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Nochmal zu den Rechten.

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Es gibt das Urheberrecht. Dies bleibt bei der erschaffenden Person und ist nicht übertragbar. Sind mehrere Personen an der Erschaffung beteiligt gilt das gemeinsame Urheberrecht. Dieses Recht schützt das Werk an sich. Es darf nichts an dem Werk verändert werden. Dann gibt es das Nutzungsrecht. Das allgemeine berechtigt zur Vervielfältigung und je nach dem was Vertraglich ausgehandelt würde. und das alleinige Nutzungsrecht, das beinhaltet alles was mit dem Werk gemacht werden kann, so lange das Urheberrecht nicht verletzt wird. Der Urheber hat dann keine Rechte (ausser dem Urheberrecht) mehr an seinem Werk. Er darf es praktisch nicht mal ausstellen ohne den Inhaber des alleinigen Nutzungsrechtes zu fragen. So weit ich weiss, darf der Inhaber des alleinigen Nutzungsrechtes, auch die REchte an dritte weitergeben. Das mal grob umrissen. Dann kommen noch ein paar kleine Varianten plus den Varianten für die einzelnen Künstler/Berufsgruppen dazu.


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http://www.jere-mias.de/biwi/urheb1.html#2


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Ich habe auch noch was gefunden. http://transpatent.com/gesetze/urhg1.html#AI1