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von Leena  am 13.09.2018, 20:08 Uhr

Ulvi K. ...

...wurde im ersten Verfahren im Hinblick auf das Tötungsdelikt für schuldfähig erklärt, hinsichtlich des sexuellen Missbrauchs von Kindern wurde ihm dagegen Schuldunfähigkeit attestiert. (Im Wiederaufnahmeverfahren wurde er dann freigesprochen, da ging es dann aber wohl um die Tat an sich, nicht um die Schuldfähigkeit, soweit ich mich erinnere, oder?)

Nicht ICH finde, der Tschetschene konnte die Schwere seiner Schuld nicht erkennen - ich kenne den Mann ja nun überhaupt nicht. Der Richter in dem Verfahren, der sich mit genau solchen Fragen befassen musste, fand das.

 
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