Frage: Namensrecht: Uneheliche Kinder

Guten Tag, ich habe, alleinerziehend und mit alleinigem Sorgerecht eine Tochter, die meinen Nachnamen trägt. Sollte ich mit einem neuen Partner (unverheiratet) ein Kind bekommen, könnte dieses Kind dann den Nachnamen des Partners tragen, also einen anderen Nachnamen haben als mein erstes Kind? Wie würde sich die Situation verändern, wenn ich diesen Partner heiraten würde (und meinen Namen aber behalten wollte). Müsste meine Tochter dann den Nachnamen wechseln, wohl nicht, oder? Kurz gefragt: Können 2 Kinder einer Mutter verschiedene Nachnamen tragen?

Mitglied inaktiv - 16.03.2005, 11:07



Antwort auf: Namensrecht: Uneheliche Kinder

Hallo, ja, kann einen anderen Namen bekommen. Gruß, NB OLG Hamm - LG Bielefeld 14.09.2004 15 W 22/04 Namenserteilung für ein nachgeborenes Kind nicht verheirateter Eltern 1) Die Bindungswirkung der Namenserteilung für ein erstgeborenes Kind nicht verheirateter Eltern (§ 1617 Abs. 1 S. 3 BGB) tritt nur für solche nachgeborenen Kinder ein, für die eine gemeinsame elterliche Sorge begründet wird. 2) Solange eine gemeinsame elterliche Sorge nicht besteht, ist die Mutter nicht gehindert, einem nachgeborenen Kind gem. § 1617 a Abs. 2 BGB den Namen des Vaters zu erteilen. Einer solchen Namenserteilung kann nicht durch eine analoge Anwendung des § 1617 Abs. 1 S. 3 BGB entgegengetreten werden. BGB § 1617 Abs. 1 S. 3 BGB § 1617 a Abs. 2

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 16.03.2005



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