Sehr geehrte Frau Bader,
Seit Februar befinde ich mich im Beschäftigungsverbot.
Vom Arbeitgeber ausgestellt. (Hotel)
Ich bekomme seit März Kurzarbeitergeld.
Das ist doch nicht richtig, oder?
Und ist es mittlerweile so, dass sowohl Mutterschaftsgeld als auch Elterngeld gezahlt werden, ohne Berücksichtigung der Monate, in denen Kurzarbeitergeld gezahlt wurde?
Mein Arbeitgeber weiß es nicht.
Ich bin davon ausgegangen, dass Schwangere nicht von diesen Maßnahmen betroffen sind.
Herzlichen Dank für Ihre Mühe!
von
Lenielisa
am 20.07.2020, 18:01
Antwort auf:
Kurzarbeit und Beschäftigungsverbot.
Hallo,
Sie würden ja besser gestellt als die anderen AN. Sie bekommen also bis zum Beginn des Mutterschutzes Kurzarbeitergeld, dann aber normales MG.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 21.07.2020
Antwort auf:
Kurzarbeit und Beschäftigungsverbot.
du stehst wie alle anderen da. nicht schlechte, aber auch nicht besser. daher erhälst du, wie alle anderen auch, kurzarbeitergeld. ist irgendwas im vertrag geschrieben, dass du davon ausgenommen bist? wenn nein ist es doch klar, dass du nicht mehr geld erhälst als die anderen. beim EG später zählen die monate aber als normal lohn. aber momentan erhälst du eben weniger. hoffe ich habe es verständlich ausgedrückt.
von
mellomania
am 20.07.2020, 19:17
Antwort auf:
Kurzarbeit und Beschäftigungsverbot.
https://familienportal.de/familienportal/meta/aktuelles/aktuelle-meldungen/volle-mutterschaftsleistungen-auch-waehrend-kurzarbeit-im-betrieb/156616
Aufgrund dieses links frage ich.
Für mich heißt das, dass auch im Beschäftigungsverbot gilt:keine Kurzarbeit für Schwangere...
Aber da ich mir nicht sicher bin, ob ich das richtig verstanden habe, frage ich nach.
Der link ist ziemlich aktuell.
Im März und April wusste noch niemand, was wirklich gilt.
von
Lenielisa
am 20.07.2020, 19:52
Antwort auf:
Kurzarbeit und Beschäftigungsverbot.
ha du erhälst bis beginn mutterschutz kurzarbeitergeld, wie alle anderen auch und in der mutterschutzfrist, also sechs wochen vor und acht wochen nach der geburt, vollzeitlohn. wie sonst auch. die monate, die du kurzarbeitergeld erhalten hast zählen aber beim eg so, als wärst du normal bezahlt worden. da entsteht dir also kein nachteil. aber kurzrarbeitergeld ehalten alle, sonst hättest du aj einen vortei. außer in deinem vertrag ist explizit geregelt, dass schwangere im BV KEin kurzarbeitergeld erhalten.
von
mellomania
am 20.07.2020, 22:14
Antwort auf:
Kurzarbeit und Beschäftigungsverbot.
Ganz simpel gesagt, in einem BV bekommst du das, was du ohne BV bekommen würdest (weil du nicht schlechter gestellt werden darfst).
Ohne BV würdest du Kurzarbeitergeld bekommen, also bekommst du im BV auch Kurzarbeitergeld (weil du auch nicht bessergestellt werden darfst).
Auf Mutterschaftsgeld und Elterngeld hat das (Corona-)Kurzarbeitergeld keine Auswirkungen, diese betroffenen Monate werden einfach bei der Berechnung ignoriert.
von
Dojii
am 21.07.2020, 08:24