Sehr geehrte Frau Bader,
ich habe im August 2013 unsere erste Tochter zur Welt gebracht und für diese zwei Jahre Elternzeit beantragt. Seit ihrem ersten Geburtstag arbeite ich im Rahmen der Elternzeit in Teilzeit (17 Stunden pro Woche), Ich bin nun erneut schwanger und erwarte unser zweites Kind Anfang März 2015.
Ich habe nun mehrere Fragen an Sie:
1.) Ist es sinnvoll die Elternzeit für unsere erste Tochter mit Beginn der Mutterschutzfrist (19.Januar) zu beenden? Wenn ja, welcher Form bedarf dies?
2.) Nach welchem Gehalt richtet sich das Mutterschaftsgeld? Vollzeitgehalt vor den Schwangerschaften oder Teilzeitgehalt in der ersten Elternzeit?
3.) Wie berechnet sich das Elterngeld in meinem Fall?
4.)Verfällt mein Elternzeitanspruch wenn ich diese vorzeitig beende?
Vielen Dank schon mal!
MFG, Apomausi
von
Apomausi
am 17.12.2014, 14:36
Antwort auf:
Erneute Schwangerschaft während Teilzeitbeschäftigung in der Elternzeit
Hallo,
es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 19.12.2014