Hallo ich Arbeite Vollzeit als Friseurin , jedoch die letzte woche nur noch Teilzeit da mir von den Ganzen Haarfarben und Dauerwelllösungen (Geruch) Schlecht wird und ich dolle Bauchschmerzen bekomme.
Viele sagen mir das ich von Frauenarzt ein Beschäftigungsverbot bekommen würde, stimmt das?
Ausserdem habe ich das PCO-Syndrom ist es deshalb direkt eine Risikoschwangerschaft?
Bin 6+5 ssw.
Vielen Dank
von
meli87
am 27.05.2011, 21:34
Antwort auf:
Beschäftigungsverbot für Friseurin!
Hallo,
1. das geht eigentlich nur dann, wenn die Vorgaben des Mutterschutzgesetzes nicht eingehalten werden.
2. vom Gewerbeaufsichtsamt des Landes Baden-Württemberg gibt es zum Thema Mutterschutz im Friseurgewerbe ein Merkblatt, dass Sie unter der Adresse
http://www.gaa.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/16402/Werdende_Muetter_im_Frise ursalon.pdf?command=downloadContent&filename=Werdende_Muetter_im_Friseursalon.pdf
(letzter Abruf:28.5.2011)
herunterladen können.
3. für alle berufstätigen Schwangeren gelten für die Schwangerschaft praktisch ähnliche Empfehlungen und Vorschriften.
Allgemein sind sie im Mutterschutzgesetz niedergeschrieben:
http://bundesrecht.juris.de/muschg/index.html (letzter Abruf: 1.2.2011)
Regelungen zum Schutz werdender und stillender Mütter sind darüber hinaus in der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz - MuSchRiV
http://www.verdi-bub.de/fileadmin/Dokumente/Gesetze/muschriv.pdf (letzter Abruf: 1.2.2011)
getroffen. Prinzipiell gelten diese Regelungen für alle werdenden und stillenden Mütter.
4. ein Beschäftigungsverbot kann sowohl vom Arbeitgeber, oder als individuelles Beschäftigungsverbot auch von Ihrer Frauenärztin/Frauenarzt ausgestellt werden.
Nähere Informationen erhalten Sie dazu beim Kompetenznetz NRW des Ministeriums für Arbeit und Soziales
unter der Internetadresse
http://komnet.nrw.de/ (letzter Abruf:2.12.2010)
Wenn von den Arbeitsbedingungen am Arbeitsplatz eine Gefahr für die Mutter oder das Kind ausginge, dann kann ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden. ("Ergeben sich während einer ohne Beschwerden mit Krankheitswert verlaufenden Schwangerschaft Umstände, die am Arbeitsplatz zu einer Gefahr für Mutter oder Kind führen, besteht Anspruch auf ein ärztliches Zeugnis nach §3 Abs. 1 Mutterschutzgesetz.")
Hierbei darf aber nach geltender Rechtssprechung zu diesem Zeitpunkt keine Erkrankung seitens der Schwangerschaft vorliegen.
Würde dieses aber ungerechtfertigter Weise ausgestellt, könnte der Arbeitgeber das Ganze juristisch anfechten, da ihm hierdurch deutlich höhere Kosten entstünden.
Wichtig ist noch: Der Arbeitgeber muss die Schwangerschaft nach § 5 Mutterschutzgesetz beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt (GAA) bzw. Amt für Arbeitsschutz (Bezeichnung ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich) melden. Und der Arbeitsplatz muss entsprechend der Arbeitsstättenverordnung gestaltet sein.
VB
von
Dr. med. Vincenzo Bluni
am 28.05.2011
Antwort auf:
Beschäftigungsverbot für Friseurin!
na klar stimmt das.
von
Baby_2011_Xx
am 27.05.2011, 22:17