kann, welche Gelder noch ausstehen und welche ich bis 15.01.11 auf meinem Konto sehen will....


Mitglied inaktiv

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Antwort auf Beitrag von LeRoHe

na super, jetzt hab ich nen Roman geschrieben und mir ist der PC abgestürzt. Hat Euer AG drei Jahre in Folge das WG gezahlt, so muss er das auch weiterhin tun. Auch wenn WG eigentlich keine Leistung ist, die ein AG dem AN zahlen muss, das macht er freiwillig. Sprich, hierbei handelt es sich um eine Leistung, die man durchaus auch einfordern kann. In welchem Zeitrahmen weiß ich leider nicht. LG Sue


LeRoHe

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aber das greift hier leider nicht... Der AG hat uns eben für letztes Jahr schriftlich zugesagt, dass wir Weihnachtsgeld bekommen, in Raten ausbezahlt. Fragte man nach, hieß es, ja nächsten Monat... Tja, 12 Monate vorbei.... und jetzt? Wahrscheinlich hat sich das Arschloch mit seiner Ausrede mal wieder schön aus der Affäre gezogen... Ich freu mich auf die Gesichter am Montag, wenn ich kündige! Ich kann mir die Versprechungen jetzt schon vorstellen, die mich zum Bleiben bewegen sollen.... ABER: nach mir die Sintflut... am besten pack ich gleich am Montag dann mein Zeugl zusammen, meine beiden Pflanzen und mach mich vom Acker.


Mitglied inaktiv

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Antwort auf Beitrag von LeRoHe

ach, da wird ne Stelle frei? ;o) Gesetzliche Verjährungsfristen sind ja immer drei Jahre, oder? Es sei denn, es wurde vertraglich was anderes vereinbart. Mußt Dir halt überlegen, ob Du das noch einklagst - wurde denn vorher drei Jahre lang gezahlt?


Mitglied inaktiv

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Solche Regelungen können auch durch Tarifverträge oder andere betriebliche Regelungen auslaufen - wir kriegen seit Jahren kein Weihnachtsgeld mehr, davor allerdings über viele Jahre, dank betrieblicher Regelung. Vor Gericht keine Chance. Ich würde höchstens einen Anwalt mal fragen, ob sich eine Klage lohnt oder nicht ... Gruß, M


LeRoHe

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Sue, die zahlen auch gerne und gut.... Von hat frau mehr...


Carmar

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Antwort auf Beitrag von LeRoHe

Weihnachtsgeld muss NICHT gezahlt werden, nun weil es jahrelang vorher gezahlt wurde. Bis zum März eines jedes Jahres kann es sogar zurückverlangt werden.


Mitglied inaktiv

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Antwort auf Beitrag von Carmar

dazu gab es vor ein paar Jahren eine Gesetzesänderung... google mal.


Mitglied inaktiv

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Das gilt nicht pauschal - lieber einen Anwalt fragen bevor Google als Beweis angeführt wird. Gruß, M


LeRoHe

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Antwort auf Beitrag von Carmar

wenn dieses jahrelang bezahlt wurde, nennt sich Gewohnheitsrecht.... Aber: wir haben keinen Tarifvertrag auf den man sich beziehen kann, noch wurde es vorher jahrelang bezahlt. Wir haben ebend nur den Wisch bekommen, dass es in Raten ausbezahlt wird.... Deswegen fallen Gewohnheitsrecht und Tarifvertrag weg. Werds trotzdem reinschreiben. Habe mir eh vorgenommen, sollte er nicht püntklichst und in einer Summe mein Gehalt, meinen Resturlaub und meine Überstunden, und auch dieses Weihnachtsgeld, ausbezahlen, komm ich mit dem Anwalt. Und wenn dafür genau dieses Geld flöten geht, DASS ist es mir mehr als wert.


FrauKrause

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Antwort auf Beitrag von LeRoHe

werden, nämlich dass der AG darin schreibt, dass diese Zahlung nur für dieses Jahr besteht und daraus kein Gewohnheitsrecht hergeleitet werden kann. Wird aber eigentlich nur für außervertragliche Zahlungen (z. B. Prämien etc) verwendet. Weihnachts-/Urlaubsgeld ist vertraglich geregelt und muss gezahlt werden, es sei denn, man scheidet aus oder ist noch nicht solange da. Bei Ausscheiden oder Probezeit wird ggf. anteilig gekürzt. PS: ich habe die anderen Meinungen aus Zeitmangel nicht gelesen, also wenn ich mich wiederhole, bitte ich um Nachsicht. Schöne Grüße Frau Krause


Carmar

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Hab mich gerade noch mal erkundigt. Gewohnheitsrecht: Wenn es mindestens dreimal gezahlt wurde, muss es wieder gezahlt werden. Aber da kann sich der Arbeitgeber schnell mit Zusätzen herauswinden. Und: Man muss im Vertrag nachlesen, was dort bezüglich Forderungen gegenüber dem Arbeitgeber steht. Da könnte z.B. stehen "Forderungen gegenüber der Firma müssen innerhalb von ..... (x Monaten) geltend gemacht werden". Hat man den Termin verpasst, dann Pech gehabt.


Julie

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Antwort auf Beitrag von LeRoHe

.. wenn der AG drei Jahre lang STILLSCHWEIGEND eine Vergünstigung gewährt hat, ist nach diesen drei Jahren eine betriebliche Übung entstanden, auf die der AN einen Anspruch hat. Wenn er aber schreibt "gilt ausdrücklich nur für dieses Jahr" - kann er das zwanzig Jahre lang schreiben, OHNE dass eine betriebliche Übung entstanden ist ......


deischuhzu

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Antwort auf Beitrag von LeRoHe

ihr habt es schriftlich, das der AG euren Weihnachtsgeldanspruch nachzahlen wird. Um von deinen AG die ausstehenden Gesamtzahlungen zu fordern, brauchst du keinen Anwalt. Am Ende bleibt nichts vom Geld über und der Anwalt muss trotzdem bezahlt werden. Schreibe einen Brief mit einschreiben/Rückschein, mit Zahlungsaufforderung bis zum (Datum). Bis zur Zahlung kannst du deine Arbeitskraft sogar zurückbehalten, zahlen muss er trotzdem. Sollte er nicht zahlen, gehe zum Arbeitsgericht, der Rechtspfleger hilft dir beim ausfüllen des gerichtlichen Mahnbescheides.