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@Nathalie (zum Posting unter Aktuell)

Thema: @Nathalie (zum Posting unter Aktuell)

Kurz nochmal zum Thema Sicherheitsverwahrung: Lies Dir einfach mal die Paragraphen 66a, 66b des Strafgesetzbuches (StGB) und 275a der Strafprozessordnung (StPO) durch. Ohne Worte! Ein Musterbeispiel für einfache und klare Gesetzgebung *ironieoff* Solange wir in Deutschland solche Gesetzt haben, werden immer wieder "Verfahrensfehler" gemacht werden und wirklich unverbesserliche Straftäter auf freien Fuß kommen. LG, Stefanie

Mitglied inaktiv - 21.08.2008, 09:08



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Hallo, Danke für Deine Mail. Ich tue es mir immer ein bisschen mit dem Juradeustch, habe es mir trotzdem reingezogen. Wenn ich alles richtig verstanden habe, nachdem ich auch die Bezugsparagrafen noch gelesen habe, hing es wohl vom verpassten Termin der 6 Monate vor Freilassung für den Antrag auf Sicherungsverwahrung ab oder? Alles andere ist so klar geregelt und passte doch 100%ig auf seine Anklage. Das ist aber immer das Problem in solchen Situationen, ein Mensch "vergißt" etwas. So war es auch im Fall Stefanie aus Dresden, daß die Wohndaten des rückfälligen Täters nicht aktuell waren. Ändern kann man es nicht, weder Paragraf noch Mensch, ich kann nur selbst als freier Mensch entscheiden, wie ich mein Leben und das meiner Liebsten in diesen Zusammenhänge gestalten will (sicherheit, Freiheit, eigene Verantwortung..) LG Nat

Mitglied inaktiv - 21.08.2008, 22:20



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Das Problem war wohl im Kern, dass schon zur Erstverurteilung alle Fakten bekannt waren, dass der Mann gefährlich ist und damals trotzdem keine Sicherheitsverwahrung angeordnet wurde. Nachträglich kann SV nur angeordnet werden, wenn neue Tatsachen hinzukommen, die die Gefährlichkeit begründen. Völlig absurd, aber Gesetz! Es soll dem Täter die Sicherheit geben, für das gleiche Verbrechen nicht mehrfach bestraft zu werden, sondern gleich bei der ersten Verurteilung die ganze Strafe zu kennen. Hier müsste es aber für die Sicherheitsverwahrung Ausnahmen geben. Teilweise geht es auch darum, dass das Gericht einen "Deal" vorschlägt, d.h. es gibt eine niedrigere Strafe, wenn der Täter gesteht und so dem Opfer oder den Angehörigen eine Aussage erspart. Im Prinzip eine gute Sache, vor allem bei Vergewaltigungsdelikten. So einen Deal gab es da wohl auch und darin war keine Sicherheitsverwahrung vorgesehen. Deshalb konnte der Täter (wohl auch nicht so ganz zu Unrecht) geltend machen, dass man ihn "verarscht" hat, indem man dann doch noch nachträgliche SV angeordnet hat. Im Grunde liegt der Fehler also beim Ausgangsgericht, das die Sicherheitsverwahrung "vergessen" hat. Die späteren Gerichte hatten bei der geltenden Gesetzeslage letztlich keine andere Wahl. Aber ich sage ja: Bei solchen Gesetzen kann es schon mal vorkommen, dass solche Pannen passieren. Dem Ausgangsrichter war sicher nicht klar, dass er mit seinem Deal den Weg zur Sicherheitsverwahrung endgültig versperrt. LG, Stefanie

Mitglied inaktiv - 22.08.2008, 09:36