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Frage zur Räumpflicht des Weges am Haus

Frage zur Räumpflicht des Weges am Haus

bubumama

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Hallo, wisst Ihr wie das geregelt ist? Von Stadt zu Stadt anders oder gibt es eine bundeseinheitliche Vorgabe? Es geht um die Räumpflicht der öffentlichen und privaten Wege am Haus und ums Haus herum. Wir wohnen hier am Berg, d.h. unsere Haustür ist "oben" an der Straße, das Grundstück geht dann eben in Hanglage nach unten zu den Garagen. Wo auch ein Weg entlangführt. Es sind "unter" uns auch Häsuer, deren Haustüren an diesem Weg liegen. Ist etwas kompliziert, und schwer zu beschreiben, ich hoffe, Ihr wisst, wie ich es meine.... Wer hat hier wo Räumdienstpflicht? Oben an der Straße, also wo unsere Haupthaustür ist, wir, das ist klar. Unten am Hang, wo unsere andere Gartentür ist machen wir das auch immer, entlang des Grundstückes eben. Dieses erstreckt sich allerdings über einige Meter.... Nun meine Fragen, müssten das die Nachbarn machen, deren Haustür auch an diesem Weg liegt oder gibt es da keine Vorgaben? Wir teilen uns das immer auf, mal der, mal die anderen, mal wir, das klappt immer gut. Sind wir in der Pflicht, diesen kleinen Weg zu räumen, auch wenn da nicht unsere Haustür bzw. unser "Haupteingang" liegt? Ist es evtl. Aufgabe der Nachbarn, deren Haustür an den Weg grenzt? Wie ist es mit dem letzten Nachbarn, der ganz hinten wohnt, wo nicht mal ein Auto hin kann? Der wiederum wartet grundsätzlich, bis alle, die vor ihm wohnen, geräumt und geschippt haben, um dann vor zu laufen auf dem freien Weg. melli


Bengelengelmama

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Antwort auf Beitrag von bubumama

jeder hat vor seinem eigenen GS zu räumen - so kenne ich das. Wir hatten ein RH, und jeder hat vor seinem RH den Gehweg räumen müssen. Wir haben jetzt ein EFH/Eckgrundstück, da müssen wir den kompletten Gehweg mit räumen 2x21m Ob es von BL zu BL unterschiede gibt weiß ich nicht.


Bengelengelmama

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Antwort auf Beitrag von bubumama

http://www.backhus-kg.de/gerichtsurteile-zur-kehrpflicht.html


rabbit80

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Antwort auf Beitrag von Bengelengelmama

wenn ihr Mieter seid, ist es Aufgabe des Vermieters zu räumen. Hat der Vermieter es in den Mietvertrag eingebaut, dass ihr dafür zu sorgen habt, muss er festlegen, welcher Mieter was zu tun hat. Seid Ihr Eigentümer, seid Ihr für all das verantwortlich, was im Grundbuch als Flurstück (also Eure Wege) eingetragen ist. Seid ihr mehrere Eigentümer, gilt eine Absprache untereinander.


MM

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Antwort auf Beitrag von bubumama

Denn sonst wäre es ja rechtlich problematisch, fremdes Eigentum sauberhalten zu müssen, quasi "Zwangsarbeit"... ;-) (?)


Mitglied inaktiv

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Antwort auf Beitrag von MM

tattie hat das ganz gut auf den Punkt gebracht. Alles, was laut Grundbuch zu EUCH gehört (wenn Ihr Eigentümer seid) muss geräumt werden, auch jeder noch so kleine Futzelweg, denn es KÖNNTE ja sein, dass ausgerechnet DA jemand langläuft und sich ein Bein bringt. Selbst wenn das jenseits aller Pfade ist. LG Sue


Bengelengelmama

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denn die Gehwege vor dem eigenen GS gehören dazu (meistens jedenfalls) und ich kenne bisher keine Gemeinde die das anders macht. Hier ein Urteil: Grundstückseigentümer sind in der Praxis aber nicht nur für ihren eigenen Grund und Boden verantwortlich, sondern Sie müssen oft auch die vor ihrem Grundstück verlaufenden gemeindlichen Gehwege streuen. Nach geltendem Recht können die Gemeinden diese Pflicht per Satzung auf die Bürger übertragen. Jedoch ist nach Ansicht des BGH die Kommune damit nicht völlig aus der Pflicht. Vielmehr habe sie zu überwachen, ob ihre Satzung eingehalten wird (BGH AZ: III ZR 134/91). Umgekehrt kann aber auch der Grundstückseigentümer die Streu- und Räumpflicht auf einen anderen übertragen, beispielsweise einen Mieter oder einen Nachbarn. Dann aber gilt nach der Rechtssprechung des BGH (BGH AZ: VI ZR 49/83) und der OLG Hamm (AZ: 13 U 41/99), Celle (AZ: 9 U 15/97) und Köln (AZ: 19 U 37/95) ebenfalls, dass er die Einhaltung der vom Mieter übernommenen Sicherungsmaßnahmen zu überwachen hat. Die Übertragung der Streupflicht auf einen Nachbarn setzt eine klare Absprache voraus. Nur dann haftet der Nachbar im Fall eines Unfalles in vollem Umfang. Springt der Nachbar dagegen lediglich aus Gefälligkeit ein, so sind nach der Rechtssprechung die Unentgeltlichkeit der Leistung und die Gefälligkeit ein Indiz für eine Haftungsbegrenzung. Der Nachbar haftet dann nur im Falle grober Fahrlässigkeit, urteilte das OLG Frankfurt. (OLG Ffm AZ: 16 U 213/96)


MM

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Antwort auf Beitrag von Bengelengelmama

... "nach geltendem Recht"? Worin besteht dieses - welches Gesetz etc.? (Ich beziehe mich hierauf: Grundstückseigentümer sind in der Praxis aber nicht nur für ihren eigenen Grund und Boden verantwortlich, sondern Sie müssen oft auch die vor ihrem Grundstück verlaufenden gemeindlichen Gehwege streuen. NACH GELTENDEM RECHT können die Gemeinden diese Pflicht per Satzung auf die Bürger übertragen.) Hier in Tschechien ist das nämlich geändert worden. Die problematische Rechtslage war auch ein Argument... Aktueller STand ist, der Eigentümer ist ¨für das Räumen verantowrtlich und wenn die Gehwege städtisches Eigentum sind, müssen sie auch von der Stadt geräumt werden. Die meisten Leute hier finden das logisch und einleuchtend. Man muss ja z.B. auch nicht das Verkehrsschild instandhalten, das zufälig auf dem Bürgersteig vor dem eigenen Haus steht... ;-)


rabbit80

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Antwort auf Beitrag von Bengelengelmama

Meistens sind die Gehwege vor dem Haus aber auch Eigentum des Hausbesitzers. Ist zumindest bei uns so im Grundbuch mit eingetragen.


bubumama

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Antwort auf Beitrag von MM

Nachbarn bzw. Stellplatz des Nachbarn, dann kann man nur ganz knapp noch mit dem Auto zu den anderen Nachbarn fahren. Melli


Mitglied inaktiv

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Antwort auf Beitrag von bubumama

ergo, Gemeindegrund hat die GEMEINDE, sprich die Stadtreinigung oder wer auch immer, zu streuen und räumen. Den Rest von Eurer bis zur Garage der Nachbarn - IHR. Sag ich doch ;o)


Bengelengelmama

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trotzdem sind wir dafür zuständig. Da hilt nur bei der Gemeinde nachfragen.