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@Feelix die Schuldfrage Teil I

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Mitglied inaktiv

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Hallo, ich bin mal gespant ob ich das alles so hin bekomme. Als Erstes ein Paar Normen aus dem StGB § 211 Mord (1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. (2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet. § 212 Totschlag (1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. (2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen. Die brauche ich als Grundlage, und ich denke es ist am Sinnvollsten das in einer Art Dialog zu machen. Bevor wir zur "Schuld" kommen erst mal der Aufbau einer Straftat. I Tatbestand I.1. objektiver Tatbestand I.2. subjektiver Tatbestand II Rechtswidrigkeit III. Schuld Wichtig ist auch noch, wir müssen keinem Täter etwas beweisen, oder ähnliches, das was als Fall kommt ist quasi schon bewiesen. Denk Dir bitte folgenden Fall: Täter T will das Opfer O töten. Dabei hat er den Plan 20 kg TNT in seiner Chauffeur-Limousine zu deponieren, und wenn er sieht O wird gefahren per Fernzünder das Auto samt Inhalt in die Luft zu sprengen. Dabei hofft er, dass keiner auf der Strasse zu Schaden kommt. Es ergibt sich die Gelegenheit T sprengt das Auto in die Luft. Dabei Sterben Opfer O, der Fahrer F und ein Fussgänger G in unmittelbarer Nähe. Wir prüfen mal 212 Totschlag (weil einfacher erstmal) I Tatbestand I.1. objektiver T hat O F G umgebracht. (stark verkürzt) I.2. subjektiver Tatbestand Er muss darüber hinaus den Vorsatz gehabt haben O, F, G zu töten. Vorsatz ist das Wissen und Wollen der Tatbestansverwirklichung. (Jetzt fragst Du Dich bestimmt: was hat das nun mit Schuld zu tun? Kommt aber noch) Es gibt drei Arten von Vorsatz. Dolus Directus I : Wollen der Tatbestandsverwirklichung Dolus Directus II: Wissen um die Tatbestandsverwirklichung Dolus Eventualis: (nicht mit Fahrlässigkeit verwechseln) Der Täter hält es für möglich, dass er einen Tatbestand verwirklicht, weiß nicht und will ihn eventuell auch nicht verwirklichen. Aber nimmt es bewusst hin. T wollte O töten DD I T wusste, dass er F tötet DD II T hielt es, wenn er hoffte, für möglich, dass jemand weiteres stirbt. DE II. Rechtswidrigkeit Tatbestandsmäßigkeit indiziert die Rechtswidrigkeit. T hat rechtswidrig gehandelt. III. Schuld Heute gilt in ständiger Rechtsprechung der normative Schuldbegriff, wonach Schuld die Vorwerfbarkeit vorsätzlichen oder fahrlässigen Verhaltens bedeutet. (BGH) Die Frage ist also, kann man T die Tat und deren Erfolge (drei Todesfälle) vorwerfen. Je nach Rahmen spricht man auch von der Schwere der Schuld. (kommt noch mehr keine Sorge) T hat drei Morde begangen. Wenn Du jetzt ein Ranking machen würdest, was die Schwere, also die Vorwerfbarkeit der Tat angeht. Bei welcher Person hat T die größte Schuld und bei wem die geringste?


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Antwort auf diesen Beitrag

Hallo Juli11! Deine "Abhandlung" macht Spaß :-), ich werd' – sobald ich dazu komme – drüber brüten und mich an einer Antwort auf Deine letzte Frage versuchen. :-) Schon jetzt danke für weitere Mühen, Juli – aber vergiß den Ausgangspunkt unserer Unterhaltung nicht: Meine Frage war: Wie hängen im juristischen Verständnis Sozialisation, Schuld-Fähigkeit und Aus-Maß von Straftaten zusammen? Genauer: Wer "mißt" aus und setzt dies dann in (einen logischen) Bezug zu Fragen der Sozialisation des Täters? Wie genau geht der Zusammenhang zur Schuld-"Fähigkeit" (den ich so noch nicht begriffen habe ...), also wie hängen Schuld-"Umfang" und Schuld-"Fähigkeit" argumentativ (/im historischen Wandel der Argumentation?) zusammen? Weshalb spielen Fragen der Sozialisation beim Schuld-Umfang, nicht jedoch bei der vorgelagerten Betrachtung der Schuld-Fähigkeit eine prozessrelevante Rolle? Einen schönen Tag noch und liebe Grüße, Feelix bei der Arbeit