Frage: Nebenjob im Beschäftigungsverbot

Sehr geehrte Frau Bader, ich bin im Schuldienst angestellt und arbeite mit kleinen Kindern im Grundschulalter. Bereits zu Beginn der ersten Schwangerschaft habe ich ein BV gekommen (Infektionsschutzgesetz, Gefährdung am Arbeitsplatz) Das BV hat mir damals meine Frauenärztin ausgestellt. Nun bin ich erneut schwanger. Meine Elternzeit endet Ende März. Aufgrund meines Impf-Titer rechne ich mit einem erneuten BV. Da ich vorerst auf Teilzeit angestellt bin (19 Stunden und ab 01.08. 31 Stunden) würde ich gern (Zustimmung des AG vorausgesetzt) nebenbei arbeiten gehen. Ist dies trotz BV möglich wenn ich z.b. in einer freiberuflichen Tätigkeit in der Elternberatung arbeite? (Sozialpädagogische Familienhilfe) Wie wirkt sich eine Nebentätigkeit auf die Berechnung des Elterngeldes aus? Sprich, mein normales Gehalt (wohlmöglich während BV) plus Zuverdienst durch freiberufliche Tätigkeit oder Minijob. Wird auch der Nebenverdient zur Berechnung hinzugezogen? Über eine Antwort von Ihnen würde ich mich sehr freuen! MFG

von Bubba84 am 26.02.2016, 19:33



Antwort auf: Nebenjob im Beschäftigungsverbot

Hallo, ich als AG hätte ein Problem damit, dass Sie nicht in der Schule arbeiten können aber in der Familienhilfe - wo ja auch Kinder sind und in der Grundschule eine so hohe Ansteckungsgefahr nicht besteht. Das könnte ein Grund für eine Kündigung sein. Der Nebenverdienst würde im Übrigen dazugerechnet. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 01.03.2016



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