Elternforum Aktuell

@Ebba

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Danke für Deine ausführliche Antwort wegen des Wegerechts und so weiter. Kannst Du mir auch noch sagen, ob es so eine Klausel gibt wie: Allgemeinrecht geht vor Privatrecht? Vielen Dank! Gruß Anja


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Wie schon gesagt, ich bin kein Jurist, also verlasse Dich nicht zu sehr auf meine Ausführungen. Nun zu Deiner Frage: Wie meinst Du das - Allgemeinrecht geht vor Privatrecht? Wohnungseigentum ist m.W. so gestaltet, dass Du an einem Grundstück einen Anteil erwirbst, der unter Berücksichtigung der vorhandenen Wohnungen den theoretischen Anteil an einer Wohnung darstellt (zB 5 Wohungen in einem Haus, jeder Eigentümer erwirbt 1/5 des Grundstücks). Dann wird Dir vertraglich die Sondernutzung an einer der Wohnungen (Deiner Wohnung) zugewiesen, d.h. Du kannst die Wohnung unter Ausschluss aller Miteigentümer, unter Berücksichtigung der Gemeinschaftsordnung, nutzen wie Du magst. Dann gibt es noch das sog. Gemeinschaftseigentum, das allen Eigentümern zur gemeinsamen Nutzung zu gewiesen ist. Hierzu dürfte auch der Privatweg gehören. Über die Art und Weise der Benutzung dieses Gemeinschaftseigentums trifft idR auch die Gemeinschaftsordnung nähere Regelungen getroffen. U.a. über die Nutzung des Gemeinschaftseigentums kann die Eigentümergemeinschaft durch Beschlüsse entscheiden. Ob diese Entscheidungen allerdings so weit gehen können, dass Dir und anderen die bisherige Nutzungsmöglichkeit, wie in Deinem Fall am Weg, quasi entzogen wird, weiß ich nicht. Auch da fragst Du am Beste einen Anwalt. Liebe Grüße Ebba


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ich meine, die Kinder, die hier zur Schule gehen, das ist ja das Wohl der Kinder (=Allgemeinrecht?), geht das vor das Privatrecht??? Dann wäre das nämlich kein Thema dort diese Versperrung wieder rückgängig zu machen... ich würde meines Lebens nicht wieder froh werden, wenn einem Kind jetzt an der gefährlichen Strasse etwas passieren würde...


Mitglied inaktiv

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Ich vermute mal, dass hier Privatrecht vor Allgemeinrecht geht. Wie Du schriebst handelt es sich um einen Privatweg, der über das zu den Eigentumswohnungen gehörende Grundstück verläuft. Wie jeder andere Eigentümer können auch Wohungseigentümergemeinschaften Dritten die Nutzung ihres Gemeinschaftseigentums untersagen. es sei denn, es bestehen zB bei einem Weg irgendwelche im Grundbuch eingetragene Wegerechte. Es ist ja auch sonst kein Eigentümer verpflichtet Kinder über sein Privatgrundstück laufen zu lassen und sei der Weg zu ihrer Schule, Freundin u.ä. dadurch auch noch so sicher und kurz. Natürlich ist das ärgerlich. Vielleicht habt ihr ja die Chance eine neue Eigentümerversammlung einberufen zu lassen mit dem TOP "Entfernung der Bepflanzung und Gangbarmachung des Weges" oder so ähnlich und schafft es genügend Miteigentümer zu aktivieren, die so denken wie ihr. Aber zunächst einmal würde ich, wie ich schon schrieb, prüfen lassen, ob das Zupflanzen des Weges überhaupt von dem Beschluss gedeckt ist. Habt ihr schon mal mit dem Verwalter gesprochen, was gewollt war? Vielleicht ist ja jemand über's Ziel hinausgeschossen. Liebe Grüße Ebba