Baby und Job

Forum Baby und Job

Welche Kündigungsfrist habe ich-etwas komplizierter!

Thema: Welche Kündigungsfrist habe ich-etwas komplizierter!

Hallo, meine Kündigungsfrist ist drei Monate zum Quartal, heißt bis Ende Dezember kündigen, sodass ich zum 31.03.2014 weg bin (01.04.). Folgendes Problem: ich möchte nun weg und mein Chef sagt mir ich hätte nach 13 Jahren noch eine längere Kündigungsfrist. Ich weiß, dass er eine längere hat mich zu kündigen, umgedreht meine ich nicht. Bei mir bleibt es bei der unterzeichneten Frist. Was ist nun richtig bzw. wie lange verlängert sich die Frist für meinen AG? Lieben Dank für eure Info. mum28

von mum28 am 18.11.2014, 20:38



Antwort auf Beitrag von mum28

Was steht dazu in deinem Arbeitsvertrag? Was immer da drin steht, das gilt. Und frag den AG einfach, was er damit meint. Vielleicht verwechselt er das mit einem Wohnungsmietvertrag wo sich die Kündigungsfrist wirklich im Zeitablauf erhöhen kann...

von Pamo am 18.11.2014, 21:07



Antwort auf Beitrag von Pamo

Ich weiß, dass sich die Kündigungsfrist seitens des AG verlängert! Unterschrieben habe ich drei Monate zum Quartal. Lg

von mum28 am 18.11.2014, 21:24



Antwort auf Beitrag von mum28

Hallo, danke. Das habe ich auch gefunden. Verlängert sich dann meine unterzeichnete Quartalskündigung für ihn um die fünf Monate? Oder bleibt es bei der Kündigungsfrist? Lg

von mum28 am 19.11.2014, 05:47



Antwort auf Beitrag von mum28

Steht bei dir etwas zur Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag? Oder bleibt diese unerwähnt und es wird auf geltendes Recht verwiesen?

von Pamo am 19.11.2014, 08:57



Antwort auf Beitrag von Pamo

nein. ich habe eine separate Ergänzung mit der Kündigungsfrist zum Quartalsende unterschrieben vor sieben Jahren.

von mum28 am 19.11.2014, 10:01



Antwort auf Beitrag von mum28

Dann gilt was da steht.

von Pamo am 19.11.2014, 11:23



Antwort auf Beitrag von mum28

s.u. § 622 BGB Entscheidend sind Absatz (2) : Verlängerung der Kündigungsfrist für Arbeitgeber und Absatz (6) : So eine Regelung habt ihr ja offenbar nicht. Also ganz entspannt bleiben. Gruß Anna § 622 BGB Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen (1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. (2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen 1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats, 2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats, 3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats, 4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats, 5. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats, 6. 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats, 7. 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats. Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt. (3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. (4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist. (5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden, 1. wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird; 2. wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet. Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt. (6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.

von .Anna. am 18.11.2014, 23:45



Antwort auf Beitrag von mum28

Hi, für dich als Arbeitnehmer gilt die im Vertrag vereinbarte Frist. Da gibt es auch keine automatische Verlängerung. Für den AG gilt immer die für den AN (!) günstigere, d.h. längere Frist - also entweder die aus dem Arbeitsvertrag, wenn dort überhaupt eine Kündigungsfrist für den AG geregelt ist oder die gesetzliche aus § 622 BGB. Durch deine lange Betriebszugehörigkeit müsste sich der AG also an das BGB halten. Gruß, Speedy

von speedy am 20.11.2014, 09:49