Sehr geehrte Frau Bader,
als Ehemann habe ich neben meiner Frau, die für ein Jahr auf Elternzeit (EZ) ist, zusätzliche 2 Monate EZ beantragt. Im ersten Monat habe ich die Leistungen in Anspruch genommen. Dann später, vor dem zweiten Monat habe ich mich entschieden die EZ nicht mehr fortzusetzen. Jetzt fordert das Jugendamt das im ersten Monat ausgezahlten Elterngeld (EG) zurück, weil - gemäß §4 Abs. 3 Satz 1 BEEG - ein Elternteil mindestens 2 und höchstens 12 Monate EG beziehen darf.
Kann man gegen diese Rückzahlung was bewirken? Momentan wechsle ich meinen Job, muss einen Umzug planen daher ist eine solche Zurückerstattung finanziell sehr belastend.
Danke für Ihre Antwort!
MfG,
GP
von
palucci
am 15.07.2014, 14:09
Antwort auf:
Muss man das EG für einen Monat nach einem Abbruch der EZ zurückzahlen?
Hallo,
der einzige Weg, die Rückzahlung zu umgehen ist, ein zweites Jahr zu nehmen
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 16.07.2014
Antwort auf:
Muss man das EG für einen Monat nach einem Abbruch der EZ zurückzahlen?
Ja muß man. Jedes Elternteil (das Elterngeld bezieht) muss min 2 Monate nehmen, sonst müssen die Leistungen zurückgezahlt werden. Sinnvoller ist es, wenn man keine 2 Monate daheim bleiben will/kann, dann zumindestens Eltern-Teilzeit zu machen. Da darf man dann bis zu 30 Std arbeiten (die Woche), der verdienst wird dann mit dem Elterngeld verrechnet.
Ist aber jetzt wohl zu spät, ausser euer Kind ist noch keien 14 Monate alt. Dann könntest du ja den 2ten Monat doch noch machen. Ansonsten wie gesagt fordert das Amt völlig zu recht das gezahlte geld zurück, man wird ja auch IMO beim Antrag extra draufhingewiesen. Warum und wehslab dann der 2te Monat nicht genommen wird, ist schlußendlich eher egal.
Mitglied inaktiv - 15.07.2014, 16:10
Antwort auf:
Muss man das EG für einen Monat nach einem Abbruch der EZ zurückzahlen?
Nö, wie von Dir selbst zitiert. Mindestens zwei Monate.
Vielleicht lassen sie sich auf Ratenzahlungen ein.
von
Sternenschnuppe
am 15.07.2014, 18:20