1. Schuljahr - Elternforum

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Geschrieben von Celine2 am 30.11.2006, 21:46 Uhr

Nachtrag

Hausaufgaben und Probearbeiten
(vgl. Art. 52 Abs. 1 BayEUG)

(1) 1 Um den Lehrstoff einzuüben und die Schüler zu eigener Tätigkeit anzuregen, werden Hausaufgaben gestellt. 2 Diese sollen von einem Schüler mit durchschnittlichem Leistungsvermögen in der Grundschule in einer Stunde, in der Hauptschule in ein bis zwei Stunden bearbeitet werden können. 3 Auf Nachmittagsunterricht ist Rücksicht zu nehmen. 4 Sonntage, Feiertage und Ferien sind von Hausaufgaben freizuhalten.

 
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