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Geschrieben von Anna und Paul am 18.11.2002, 17:40 Uhr

Skandalöses Gerichtsurteil, auch @Trischa

Hallo Fiametta,

interessante juristische Frage. (Dass die Geschichte tragisch ist, keine Frage, deshalb jetzt nur zum juristischen)

In der Tat ist es ein wenig paradox, dass der Gesetzgeber in § 218 StGB den Schwangerschaftsabbruch unter Strafe stellt, andererseits das ungeborene Leben durch fahrlässige und/oder vorsätzliche Tötungen nicht schützt.

Allerdings gilt ja,wie Du schon sagtest, die vorsätzliche "Abtreibung" bzw.Tötung des Ungeborenen als Körperverletzung an der MUTTER, da ansonsten gilt: Mensch, iS des StGB ist, Ausnahme wie gesagt §§ 218 ff, der geborene, nicht der ungeborene Mensch.

Andererseits könnte man das Verhalten des Täters bei extensiver Auslegung wohl als SS-Abbruch werten, wenn er es gezielt geplant hat, wobei dabei der sog. Kausalitätszusammenhang schwierig zu beweisen wäre.

Eine Bewährungsstrafe in einem solchen Fall ist auch relativ wenig, aber noch im Rahmen des Gesetzes (315c StGB, FS bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe).

Hinsichtlich Trischa: Einen "Ansaufen und dann Niederbügeln" ist so einfach nicht. In solchen Fällen gibt es nämlich die sog. "Actio libera in Causa", die in Fällen des VORSÄTZLICHEN Betrinkens oder Drogennehmens um eine Straftat "im Rausch" zu begehen, die Schuldunfähigkeit sozusagen wiederaufleben läßt. (Gilt allerdings nicht bei Trunkenheitsfahrten).

Zurück zum Thema:

Das unter Strafe stellen eines solchen Verhaltens ist im übrigen deswegen problematisch, weil DANN die Grenze zum straflosen Schwangerschaftabbruch nicht zu ziehen ist, deswegen die Lösung mit der Körperverletzung der Mutter. Man kann ja schwerlich die eine Tötung eines Ungeborenen mit, sagen wir, 10 Jahren Freiheitsstrafe bestrafen, die andere (als Abtreibung ja auch "vorsätzliche") Tötung des Ungeborenen straflos erklären. Da kommen wir mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht so ganz hin.

Wie gesagt, schwierige Frage, aber mehr ein Fall für den Rechtsausschuß des BT.

Übrigens: Das Ungeborene (der "nasciturus") ist rechtsfähig im Erbrecht, da der "im Erbfalle schon gezeugte, aber noch nicht geborene" Mensch Erbe sein kann.

Lieben Gruß
Anna.

 
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