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Elternzeit und Elterngeld

Thema: Elternzeit und Elterngeld

Hallo ihr Lieben, melde mich auch mal wieder Habe ein paar Fragen zum leidigen Thema "Elterngeld und Elternzeit". Vielleicht kann mir jemand von euch helfen? Ich habe ja bereits einen Sohn, welcher Anfang Oktober geboren ist. Elternzeit habe ich für 2 Jahre genommen (bis Ende September 19) und das Elterngeld habe ich auch gesplittet. Am 22.05.19 ist der ET für unser 2.Kind. Meinem Arbeitgeber habe ich bereits informiert und auch das ich zum neuen Mutterschutz die jetzige Elternzeit beenden möchte und nach dem Mutterschutz die Elternzeit fürs 2. Kind beantragen werde. Diese soll dann etwa 1 Jahr und 7 Monate gehen. Das Elterngeld würde ich wieder splitten. Könnt ihr mir sagen was mir an Elterngeld zusteht? Nur dieser minimale Satz von 300 Euro oder? Liebe Grüße Häschen

von Häschen2017 am 30.11.2018, 14:56



Antwort auf Beitrag von Häschen2017

Der Bezug vom aktuellen Elterngeld ist ein so genannter Ausklammerungstatbestand und fließt nicht in die Berechnung für das Elterngeld mit ein. Somit müsstest du als Berechnung die Zeit vor der letzten Elternzeit nehmen. Wenn du es online machst zeigt dir das Formul alles an was als Ausklammerungstatbestand zählt. Ansonsten gibt es vielleicht bei euch auch Elterngeldberatungsstellen? Ich war bei einer Beratung um das mit dem Elterngeld Plus zu verstehen. Das gab es bei meinem ersten Sohn noch nicht,

von Schafinchen am 30.11.2018, 15:40



Antwort auf Beitrag von Häschen2017

Wenn du in deiner aktuellen Elternzeit nicht wieder mit ausreichender Stundenzahl zu arbeiten angefangen hast, bekommst du meiner Einschätzung nach nur die 300€. Aber zusätzlich auch noch den Geschwisterbonus in Höhe von 75€ bis dein älteres Kind 3 Jahre alt ist. Ansonsten geht die Berechnung immer vom Durchschnittsverdienst der letzten 12 Monate, vor dem Monat, in dem der Mutterschutz beginnt, aus. Wenn Kinder recht knapp hintereinander geboren werden, kann demnach der Fall eintreten, dass der Lohn von der Berufstätigkeit vor dem ersten Kind für einige Monate oder auch komplett herangezogen wird. Aber dafür ist der Abstand zwischen deinen Kindern zu groß, so wie ich das aus deinen Zeilen entnehme. Ich hoffe ich konnte dir helfen. Lg

von 19sunshine87 am 30.11.2018, 15:47



Antwort auf Beitrag von Häschen2017

Kind eins wurde also 2017 geboren, nicht 2018 wie man meinen könnte. Dann rate ich dir zu folgendem: Lass das EG Plus nachträglich auf Basis-EG wandeln nach dem 14ten lebensmonat. Es bringt dir keinen Mehrwert ausser wenn du jetzt bereits schon arbeitest. Mehr wie 14 Monate werden auch nicht ausgeklammert. Aber der Anspruch auf das EG erlischt wenn deine EZ endet wegen erneutem Mutterschutz. Für das neue EG wird dann geschaut was du in den 12 Monaten vor erneuten Bezug verdient hast. Ausgeklammert werden dabei den Monate wo du Mutteschaftsgeld bekommen hast und bis zu 14 Monate EG. Kommt Kind 2 also im Mai, dann werden mal und April ausgeklammert wegen Mutterschutz. Du wirst also ei paar Nullrunde haben, mehr wie Mindestsatz wird es aber werden. Splitten würde ich das neue EG nicht. Ausser du arbeitest nach dem Mutterschutz. Splittert du, wird auch der Geschwisterbonus gesplittet. Gezahlt wird der aber nur bis das Kind 3 wird. Danach fällt der weg, auch dann wenn du gesplittet hast. Du verschenkst dann also das Geld.

von Felica am 30.11.2018, 16:11



Antwort auf Beitrag von Häschen2017

Huhu, bin auch in der Elternzeit wieder schwanger, habe mich daher dazu belesen. Das hier finde ich recht gut zusammengefasst: Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Liebe Grüße

von littlemissbutterfly am 30.11.2018, 21:53



Antwort auf Beitrag von Häschen2017

Hallo ihr Lieben, vielen lieben Dank für eure lieben Antworten. Ich sehe das jetzt schon etwas klarer. Finde das Ganze generell mit dem Elterngeld wirklich kompliziert (auch schon bei meinem Sohn). Hab überlegt mal direkt unter der Durchwahlnummer von meinem Sohn (wo extra fürs Kind angelegt wird) bei der Elterngeldstelle anzurufen. Muss denen ja sicherlich sowieso von der Schwangerschaft erzählen. Liebe Grüße und schönen 1.Advent Häschen

von Häschen2017 am 02.12.2018, 08:13