Hallo Frau Bader,
Ich versuche mich noch einmal verständlicher auszudrücken:
Ich bin im Beschäftigungsverbot wegen Schwangerschaft.
Davor habe ich eine 4 Tage Woche gehabt.
Da ich meinen Urlaub im Beschäftigungsverbot nicht nehmen kann, habe ich 28 Tage alten Urlaub.
Dieser verfällt ja nicht, also kann ich ihn nach der Elternzeit nehmen
Da ich aber nur 3 Tage dann wieder arbeiten gehe, möchte der Arbeitgeber die 28 Tage auf diese 3 Tage umrechnen = dann nur 21 Tage.
Ist das rechtens? Oder steht mir der volle Anspruch von 28 Tagen zu?
Oder gibt es da keine allgemeine gesetzliche Regelung?
von
Katy1992
am 11.12.2023, 16:51
Antwort auf:
Urlaubsanspruch beschäftigungsverbot
Hallo,
für die Bemessung des Urlaubsentgelts ist der Zeitpunkt der Entstehung des Urlaubsanspruchs heranzuziehen. Nimmt ein Arbeitnehmer Urlaub in Anspruch, den er während seiner Mehrzeitbeschäftigung erworben hat, richtet sich die Höhe des Urlaubsentgelts nach der Vergütung, welche der Arbeitnehmer während der Mehrzeitbeschäftigung bezogen hat.
Wenn das nicht gewüncht ist, ist der Urlaub im Dreisatz herunterzurechnen.
Denn wenn Sie zB 1 Woche Urlaub nehmen, hätten Sie hierfür früher 4 Tge gebraucht und jetzt nur noch 3 Tage.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 12.12.2023
Antwort auf:
Urlaubsanspruch beschäftigungsverbot
Jepp, wie laut Vertrag erworben, so zu nehmen.
von
sneram
am 11.12.2023, 19:42