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brauch mal eure hilfe

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Mitglied inaktiv

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Hallo, muss euch hier auch mal fragen vielleicht weiss ja jemand bescheid. Mein Partner und ich wir sind zu 100% Behindert und haben ein G H RF und ein B auf dem Ausweis. Ein Freund erzählte uns mal das es Merhbedarf für Behinderte von der Arge gäbe er hätte das auch damals bekommen seitdem er umgezogen ist hat er es nicht mehr bekommen. Er weiss aber leider auch nicht dem § dazu. Wir hatten beim Sozialamt mal nachgefragt und sie hat sich mit der Arge in Verbindung gesetzt und der nette Mann meinte ja denn gäbe es wir müssten nur in einem Rehaverfahren stecken. Haben dadrauf hin ein Antrag auf ein REhaverfahren gestellt bei meinen Freund kam schon der Schribs das er schon seit 96 in einem Rehaverfahren sei. Dadrauf hin haben wir das so in den Brief geschrieben das er in einem Rehaverfahren sei und wir deshalb Mehrbedarf beantragen. Müssen uns wohl noch gedulden. Ich habe noch keine Antwort erhalten. Bei behinderten Kindern gibt es ja nun den Mehrbedarf und das Amt muss einem das Geld ja auch zugestehen sobald der Ausweis dem Amt vorliegt ist das richtig? Wäre das bei Erwachsenen denn dann auch so? Hat jemand evtl. einen $ dazu oder irgendwo eine Adresse wo ich mich hinwenden könnte? Lg Steffie


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Antwort auf diesen Beitrag

Mehrbedarfe sind in § 21 SGB II geregelt: § 21 Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt (1) Leistungen für Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 5, die nicht durch die Regelleistung abgedeckt sind. (2) Werdende Mütter, die erwerbsfähig und hilfebedürftig sind, erhalten nach der 12. Schwangerschaftswoche einen Mehrbedarf von 17 vom Hundert der nach § 20 maßgebenden Regelleistung. (3) Für Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammen leben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen 1. in Höhe von 36 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter sechzehn Jahren zusammen leben, oder 2. in Höhe von 12 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Vomhundertsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung. (4) 1Erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Zwölften Buches erbracht werden, erhalten einen Mehrbedarf von 35 vom Hundert der nach § 20 maßgebenden Regelleistung. 2Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden. (5) Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, erhalten einen Mehrbedarf in angemesse