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Hallo! Brauch mal dringend Rat: Wohnen in einer ETW in einem Mehrfamilienhaus. Der Privatweg, der am Haus vorbeiführt gehört insgesamt 21 Parteien. Ein paar dieser "netten" Mitbewohner haben nun dafür gesorgt, das der Privatweg nicht mehr durchgängig ist. Es wurden einfach Büsche gepflanzt. Das wurde zwar auf einer Versammlung auch beschlossen, aber es waren nur 7 von 21 Parteien anwesend. Da hat der Verwalter dann eine Klausel in die Einladung gesetzt: Ist die Versammlung um 18 Uhr nicht beschlussfähig, wird sie um 18:30 erneut einberufen und ist dann beschlussfähig.Wir haben es leider versäumt dort anwesend zu sein, wobei natürlich nur eine Stimme von uns auch blödsinnig gewesen wäre. Im Protokoll ist jedoch NICHT erkennbar, dass der Weg verbaut wird, da steht nur Bepflanzung. Fakt ist: Ich kann den Weg nicht mehr nutzen wie vorher und viel schlimmer: Kindern eines angrenzenden Wohngebietes wird ein sicherer Schulweg so versperrt, die müssen jetzt an einer gefährlichen Strasse entlang. Wie blöd muss man sein, so was zu machen??? Was gibt es für REchte für uns im Nachhinein? Kann mir jemand helfen??? Gruß Anja


Mitglied inaktiv

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IANAL, aber das WEG sagt doch in § 25 [1] ziemlich eindeutig wie Beschlüsse gefasst werden können. Zunächst liegt die Beschlussfähigkeit der Eigentümerversammlung dann vor, wenn die erschienenen stimmberechtigten Wohnungseigentümer zusammen mehr als die Hälfte der im Grundbuch eingetragenen Miteigentumsanteile halten. Aber! bei fehlender Beschlussfähigkeit beruft der Verwalter zu einem späteren Zeitpunkt eine neue Versammlung mit dem gleichen Tagesordnungspunkt ein. Bei dieser zweiten Versammlung kann dann unabhängig von der Feststellung der Beschlussfähigkeit über die gestellten Anträge abgestimmt werden. Die Einladung zur zweiten Versammlung kann IMHO nur dann zugleich mit der Einladung zur ersten ausgesprochen werden, wenn die Gemeinschaftsordnung dies zulässt. Guckst Du auch hier Ziffer 68: http://dnoti.de/Report/2004/rep0804.htm#WEG%20%A7%A7%2021,%2025%20Abs.%203,%204 Sofern die Eventualeinberufung nach Eurer Gemeinschaftsordnung zulässig war könntet ihr noch folgende Überlegungen anstellen: Vielleicht istdie Bepflanzung, so wie sie jetzt vorgenommen worden ist, nicht von dem gefassten Beschluss gedeckt. Den genauen Wortlaut müsstet ihr eigentlich dem Protokoll entnehmen können u. was geplant war der Einladung. Evtl. wäre zu überlegen, ob ihr den Beschluss nicht anfechten könnt, wenn aus der Einladung nicht eindeutig der Umfang der geplanten Bepflanzung hervorgegangen ist bzw. ob ihr nicht einen Rückbau verlangen könnt, wenn der Beschluss ein "Zupflanzen" des Weges nicht eindeutig hergibt. Aber, da fragt ihr besser einen Anwalt. Zumindest solltet ihr Euch nicht auf irgendwelche Auskünfte hier verlassen, wenn Euch die Angelegenheit wichtig ist! Liebe Grüße Ebba [1] 25 Mehrheitsbeschluß (1) Für die Beschlußfassung in Angelegenheiten, über die die Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit beschließen, gelten die Vorschriften der Absätze 2 bis 5. (2) Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme. Steht ein Wohnungseigentum mehreren gemeinschaftlich zu, so können sie das Stimmrecht nur einheitlich ausüben. (3) Die Versammlung ist nur beschlußfähig, wenn die erschienenen stimmberechtigten Wohnungseigentümer mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile, berechnet nach der im Grundbuch eingetragenen Größe dieser Anteile, vertreten. (4) Ist eine Versammlung nicht gemäß Absatz 3 beschlußfähig, so beruft der Verwalter eine neue Versammlung mit dem gleichen Gegenstand ein. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Höhe der vertretenen Anteile beschlußfähig; hierauf ist bei der Einberufung hinzuweisen. (5) Ein Wohnungseigentümer ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlußfassung die Vornahme eines auf die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums bezüglichen Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits der anderen Wohnungseigentümer gegen ihn betrifft oder wenn er nach § 18 rechtskräftig verurteilt ist.