Unterbrechung der Elternzeit bei erneuter Schwangerschaft

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Unterbrechung der Elternzeit bei erneuter Schwangerschaft

Sehr geehrte Frau Bader, Am 01.11.2019 kam meine erste Tochter auf die Welt. Ich habe dafür 3 Jahre Elternzeit beantragt. Ich habe vorher Vollzeit (unbefristetes Arbeitsverhältnis) gearbeitet. Nach einem Jahr habe ich bei dem gleichen Arbeitgeber eine Teilzeitstelle begonnen 25 h. Und dafür einen neuen Vertrag erhalten, der für die Laufzeit der Elternzeit gilt. Nach 6 Monaten wurde ich schwanger. Laut Elterngeldberatung sollte ich bei meinem Arbeitgeber nun eine Unterbrechung der Elternzeit beantragen um die Mutterschutzfrist für das neue Baby zu beginnen und somit mein Vollzeitgehalt für die Laufzeit des Mutterschutzes zu erhalten. Ist dies korrekt? Ein Arbeitgeber möchte dies nicht anerkennen. Vor über zwei Monaten hat er sich an den Kommunalen Arbeitgeberverband gewandt, der aber leider bis heute nicht geantwortet hat. Wie kann ich weiter vorgehen oder liege ich bzw. Sie Elterngeldstelle falsch? Mit freundlichen Grüßen

von Sumsi145 am 17.02.2022, 07:59



Antwort auf: Unterbrechung der Elternzeit bei erneuter Schwangerschaft

es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Damit endet automatsich auch eine ZT-Tätigkeit in der EZ (wenn diese nur für die EZ vereinbart ist).Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbot zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor Juli 2015 geboren ist. Das Gesetz sieht vor, dass, wenn man schwanger ist, dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilt. Auch wenn man in Elternzeit ist. Es sieht aber keine Sanktion vor, wenn man es erst später tut. Sicherlich sollte man aber so zeitig Mitteilung machen, dass der Arbeitgeber planen kann. Wenn das Kind nach Juli 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Ab Geburten vom 01.09.2021 an kann man auf die Ausklammerung verzichten. Es ist sinnvoll, sich EG-Plus von einem vorherigen Kind vor der Geburt auszahlen zu lassen (geht ab Monat 13). Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 18.02.2022



Antwort auf: Unterbrechung der Elternzeit bei erneuter Schwangerschaft

der ist ja lustig. der AG hat da gar nix mitzureden. du beendest deinen laufende elternzeit auf einen tag vor dem neuen mutterschutz, die tz endet automatisch, im mutterschutz erhälst du den vollen AG anteil, die 13 euro musst du wieder bei der kk beantragen, der rest der EZ wird dir zurückgespielt und du kannst ihn später nehmen. ein mitspracherecht hat der AG hier NICHT. quelle: IG Metall, schau hier, da ist das GEsetz dabei Mütter, die sich bereits in Elternzeit befinden und erneut schwanger sind, können die Elternzeit wegen der Mutterschutzfristen (sechs Wochen vor und mindestens acht Wochen nach der Geburt) nach dem Mutterschutzgesetz vorzeitig beenden, auch ohne dass der Arbeitgeber zustimmt. Möglich macht das die Neufassung des Paragrafen 16 Absatz 3 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).

von mellomania am 17.02.2022, 08:12



Antwort auf: Unterbrechung der Elternzeit bei erneuter Schwangerschaft

Hallo, verstehe ich es falsch? Aber wenn ein neuer Vertrag besteht, gibt es doch im Mutterschutz auch "nur" das Gehalt des neuen Vertrages. Anders ist es, wenn man in EZ TZ arbeitet und der alte Vertrag ruht. Ist dies bei dir der Fall?

von sneram am 17.02.2022, 14:56



Antwort auf: Unterbrechung der Elternzeit bei erneuter Schwangerschaft

Es wurde ein neuer Vertrag für die Laufzeit der Elternzeit abgeschlossen.

von Sumsi145 am 17.02.2022, 15:03



Antwort auf: Unterbrechung der Elternzeit bei erneuter Schwangerschaft

Also ja mein Vollzeitvertrag ruht meiner Meinung nach - und der neue Vertrag gilt für die Laufzeit der Elternzeit meiner ersten Tochter

von Sumsi145 am 17.02.2022, 15:46



Antwort auf: Unterbrechung der Elternzeit bei erneuter Schwangerschaft

Dann gibt es meiner Meinung nach dort nichts "nicht anzuerkennen". Du beendest die EZ zu einem Tag vor Mutterschutz, wie dir geraten wurde und bekommst den gesamten MS über dein Gehalt. Dein AG bekommt es von der KK wieder. Wende dich doch mal an die KK und frag dort nach. Für manche AG ist das alles "Neuland", wenn sie sich sonst nicht damit beschäftigten und muss gar nicht bös gemeint sein.

von sneram am 18.02.2022, 10:20



Antwort auf: Unterbrechung der Elternzeit bei erneuter Schwangerschaft

Danke für die Antworten. Tatsächlich habe ich mich aber schon mit allen mir erdenklichen Mitteln Infos geholt und diese meinem Arbeitgeber weitergeleitet. Er möchte diese Infos aber nicht berücksichtigen - nur die Antwort des Kommunalen Arbeitgebers. Ich weiß langsam auch nicht weiter - vorallem weil der Kommunale Arbeitgeber ja nicht auf die E-Mail antwortet.

von Sumsi145 am 18.02.2022, 14:02



Antwort auf: Unterbrechung der Elternzeit bei erneuter Schwangerschaft

Dann musst du dich an die Aufsichtsbehörde wenden bzw anwaltliche Unterstützung holen

von mellomania am 18.02.2022, 19:41



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