Sehr geehrte Frau Bader,
ich habe eine Frage zur Übertragung der Pflegetage bei Krankheit des Kindes. Ich hoffe, dass Sie mir weiterhelfen können.
Mein Mann ist in einer Wäscherei angestellt und wird diese voraussichtlich in diesem Jahr übernehmen, da der Eigentümer in Rente geht und sie in guten Händen wissen will. Momentan ist er als Fahrer angestellt. Wir haben eine kleine Tochter, die in die Kinderkrippe geht und des Öfteren schon krank war und dies wohl auch immer mal wieder werden wird. Nun steht uns beiden als Angestellte ja 10 Tage Pflege für das Kind im Jahr zu.
Wie sieht das bei Selbständigkeit aus?
Wie müssten wir das regeln, wenn die Firma auf mich läuft und er bei mir angestellt ist? Praktisch würde es leider nur so gehen, dass er den ganzen Tag die Wäsche wäscht, mangelt usw. und eine weitere Person (das, was er jetzt tagsüber macht) die Wäsche zu den Kunden fährt oder sie abholt). Er kann ja nicht arbeiten und gleichzeitig unsere Tochter im Krankheitsfall betreuen.
Meine 10 Tage waren in 2009 so schnell weg und seine ebenfalls. Ich weiß, dass die Pflegetage des einen auf den anderen Partner übertragen werden können. Allerdings muss da der AG zustimmen.
Bei mir ist es so, dass eine Koll. dies versucht hatte, aber es wurde abgelehnt. Allerdings arbeitet der Kindsvater in einer größeren Firma, wo die Vertretung abgesichert ist.
Könnte man sich in unserem Fall bessere Chancen auf diese Übertragung ausrechnen, da es nur ein 2-Mann-Unternehmen ist? Und muss man die Ablehnung des AG akzeptieren?
Gesetzlich stehen einem ja 20 Tage pro Kind zu. Wenn es aber nicht umsetzbar ist u. nur ein Elternteil die Betreuung des Kindes übernehmen kann, muss dann der AG der Übertragung zustimmen? Anderenfalls verliert man ja gesetzl. zustehendes Geld.
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Freundliche Grüße,
Diana
Mitglied inaktiv - 20.01.2010, 12:13
Antwort auf:
Übertragung Pflegetage Kind
Hallo,
der § 45 Sozialgesetzbuch (SGB) V regelt diese Rechtsansprüche eindeutig. Es besteht nach § 45 Abs. 1 - 3 Sozialgesetzbuch (SGB) V ein Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber für die Dauer von zehn Arbeitstagen für jedes Kind pro Kalenderjahr (vgl. http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__45.html)
. Diese Freistellung ist bei Verheirateten/ Zusammenlebenden der Mutter und dem Vater zu gewähren, d. h., jeder hat Anspruch auf zehn Arbeitstage je eigenes Kind. Als Höchstdauer nennt das Gesetz jedoch maximal 25 Arbeitstage für Mutter und 25 für den Vater, unabhängig von der Kinderzahl. Eine Übertragung von einem Ehegatten auf den anderen ist dabei nicht vorgesehen, sonst würde einer der Arbeitgeber ja benachteiligt werden.
Allerdings sind folgende Voraussetzungen zu beachten: Es muss ärztlich bestätigt werden, dass das Kind der Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege bedarf, eine andere im Haushalt lebende Person das Kind nicht betreuen und pflegen kann und schließlich, das Kind darf das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für die Zeit der Freistellung wird von der Krankenkasse Krankengeld gezahlt, es sei denn, dass durch Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag eine Entgeltfortzahlung gewährt wird.
Der Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht für alle Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sind beide Ehepartner privat versichert, so besteht kein Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V.
Ist ein Ehepartner privat und der andere Ehepartner gesetzlich versichert, so ist entscheidend bei welchem Ehepartner die Kinder mitversichert sind. Für den Fall, dass die Kinder dem Ehepartner zugeordnet sind, der privat versichert ist, so fallen die Kinder nicht unter den Geltungsbereich des SGB, da dessen Bestimmungen nur für gesetzlich Versicherte bindend gelten. Dies gilt unabhängig davon, ob der andere Ehepartner noch gesetzlich versichert ist. Eine Familienversicherung Ihrer Kinder liegt hier nicht vor.
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 21.01.2010