Elternforum Aktuell

@sylea wegen Autokauf

@sylea wegen Autokauf

Mitglied inaktiv

Beitrag melden

Hi, sylea, vllt. bringt Dich der folgende Artikel weiter? Gewährleistung beim Gebrauchtwagenkauf Autor: Dr. Thomas Lampe Kanzlei: Dr. Lampe & Kollegen Ort: 86156 Augsburg erstellt am: 12.06.06 Profil anzeigen mehr Fachartikel dieses Autors mehr Zivilrecht, allgemein Artikel drucken Gewährleistung beim Gebrauchtwagenkauf Beim Gebrauchtwagenkauf bestehen prinzipiell die gesetzlichen Gewährleistungsrechte und –pflichten. Bei der Verwendung vorgedruckter Formulare und in der Praxis wurden und werden die Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. „Der Kauf erfolgt wie besichtigt und Probegefahren unter Ausschluss jedwelcher Gewährleistung.“ Dieser Gewährleistungsausschluss ist nach der Schuldrechtsreform 2002 so nicht mehr zulässig, nämlich wenn es sich hier um einen Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher handelt. Ein Verbraucher ist nach § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann; andernfalls ist er Unternehmer. Ein solcher Vertrag liegt z.B. dann vor, wenn ein Privater ein Fahrzeug von einem Gebrauchtwagenhändler kauft. Dann sind die gesetzlichen Bestimmungen zur Gewährleistung bei Mängeln dergestalt zwingend, dass der Unternehmer im Verhältnis zu einem Verbraucher keinen vollständigen Gewährleistungsausschluss vereinbaren kann. Auch die Verjährung der Gewährleistungsansprüche kann im Kaufvertrag zwischen einem Unternehmer und einem Privaten über ein gebrauchtes Fahrzeug maximal auf ein Jahr reduziert werden (statt der im Gesetz vorgesehenen zwei Jahre). Im Klartext heißt das, dass im Falle des Gebrauchtwagenkaufs eines Privaten von einem Händler die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften grundsätzlich mindestens für die Dauer eines Jahres seit Ablieferung der Kaufsache gelten. Der vollständige Gewährleistungsausschluss des Händlers ist dabei seit dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform 2002 nicht mehr möglich. Einen besonderen Vorteil bringt die Beweislastumkehr für den privaten Käufer von einem Unternehmer: Tritt ein Mangel innerhalb von 6 Monaten nach Erhalt des Fahrzeugs auf, so wird vermutet, dass dieser bereits bei dieser vorhanden war. Der Verkäufer muss dann beweisen, dass der Mangel bei Übergabe nicht vorgelegen hat. Das kann ihm im Einzelfall unmöglich sein. Eine Prüfsiegel über den Zustand des Fahrzeuges bei z.B. der DEKRA bringt dem Verkäufer einen derartigen Nachwei8s, wenn z.B. ein Ölverlust nicht festgestellt wird. Andererseits werden hier erkennbare Mängel genannt und dem Käufer mitgeteilt. Für bekannte Mängel bestehen auch beim Kauf vom Händler für den Privaten keine Gewährleistungsansprüche. Viele Gebrauchtwagenhändler versuchen, ihr „Gewährleistungs-Problem“ dadurch zu lösen, dass sie ein Fahrzeug als „Bastlerfahrzeug“ verkaufen oder vorgeben, den Vertrag nur für Dritte Private zu vermitteln. Sofern durch solches oder ähnliches Gebaren (Not macht nun mal erfinderisch) versucht werden soll, sich aus der gewährleistungsrechtlichen Verantwortung zu lösen, schlägt dies meistens fehl. Gerichte beurteilen diesen Vertrag nach dem tatsächlich gewollten. Handelt es sich bei dem Fahrzeug nun mal um kein Schrott- oder Bastlerfahrzeug und findet dies Anklang in der Höhe des Kaufpreises, so handelt es sich um einen Kauf mit gesetzlicher Gewährleistung. Schließen zwei Private einen Kaufvertrag über ein gebrauchtes Fahrzeug ab, so kann auch nach dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform 2002 ein Gewährleistungsausschluss wirksam vereinbart werden. Gleiches gilt für den Kaufvertrag zwischen zwei Unternehmern. Der Käufer kann in einem solchen Fall dann grundsätzlich keine Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer geltend machen. Es ist daher bei Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses ratsam, ein Gebrauchtfahrzeug vor dem Kauf genau zu untersuchen. Handelt es sich um ein hochwertiges Gebrauchtfahrzeug, so kann es sinnvoll sein, vor dem Abschluss des Kaufvertrages ein Gutachten zu dem Zustand des Fahrzeugs einzuholen, um bei vereinbartem Gewährleistungsausschluss ein späteres, böses Erwachen nach Möglichkeit auszuschließen. Autor (ViSdP): Dr. Thomas Lampe, Dr. Lampe & Kollegen, 86156 Augsburg


Mitglied inaktiv

Beitrag melden

Antwort auf diesen Beitrag

herzlichen dank! der wagen wurde jedesmal auf seine kosten in der werkstatt in ordnung gebracht. ich werde auch noch ein wenig googel´n ob ich irgendwo finde ob ich ein recht auf "umwandlung" habe. montag mache ich einen termin beim anwalt! mein wagen scheint ja irgendwie ein fehlprodukt zu sein, denn hab noch nie über den clio sowas gehört, das mit der elektronik. lg


Mitglied inaktiv

Beitrag melden

Antwort auf diesen Beitrag

Meiner (Laien-)Meinung nach wäre dieser Hagelschaden alleine schon ein Schaden gewesen, den der Händler Dir hätte mitteilen müssen. Da er ihn Dir verschwiegen hatte, hättest Du sofort nach Kenntnis doch vom Kaufvertrag zurücktreten können? Ich glaube mich zu erinnern, dass die Rechtslage in etwa so ist?! Viel Glück, Sonja


Mitglied inaktiv

Beitrag melden

Antwort auf diesen Beitrag

hab heute mit einem anwalt über advo-card gesprochen. du hast recht, der hagelschaden hätte allein schon gelangt vom kaufvertrag zurück zu treten!! aber nein, hab damals auf einen freund der in einem anderen autohaus arbeitet gehört, und der meinte ich müsse ihnen die chance geben es in ordnung zu bringen. der anwalt sagt das ist falsch, denn der wagen kann nicht mehr in den ursprung gebracht werden, da nochmal lackierung!!! und der wagen war schon an anderen stellen nachlackiert, hat eine messung ergeben, wo man uns beim kauf auch nichts erzählte. war dann heute im autohaus, die nehmen das auto zurück jetzt bin ich mal gespannt ob ich komplett vom kauf zurücktreten kann und mir wo anders ein auto kaufe, oder ob es dann um einen wagen vom selben autohaus geht. habe für mittwoch einen termin. werde vorher nochmal mit dem anwalt reden, denn ich weiß nicht genau ob ich jetzt ganz und gar zurücktreten kann, denn ich habe ja jedesmal bei der nachbesserung eingewilligt! obwohl ich es so verstanden habe heute vom anwalt, werde ich mich noch komplett absichern. puh, bin selbst gespannt wie es weitergeht, aber wenigsten bin ich diesen wagen bald los!!!


Mitglied inaktiv

Beitrag melden

Antwort auf diesen Beitrag

wir hatten ähnliches mit einem gebrauchtwagen vom autohaus und wollten wegen versteckter mängel vom vertrag zurücktreten. ich kann dir nur abraten, wir haben nach über 2 jahren kampf 2250€ bekommen ( 16000€ hat er gekostet ) und ein hagelschaden war noch der geringste. auch wir haben festgestellt, daß drüber lackiert wurde und zwar saumäßig. das zieht und zieht sich, wenn du auf rücktritt klagst, müßtest du theoretisch das auto sofort stehenlassen. wir hatten ein 50seitiges gutachten, letzendlich kam es zum vergleich, denn 100%ig konnte nichts bewiesen werden, weder von uns noch von autohaus. recht haben und recht bekommen.... egal, wir fahren das tttscherl, bis er auseinanderfällt...


Mitglied inaktiv

Beitrag melden

Antwort auf diesen Beitrag

ach je,da hattet ihr ja richtig ärger!! dann hoffe ich doch das ich mehr glück habe!! sieht inmoment ganz gut aus. er nimmt den wagen auf jeden fall zurück. die frage ist jetzt nur ob ich ganz zurücktreten kann, oder mir dort einen anderen wagen aussuchen muss, was auch nicht so schlimm wäre!! drück mir die daumen, lg