Mitglied inaktiv
Hallo, wir haben 2004 einen Restaurantgutschein geschenkt bekommen. Den wollten wir nun endlich mal einlösen und haben entdeckt, dass er auf ein Jahr befristet war. Der Restaurant-Besitzer weigert sich nun, diesen Gutschein noch einzulösen. Kann mir jemand seine Erfahrungen und auch seine Argumente (Rechtsgrundlagen etc.) in einem ähnlichen Fall mitteilen? Bin echt verzweifelt!!!
Rechtlich wirst du keine Chancen haben, denn wenn auf dem Gutschein draufsteht, dass er nur ein Jahr gültig ist, dann ist es so. Natürlich kann der Besitzer des Restaurants kulant sein und ihn trotzdem noch einlösen, muss er aber nicht.
KANN er gar nicht verfallen, meines Wissens! Frag mal bei der Verbraucherzentrale!!!!! LG
verfallen nie. AUch nicht wenn ein Verfallsdatum draufsteht. Da das Geschäft das Geld ja schon bekommen hat hast du auch das recht auf einlösung. gibt da bestimmt schon Urteile drüber. nur gutscheine die du von einem Geschäft geschenkt bekommst(kundenrabatte oder so) können verfallen. Besteht auf einlösung.
....wenn jemand den Gutschein gekauft hat,also in eine Vorleistung gegangen ist,verfällt dieser Gutschein nach 30 Jahren.Ist dieser Gutschein eine freiwillige Leistung des Restaurants, z.B. Werbegutschein oder ähnliches, hat er leider recht.
.... Der war auch gekauft und es stand ein Verfallsdatum drauf. Als ich dann ein Jahr nach Verfall doch mal hin bin einfach nur um zu fragen haben die gemeint, dass sie selbstverständlich so kullant wären in auch jetzt noch einzulösen. Aber man hat es mir als Kullanz verkauft. liebe Grüße johanna
Ich habe letzten Freitag meinen MAyurvedische Massage-Gutschein, den ich zum 40.sten (2004) bekommen habe, eingelöst. Hab dann auch mit der masseurin darber gesprochen, weil ich ein bißchen schlechtes Gewissen hatte. Sie sagte mir, dass sie ab nun nur noch auf ein jahr befristete Gutscheine ausstellt. ICh hab sie gefragt, ob das denn rechtens wäre, da meine Information auch dahingehend ist, dass das nicht sein kann. Sie meinte, sie hätte sich da rechtlich voll und ganz abgesichert. Und zu nicht befristeten Gutscheinen meinte sie, die verfielen nach 3 jahren. Wir haben zur Hochzeit (2003) einen Einkaufsgutschein bei einem Antiquitätenhändler bekommen. darf ich den noch einlösen oder nicht? (der ist zimelich weit weg von uns und wir waren zwar schon mal dort, aber haben nichts schönes gefunden) GRüßle Silvia
Die Befristung von Gutscheinen: Gutscheine bzw. der Anspruch der sich aus dem Gutschein ergibt kann befristet werden und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Jedoch darf die Frist auf keinen Fall zu knapp bemessen sein. Das Landgericht München I (Az: 7 O 2109/95) hat in seinem Urteil vom 26.10.1995 festgestellt, dass eine 10-monatige Befristung zu knapp ist und dem Kunden innerhalb dieser Frist eine Einlösung nicht zuzumuten ist. Jedoch ist fraglich, ob auch andere Gerichte diesem Urteil folgen. Wenn der Gutschein keine Befristung enthält, gilt streng genommen die gesetzliche Verjährungsfrist von 3 Jahren. Hier ist es durchaus möglich, dass der Aussteller sich weigert, den Gutschein einzulösen. Dass heisst aber nicht, dass das Geld verloren ist, denn Sie haben einen Anspruch auf Auszahlung des Geldwertes. Immerhin hat der Aussteller bereits von dem Gutscheinkäufer das Geld behalten. Weigert sich der Aussteller, so ist er gemäß § 812 Abs. 1 BGB ungerechtfertigt bereichert. Bei der Auszahlung des Geldbetrages darf der Aussteller aber eine gewisse Summe einbehalten. Dies ergibt sich daraus, dass ihm Umsatz und somit auch Gewinn durch die Nichteinlösung entgangen ist. Wie hoch die einzubehaltene Summe im Einzelfall ist, ist jedoch von Fall zu Fall zu klären.
...dann bin ich jetzt auch wieder ein Stück weit schlauer.Im Zuge meiner Ausbildung wurde uns damals(seeehr lange her) eingebläut, das es eine 30 Jahrefrist gibt.
ich kenn auch diese 30-Jahre-Frist bei unbegrenzt gültigen Gutscheinen. Und ein Gutschein, wo Geld eingezahlt wurde darf nicht so kurz begrenzt sein. Wenn er den nicht annimmt, muss er das Geld (mit evtl. geringem Abzug) wieder auszahlen! Ich würde drauf bestehen und noch mehr Rechtszeugs im Netz suchen, ausdrucken und mitnehmen!
Hallo, wir im Geschäft haben das so gehandhabt:unsere Gutscheine waren unbefristet gültig. Und zwar muss der Verkäufer zwar keine Ware mehr raus geben,aber den Wert in Geld wieder ausbezahlen! Was aber dumm wäre, da die Ware im Normalfall ja günstiger ist,als der Geldbetrag. Also, auf das Geld hast du zumindest Anspruch. LG Silvia
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