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Kind Krankenhaus - Minijob

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also mein sohn wird freitag operiert und ich hab nun vom HNO-Arzt ein Attest bekommen, daß ich als begleitperson mit ins krankenhaus muss. ich arbeite aber nur auf 400 euro und nun frag ich mich, ob mir da überhaupt "Kindertage" zustehen. Arbeitsvertrag hab ich leider keinen zur hand, hab ich bisher nie einen zugeschickt bekommen. nur wie das mit urlaub aussieht weiß ich. ich seh aber nicht ein, daß ich wegen einer OP zwei tage urlaub opfere. kennt sich damit jemand aus?


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Hallo, Kinderkrankengeld steht die leider nicht zu, weil du keinen sozialversircherungspflichtigen Job hast. Also entweder du nimmst Urlaub oder unbezahlten Urlaub. Lg Julia


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Unseren Minijobber in der Schulbetreuung haben wir "ganz normal" Urlaub gegeben. Minijob ist wie ein anderes normales Arbeitsverhältnis auch, was Rechte UND Pflichten beiderseits anbelangt. Man kann beispielsweise gar nicht so leicht gekündigt werden. Frag deinen AG, wie man das regeln könnte bei Dir.


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danke euch hab gerade meinen chef angerufen. kindertage stehen mir tatsächlich nicht zu. ich muss zwei tage urlaub nehmen, bekomm aber dafür, falls ich die zwei tage an weihnachten dringend brauch, zwei tage unbezahlten urlaub. muss alsi nicht gänzlich drauf verzichten. ist ja schonmal was.


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*Man kann beispielsweise gar nicht so leicht gekündigt werden* nicht so leicht, aber um einiges leichter, als bei einem festen arbeitsverhältnis. wissen halt nur viele nicht und lassen sich ins boxhorn jagen.


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ja, de facto rein rechtlich sind minijobber genauso schwer kündbar und haben selben Rechte. Wissen leider tatsächlich nicht alle. Wir mussten das mal genau prüfen (lassen), von daher weiss ich, dass beide Verhältnisse sich in nichts nachstehen. Deshalb soltlen auch und v.a. Minijobber ihre Verträge genau lesen, bevor sie sie unterschreiben, und nicht übers Ohr hauen lassen.


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nun ja, die kündigungsfristen sind erheblich kürzer und besondere gründe muß man meines wissens nicht angeben. von einer kündigungsschutzklage habe ich noch nicht gehört bei einem minijob. mich wollte mal einer von jetzt auf gleich kündigen, daher weiß ich das. recht haben und recht bekommen sind aber beim minijob zwei verschiedene paar schuh, sicher kann man auf alles beharren und bestehen, ist nur die frage, wie lange dann das arbeitsverhältnis noch besteht...


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Hallo vallie! Da muss ich nochmal einhaken. Du schreibst: "recht haben und recht bekommen sind aber beim minijob zwei verschiedene paar schuh, sicher kann man auf alles beharren und bestehen, ist nur die frage, wie lange dann das arbeitsverhältnis noch besteht.." Ein Minijob ist ein ganz normales Arbeitsverhältnis, wie jedes andere auch, nur zu wesentlich ungünstigeren Konditionen (Stichwort: Rente!!!). Warum sollte ein Arbeitnehmer denn dann auch noch auf die Dinge verzichten, die ihm zustehen? Stichworte z. B.: Urlaub, Lohnfortzahlung bei Krankheit, um mal zwei ganz elementare "Grundrechte" eines Arbeitnehmers zu nennen. Gerade diese "Grundrechte" werden Minijobbern oftmals - wissentlich - verwehrt, was vor kurzem auch in der hiesigen Presse groß angeprangert wurde. Wenn ich um meine Rechte weiß, dann erkämpfe ich sie mir auch. Dann ist es mir egal, ob der Job dann letztlich flöten geht. Denn ich bin eh schon eine sehr billige und willige Arbeitskraft, und bis aufs Letzte lasse ich mich nicht ausbeuten. Wir sind zwei Minijobber - aber im Prinzip könnte man mindestens eine halbe Stelle für eine Person daraus machen, momentan arbeiten wir beide je 30 %. Vielleicht mag es in anderen Minijob-Bereichen anders aussehen, etwa wenn man stundenweise Regale auffüllt oder abends im Biergarten kellnert. Vielleicht ist es da wirklich schwierig oder kommt es komisch, wenn man, z.b. bei einmaliger Anwesenheit pro Woche genau an dem Tag auch noch krank ist oder wegen der OP des Kindes den Tag frei haben möchte. Aber ich arbeite zw. 40 und 60 h im Monat - und da sehe ich eben einen Unterschied. Hier stehen Rechte bzw. Verdienst in keinem Verhältnis zu den Pflichten. Es werden leider immer mehr reguläre Arbeitsverhältnisse in Minijobs umgewandelt, worin ich eine echte Gefahr sehe! Das ist auch nicht besser als Niedriglöhne - im Prinzip arbeite ich auch für einen Hungerlohn... Nix da mit Arbeit, damit Frau sich ggf. auch ohne Mann über Wasser halten könnte - um mal ein gern angeführtes Argument aus den Foren aufzugreifen. Mehr Minijobs bedeuten zwar einerseits vielleicht geringere Arbeitslosigkeit, aber gleichzeitig auch niedrigere Steuereinnahmen für die Kommunen. Rente zahlt man praktisch auch keine, selbst wenn man aufstockt, aber das ist zu vernachlässigen... Wir graben unser eigenes Grab. Und je mehr Menschen sich das gefallen lassen - eben nicht auf "ihrem Recht beharren", desto mehr solcher Arbeitsverhältnisse wird es geben. Wie gesagt, es mag Branchen und Situationen geben, wo Minijobs Sinn machen , aber leider werden immer häufiger normale Arbeitsverhältnisse ohne Not in solche umgewandelt. LG Schlaflos


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ich wollte da jetzt keine grundsatzdiskussion über den sinn und zweck von minijobs entfachen, sondern einfach nur mitteilen, wie es in der praxis ist. klar gibt es solche und solche minijobs, ich hatte selbst einen für 20€/h, da hatte ich auf anspruch auf urlaub etc. ich hatte aber auch schon einen für 8€, da hat mir der ag klipp und klar gesagt: bezahlt wird nur, wenn gearbeitet wird. mein mann hat jahrelang minigejobbt. natürlich hätte er das anmerken können, daß es eine lohnfortzahlung im krankheitsfall gibt. aber dann wäre er den job los gewesen, das war seinerzeit sehr gut bezahlt, find mal was neues? bei obi, ja, 6€. da war ihm das hemd näher als die hose, wenn er urlaub haben wollte, hat er halt nicht gearbeitet. das ist halt auch der vorteil am minijob.... man kann die welt oft nur verbessern, wenn man sich selbst beschneidet und da haben die wenigsten bock drauf.


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Ich hatte einmal ein ähnliches Problem, ebenfalls Minijob, ebenfalls OP. Allerdings ging es um insgesamt 2-3 Wochen, die das Kind betreuungsbedürftig war. ************************** Folgende Infos habe ich gefunden und meinem Chef vorgelegt: sh: http://www.muenchen.de/cms/prod1/mde/_de/rubriken/Rathaus/40_dir/frauengleichstellung/broschueren/23minijob.pdf, Seite 42: Nach § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches muss einer ArbeitnehmerIn weiterhin Lohn gezahlt werden, wenn sie ohne Verschulden für kürzere Zeit nicht arbeiten kann. Gemeint sind damit z.B. unaufschiebbare Arzttermine oder die Pflege erkrankter Kinder. Diese Regelung gilt für geringfügig Beschäftigte wie für alle Beschäftigten, allerdings nur für “eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit”. Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil vom April 1978 die “nicht erhebliche Zeit” genauer definiert. Danach kann eine ArbeitnehmerIn für die Pflege ihres erkrankten Kindes (bis zu acht Jahren) die Weiterzahlung des Lohnes für einen Zeitraum von fünf Tagen verlangen. Nach § 45 Sozialgesetzbuch V können berufstätige Eltern zur Pflege kranker Kinder 10 Arbeitstage (für ein Kind bis zu 12 Jahren), maximal jedoch 25 Arbeitstage zu Hause bleiben. Alleinerziehende haben einen Freistellungsanspruch pro Kalenderjahr von 20 Tagen für ein Kind, bis zu 40 Tagen für zwei Kinder, bis zu 50 Tagen für drei und mehr Kinder. Sie erhalten dann von der Krankenkasse ein Krankengeld. Auf diese Regelung haben geringfügig Beschäftigte keinen Anspruch, da sie nicht in vollem Umfang krankenversichert sind. Der Beitrag, der vom Arbeitgeber gezahlt wird, führt nicht zu zusätzlichen Leistungen der Krankenkasse. ***************************** Und noch eine Quelle: http://www.bergischgladbach.de/frauenbuero_2.aspx sh. PDF-Broschüre: Minijob: Lohnfortzahlung, wenn Ihr Kind krank wird Da Sie in der Regel nicht selbst Mitglied einer Krankenkasse sein werden, haben Sie in diesem Fall auch keinen Anspruch auf Krankengeld. Der Arbeitgeber muss Sie jedoch unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts „für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ von der Arbeit freistellen, wenn Sie Ihr Kind unter zwölf Jahren wegen einer Erkrankung betreuen müssen. In einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (5 AZR 392/78) wird dabei von einem Zeitraum von fünf Arbeitstagen pro Jahr ausgegangen. Lassen Sie sich von der Kinderärztin bzw. dem Kinderarzt eine Bescheinigung darüber ausstellen, dass Ihr Kind wegen einer Erkrankung betreut werden muss, und geben Sie diese im Betrieb ab. Achtung: Einige Tarifverträge schließen Gehaltsfortzahlungen aus, weil davon ausgegangen wird, dass die Eltern von der Krankenkasse Geld erhalten, was für Sie als geringfügig Beschäftigte aber nicht zutrifft. Lassen Sie sich in diesem Fall eingehend rechtlich beraten. Nach Ansicht von Arbeitsrechtlerinnen wäre hier das Bürgerliche Gesetzbuch anzuwenden (§ 616 BGB), nach dem der Arbeitgeber zu Lohnfortzahlungen verpflichtet ist. ********************** Wenn ich das richtig interpretiere, hat man laut Sozialgesetzbuch keinen Anspruch auf Freistellung, jedoch gemäß § 616 BGB, Details sh. oben. Bei mir trafen die Voraussetzungen zu. Da ich der Meinung bin, dass ich sowieso ausgebeutet werde, wollte ich mir dieses Recht nicht nehmen lassen. Es wurde genehmigt, wenn auch zähnknirschend. Aber das war mir dann auch egal. Außerdem war es ja eine notwendige OP und nicht irgendein pillepalle Magendarmvirus oder Schweinegrippe . LG und viel Glück! Schlaflos


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Fortzahlung des Arbeitsentgelts gemäß § 616 BGB bei Kind unter 8 Jahre (andere Quelle: 12 Jahre) bis zu 5 Tage pro Jahr für "verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit" lt. Urteil Bundesarbeitsgericht aus dem Jahr 1978. Schlaflos


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Mein Ärztin hat damls einfach mich krankgeschrieben für die 10 Tage.