Guten Tag Frau Bader,
ich wende mich an Sie, da ich im Zusammenhang mit der folgenden Situation bisher keine ausführlichen Informationen finden konnte, die meinen Fall beschreiben.
Ich befinde mich aktuell in Elternzeit für unser 1. Kind (geboren im Februar 2015). Diese Elternzeit wurde auf 24 Monate beantragt und 12 Monate für den Zeitraum ab dem 3. Geburtstag, mit Zustimmung des Arbeitgebers übertragen.
Nun bin ich, während der laufenden Elternzeit für unser 1. Kind, erneut schwanger und wir erwarten unser 2. Kind im Oktober diesen Jahres.
Nachdem was ich bisher recherchieren konnte, kann ich für die Geburt unseres 2. Kindes wieder die Mutterschutzfristen inkl. Zahlung des Mutterschaftsgeldes, beantragen. Hierfür ist die Elternzeit für unser 1. Kind so vorzeitig zu beenden, dass sie einen Tag vor dem Beginn der Mutterschutzfrist für die Geburt unseres 2. Kindes endet.
Nach Ende der Mutterschutzfristen für Kind 2 beginnt dann direkt die beantragte Elternzeit für Kind 2.
Nun zu meiner eigentlichen Frage - was geschieht mit dem Anspruch auf Elternzeit für Kind 1, für den Zeitraum von Oktober 2016 bis Feb 2017? Verfällt dieser Anspruch oder besteht die Möglichkeit diese 5 Monate zusätzlich, zu den bereits durch den Arbeitgeber genehmigten, 12 Monaten auf einen Zeitraum ab dem 3. Geburtstag von Kind 1 zu übertragen? Oder sind diese Monate dann einfach "verloren"?
Bei dieser Konstellation muss der Antrag auf Elternzeit für Kind 2 auch erst 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit für Kind 2, d.h. im Anschluss an die Mutterschutzfristen nach der Geburt von Kind 2, eingereicht werden, oder gibt es hier andere Fristen?
Hierzu konnte ich im Netz keinerlei Aussagen finden. Eine Aussage hierzu würde uns sehr helfen.
Herzlichen Dank für Ihre Hilfe!
Viele Grüße
Heike
von
Heike Striegle
am 03.08.2016, 00:09
Antwort auf:
Verliert man Anspruch auf Elternzeit bei erneuter Schwangerschaft?
Hallo,
bei Kind 1 können Sie bis zu 12 Monate übertragen, der Rest verfällt.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 04.08.2016
Antwort auf:
Verliert man Anspruch auf Elternzeit bei erneuter Schwangerschaft?
Hallo Heike,
wollte soeben die gleiche Frage stellen. Hab auch nirgends im Netz oder Forum genau diese Frage/Antwort dazu gefunden.
Viele Grüße
Manuela
von
Marooon
am 03.08.2016, 09:57
Antwort auf:
Verliert man Anspruch auf Elternzeit bei erneuter Schwangerschaft?
Für Kinder vor Juli 2015 kann man nur maximal 12 Monate übertragen. Die hast Du ja sicher.
Für Kinder danach maximal 24 Monate.
Dein Kind kam vorher.
Elternzeitanmeldund für das zweite alles wie beim ersten Kind.
von
Sternenschnuppe
am 03.08.2016, 10:42
Antwort auf:
Verliert man Anspruch auf Elternzeit bei erneuter Schwangerschaft?
an eine Freundin zu erinnern, wobei hm.... hatte die 3 Jahre genommen????
Also die hatte innerhalb der Elternzeit ihr 2. Kind bekommen und die Elternzeit vom ersten hinten dran gehängt.
Ratlose Grüße
von
peekaboo
am 03.08.2016, 13:03
Antwort auf:
Verliert man Anspruch auf Elternzeit bei erneuter Schwangerschaft?
ERFURT. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich in seiner noch relativ jungen Rechtsprechung zur Elternzeit erneut auf die Seite der Arbeitnehmer gestellt. Nach einem am Dienstag gefällten Urteil der höchsten deutschen Arbeitsrichter brauchen die Arbeitgeber zukünftig besonders wichtige Gründe, wenn sie Arbeitnehmern mit zwei Kindern die sich überschneidenden Erziehungszeiten von jeweils drei Jahren nicht vollständig zubilligen wollen. (BAG, 9 AZR 391/08) Die Rechtsprechung bleibt damit elternfreundlich.
Gerichtsurteil
ELTERNZEIT GEHT BEI EINEM WEITEREN KIND NICHT VERLOREN
Nach einem Urteil des BAG vom 21. April 2009 (9 AZR 391/08) geht die verbleibende Elternzeit für ein Kind nicht verloren, wenn eine Arbeitnehmerin noch in der Elternzeit ein weiteres Kind bekommt. Bislang war ungeklärt, ob und wie Arbeitnehmer bei sich überschneidenden Elternzeiten die Dauer jeder einzelnen Elternzeit von 3 Jahren ausschöpfen können.
Ein Beitrag von Lorenz Mayr
Grundsätzlich hat eine Arbeitnehmer/in einen Anspruch auf Elternzeit, wenn das Kind im Haushalt lebt und selbst betreut wird. Elternzeit bedeutet, dass die arbeitsvertraglichen Pflichten bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres ruhen. Der oder die Berechtigte haben für einen Zeitraum bis maximal 14 Monate Anspruch auf Elterngeld in Höhe von 67% des letzten Verdienstes maximal aber 1800 Euro. Die Elternzeit ist zwischen den beiden Eltern teilbar. Während der Elternzeit besteht ein Sonderkündigungsschutz.
Damit ist der Idealfall einer Elternzeit klar. Diese besteht für ein Kind von Geburt bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres. Eindeutig ist auch, dass, wenn im Anschluss an die erste Elternzeit ein weiteres Kind geboren wird, sich eine weitere dreijährige Elternzeitperiode ergibt.
Problematisch ist der Fall, wenn während der ersten Elternzeit ein weiteres Kind geboren wurde, für das Elternzeit beantragt wurde. Dann stellte sich die Frage, ob hier ein voller Anspruch auf 6 Jahre besteht. Diese Fragestellung wird bei folgendem Beispiel deutlich:
1.1.2003 Geburt 1. Kind - Elternzeit bis 1.1.2006
1.1.2005 Geburt 2. Kind - Ende der Elternzeit: 1.1.2008
Aufgrund der überscheidenden Elternzeiten kommt der oder die Berechtigte nur zu einer Erziehungszeit von ca. fünf Jahren, anstelle der vom Gesetz vorgesehenen sechs Jahren (3 Jahre pro Kind).
Das Bundesarbeitsgericht hat diese für die Arbeitnehmer ungünstige Rechtslage nunmehr geklärt. In seiner Entscheidung vom 22. April 2009 hält das BAG fest, dass Arbeitnehmer die erste Elternzeit vorzeitig beenden können. Den durch die vorzeitige Beendigung verbleibenden Anteil von bis zu zwölf Monaten kann die Arbeitnehmerin mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit nach Vollendung des dritten bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen (§ 15 Abs. 2 Satz 4 BErzGG/BEEG). In obigem Beispiel bedeutet das folgendes:
1.1.2003 Geburt 1. Kind - Elternzeit: bis 1.1.2006
1.1.2005 Geburt 2. Kind - Elternzeit: bis 1.1.2008
Rest aus 1. Elternzeit: 12 Monate - Elternzeit: bis 1.1.2009
Allerdings ist für dieses Verschieben der Elternzeit die Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich. Diese Zustimmung darf nur aus wichtigen Gründen verweigert werden. Der Arbeitgeber ist an die Ausübung billigen Ermessens gebunden und muss somit neben seinen betrieblichen Interessen die Wünsche und Interessen des oder der Arbeitnehmerin beachten. Die Zustimmung kann letztlich nur aus betrieblichen Gründen verweigert werden, so z.B. wenn keine weitere Vertretung zumutbar ist oder ähnliches. Diesen Nachweis zu erbringen ist in der Praxis allerdings nahezu unmöglich.
Somit steht einer Verschiebung der Elternzeit im Regelfall nichts im Wege.
von
peekaboo
am 03.08.2016, 13:10
Antwort auf:
Verliert man Anspruch auf Elternzeit bei erneuter Schwangerschaft?
Hab es nur überflogen. Lese später genauer. Aber da ist genau von den 12 Monaten die Rede die ja gingen bis Juli 2015.
Seitdem sind es bis zu 24.
Das Kind hier kam aber davor.
von
Sternenschnuppe
am 03.08.2016, 13:14