Mitglied inaktiv
hallo, ich diskutiere grad mit nem freund, nach welchem gehalt richtet sich das arbeitslosengeld, wenn man nach der kurzarbeit entlassen wird ? nach dem vorherigen normal gehalt oder dem kurzarbeitsgehalt ? weiss das wer von euch zufällig ???? danke lg schnuffelencthen
Nach dem normalen Gehalt, so war es zumindest mal, glaube nicht, dass sich das geändert hat. Das Arbeitslosengeld berechnet sich immer nach dem höchsten Lohn in dem letzten Jahr. Gruß
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Das sehe ich anders - kann mich aber auch irren. Mein Kenntnisstand: Immer die letzte Monate - und das wäre dann das Kurzarbeitergeld ...
"Bemessungsgrundlage ist gem. § 131 Abs. 3 Nr. 1 SGB III das Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose ohne den Arbeitsaufall und ohne Mehrarbeit erzielt hätte (Soll-Entgelt). Sie stehen also nicht schlechter im Fall der Kurzarbeit. § 131 Bemessungsentgelt (1) Bemessungsentgelt ist das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat. Arbeitsentgelte, auf die der Arbeitslose beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis Anspruch hatte, gelten als erzielt, wenn sie zugeflossen oder nur wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht zugeflossen sind. (2) Außer Betracht bleiben Arbeitsentgelte, 1. die der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhält oder die im Hinblick auf die Arbeitslosigkeit vereinbart worden sind, 2. die als Wertguthaben nach § 7 Abs. 1a des Vierten Buches nicht gemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendet werden (§ 23b Abs. 2 bis 3 des Vierten Buches). (3) Als Arbeitsentgelt ist zugrunde zu legen 1. für Zeiten, in denen der Arbeitslose Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld oder eine Winterausfallgeld- Vorausleistung (§ 211 Abs. 3) bezogen hat, das Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose ohne den Arbeitsausfall und ohne Mehrarbeit erzielt hätte, 2. für Zeiten einer Vereinbarung nach § 7 Abs. 1a des Vierten Buches das Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose für die geleistete Arbeitszeit ohne eine Vereinbarung nach § 7 Abs. 1a des Vierten Buches erzielt hätte; für Zeiten einer Freistellung das erzielte Arbeitsentgelt. (4) Hat der Arbeitslose innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs Arbeitslosengeld bezogen, ist Bemessungsentgelt mindestens das Entgelt, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist. (5) Ist der Arbeitslose nicht mehr bereit oder in der Lage, die im Bemessungszeitraum durchschnittlich auf die Woche entfallende Zahl von Arbeitsstunden zu leisten, vermindert sich das Bemessungsentgelt für die Zeit der Einschränkung entsprechend dem Verhältnis der Zahl der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden, die der Arbeitslose künftig leisten will oder kann, zu der Zahl der durchschnittlich auf die Woche entfallenden Arbeitsstunden im Bemessungszeitraum. Einschränkungen des Leistungsvermögens bleiben unberücksichtigt, wenn Arbeitslosengeld nach § 125 geleistet wird. Bestimmt sich das Bemessungsentgelt nach § 132, ist insoweit die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit maßgebend, die bei Entstehung des Anspruchs für Angestellte im öffentlichen Dienst des Bundes gilt."