Übertragung Elternzeit bei neuem AG

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Übertragung Elternzeit bei neuem AG

Liebe Frau Bader, meine Tochter ist vor dem 01.07.2015 geboren und ich habe für sie 12 Monate Elterngeld in Anspruch genommen. (Damals im Studentenstatus, deswegen keine Elternzeit bei einem AG beantragt.) Nun möchte ich Antrag auf Übertragung von 10 Monaten Elternzeit in mein aktuelles Arbeitsverhältnis stellen. Ist das möglich? AG sagt nein, da ich den Antrag auf Übertragung vor bzw. mit Beginn des Arbeitsverhältnisses hätte stellen müssen. Laut BEEG (in der Fassung bis 2014) gibt es keine Frist zum Antrag auf Übertragung. Dies bedeutet doch, dass der AG nicht mit der Begründung ablehnen kann, dass ich den Antrag auf Übertragung nicht früher gestellt habe, richtig? Danke für Ihre Hilfe!

von Sannnera am 11.02.2022, 06:01



Antwort auf: Übertragung Elternzeit bei neuem AG

Hallo, nein, Sie mussten keine FRist beachten. Aber auf der anderen Seite gibt es auch keinen Anspruch. Der AG muss also nicht zustimmen, er kann betriebliche Gründe nennen. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 14.02.2022



Antwort auf: Übertragung Elternzeit bei neuem AG

Richtig ist, es gibt keine Frist - so steht es auch auf der Homepage des zuständigen Ministeriums: https://familienportal.de/familienportal/familienleistungen/elternzeit/faq/wie-kann-ich-die-elternzeit-aufteilen--124812 "Falls Ihr Kind vor dem 1. Juli 2015 geboren wurde, können Sie von Ihrer Elternzeit maximal 12 Monate übertragen in den Zeitraum vom 3. Geburtstag bis zum Tag vor dem 8. Geburtstag Ihres Kindes. Dies müssen Sie bei Ihrem Arbeitgeber beantragen. Für diesen Antrag gibt es keine Frist." Aber er kann theoretisch einen anderen (konkreten!) betrieblichen Grund nennen, der einer Elternzeit entgegensteht, denn in der alten Gesetzesfassung war das Gesetz hier eher auf der Seite der Arbeitgeber und als Arbeitnehmer hatte man kein einseitiges Recht auf Elternzeit nach dem 3. Geburtstag: "Ihr Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, Ihrem Antrag zuzustimmen. Er kann den Antrag auch ablehnen. Dazu braucht er keine "dringenden betrieblichen Gründe". Bei seiner Entscheidung darf Ihr Arbeitgeber allerdings nicht nur seine eigenen Interessen berücksichtigen. Er muss auch Ihre Interessen in angemessenem Maße berücksichtigen. Dazu reicht es nicht aus, wenn er allgemein auf betriebliche Schwierigkeiten wegen Ihrer Elternzeit verweist."

von Dojii am 11.02.2022, 07:44



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