Antrag auf Übertragung Elternzeit- Ablehnung- Möglichkeiten

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Antrag auf Übertragung Elternzeit- Ablehnung- Möglichkeiten

Guten Tag, mein Sohn ist 2014 geboren und ich hatte bis zum 2 Geburtstag bei meinem Hauptarbeitgeber Elternzeit. nun arbeite ich wieder dort. Ich bin am überlegen ob ich nächstes Jahr noch ein Jahr "Elternzeit" nehmen möchte. Da ich kein gutes Verhältniss zu meinem Chef habe und bereits wegen "Sonderurlaub nach dem Gesetzt zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugensarbeit" vor die kirchliche Schiedsstelle gehen musste, möchte ich mich auf alle eventuallitäten vorbereiten... Ich habe damals keine "Übertragung" beantragt- ich wusste auch nicht dass ich das müsste... Ich weiß, dass ich das jetzt noch kann und auch meine frist für eine spätere Beantragung der Elternzeit 7 Wochen sind. Aber, ich rechne mit einer Ablehnung, auch wenn mein Arbeitsplatz einfach ersetztbar wäre ( Ich bin Physiotherapeutin in einem Heim für behinderte Kinder). was sind "unschlagbare" Begründungen seitens meines Arbeitgebers welche er anbringen kann um es mir zu verweigern? bzw wie sind erfahrungsgemäß die Aussichten wenn man dagegen vorgeht? --erstmal geht es nur um den Antrag auf übertragung, denn wenn ich es richtig verstanden habe ist- wenn er dem zustimmt- die spätere Elternezeit schon automatisch genehmigt, oder? Vielen Dank für eine Antwort

von Fidelio am 14.03.2019, 09:05



Antwort auf: Antrag auf Übertragung Elternzeit- Ablehnung- Möglichkeiten

Hallo, die Frist ist 13 Wo. Und der Ag braucht keine Gründe Er kann einfach ablehnen. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 14.03.2019



Antwort auf: Antrag auf Übertragung Elternzeit- Ablehnung- Möglichkeiten

Gemäß BEEG von 2014 ist die Übertragung zustimmungspflichtig. Es wurde dazu geraten, die Zustimmung einzuholen, bevor das Kind 2 Jahre alt wird. Aus den Richtlinien zum BEEG damals: "Bei der Entschei-dung über die Zustimmung ist die Arbeitgeberseite allerdings an billiges Ermessen gemäß § 315 Abs. 3 BGB gebunden. Demnach muss die Arbeitgeberseite bei der Entscheidung die wesentli-chen Umstände des Einzelfalls abwägen und die beiderseitigen Interessen angemessen berück-sichtigen (BAG-Urteil vom 21.04.2009, 9 AZR 391/08)." Demnach braucht es nicht mal betriebliche oder gar dringende betriebliche Gründe und wenn dein AG eh wenig kooperativ ist und du auch noch leicht ersetzbar... kniffelig... Ich bin ja eher dafür, für seine Rechte zu kämpfen, aber wenn du den Job brauchst... Vielleicht lässt er sich eher auf Teilzeit in Elternzeit ein? Gruß Sabine

von SumSum076 am 14.03.2019, 17:02



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