Guten Tag Frau Bader,
ich hätte gerne eine rechtliche Meinung von Ihnen.
Ich bin noch bis zum 08.08.2023 in Elternzeit und erhalte auch bis zu diesem Tag noch Elterngeld.
Ich habe ein unbefristetes Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst.
Bei uns ist es so, dass man sich ca. 3 Monate vor Wiederaufnahme des Dienstes an das Personalamt wendet und das Personalamt sucht dann eine vakante Stelle für die gewünschte Stundenanzahl.
Ich habe Anfang Mai also mit dem Personalamt telefoniert und habe gesagt, dass ich gerne auf 30 Std./Woche zurück kommen möchte.
Der Sachbearbeiter konnte mir bisher noch nicht genau sagen, wo ich wieder eingesetzt werde. Ist wohl noch in Klärung. Etwas schriftliches habe ich nicht.
Ich würde am 09.08.23 also meinen Dienst starten, jedoch habe ich noch 29 Tage Resturlaub, die ich an die Elternzeit dranhänge. 1. richtiger Arbeitstag wäre demnach der 19.09.23.
Nun meine Frage:
Mal angenommen ich werde jetzt noch während der Elternzeit erneut schwanger.
Ich würde, wie bei der 1. Schwangerschaft auch, aus gesundheitlichen Gründen ein Beschäftigungsverbot erhalten.
Ist mein Arbeitgeber verpflichtet, mich dann ab dem 09.08.23 für die bisher telefonisch vereinbarten 30 Std. zu bezahlen?
Lieben Gruß
von
Jasmin249
am 20.06.2023, 16:02
Antwort auf:
Erneute Schwangerschaft in Elternzeit - wer zahlt bei BV?
Hallo,
halte ich für problematisch. Nach § 15 Abs 7 BEEG muss der Antrag auf Teilzeit in Elternzeit schriftlich gestellt und auch schriftlich abgelehnt werden.
Ansonsten lebt der alte Vertrag wieder auf.
Ein Beschäftigungsverbot aus gesundheitlichen Gründen ist im übrigen problematisch, es muss ein Kausalzusammenhang zur Arbeitsstelle bestehen. Ansonsten muss man sich krankschreiben lassen. Die Krankenkasse kann dies, auch noch bis zu drei Jahre später, überprüfen und Leistungen zurückverlangen.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 23.06.2023
Antwort auf:
Erneute Schwangerschaft in Elternzeit - wer zahlt bei BV?
Kommt drauf an, ob ihr AG sich dann an das Telefonat noch erinnern kann? Ohne schriftliche Zusage ist er an nichts gebunden. Allerdings würde ab dem 8.8. ihr alter Vertrag aufleben und wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde greift das.
Sie sollten allerdings nicht VZ angeben mit der Hoffnung, dass sie bis dahin schwanger sind und ein BV bekommen. Denn wer weiß, ob es wieder zum BV kommt, ob es eine intakte Schwangerschaft ist, usw.. Sie müssten ohne BV sofort arbeiten können. Daher ist es besser, wenn sie nur das melden was sie können.
Schicken Sie ihrem AG ein Schreiben zu indem sie das Telefonat zusammenfassen. "Am xx.xx.xxxx habe ich ihnen meine Wünsche nach Ende der EZ mitgeteilt. Diese teile ich ihnen hiermit nochmal schriftlich mit." und dann anfangen mit Urlaub aus VZ von xx.xx.xxxx bis xx.xx.xxxx und im Anschluss daran 30 Wochenstunden. Haben Sie noch EZ? Dann können sie TZ in EZ mit 30 Wochenstunden melden. 7 Wochen vor Beginn des neuen Mutterschutzes beenden sie die TZ in EZ schriftlich, so dass es Mutterschutzgeld in VZ gibt. Sie sollten auch ihre Wunscharbeitszeiten mit angeben. Zum Schluss bitten sie um schriftliche Bestätigung bis zum xx.xx.xxxx.
An die Frist muss sich ihr AG nicht halten. Ihr AG hat 4 Wochen Zeit ihre Meldung abzulehnen bzw. Teile davon abzulehnen, wie z. B. die Arbeitszeiten. Die Ablehnung muss schriftlich sein. Nach 4 Wochen gilt ihre Meldung als genehmigt.
Sie sollten es schriftlich machen mit Nachweis, dass es angekommen ist (z. B. Einschreiben Einwurf), um eine eigene Sicherheit zu haben, wie es weiter geht. Leider kann es passieren, dass ihr AG sich später nicht mehr erinnert, der AG erkrankt und es keine Telefonnotiz seinerseits dazu gibt, usw.. Mit einem Schreiben ihrerseits gibt es was schriftliches.
Wenn TZ in EZ achten sie beim Vertrag darauf, dass das ein Zusatzvertrag ist und VZ-Vertrag weiter ruht. Zudem sollten ihre Arbeitszeiten mit drin stehen. Sobald der Vertrag unterschrieben ist hat er Gültigkeit und bei z. B. Abweichungen von ihrer Meldung und wenn es kein Zusatzvertrag ist haben sie dem zugestimmt.
von
Ani123
am 20.06.2023, 21:10
Antwort auf:
Erneute Schwangerschaft in Elternzeit - wer zahlt bei BV?
Hallo,
Da deine Elternzeit nur bis 8.8. geht, gilt eigentlich ab 9.8. wieder dein ursprünglicher Vertrag.
Sollte sich dein Arbeitgeber nicht an die telefonische Vereinbarung erinnern können, müsste er dir im BV das, Gehalt aus deinem ursprünglichen Vertrag zahlen. Ich gehe mal von Vollzeit aus.
LG luvi
von
luvi
am 20.06.2023, 22:59